Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
LDG 1984 §26 Abs7
Nö Landeslehrer-DiensthoheitsG §3
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
LDG 1984 §26 Abs7
Nö Landeslehrer-DiensthoheitsG §3
Spruch:
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Ihre Dienststelle ist die Volksschule Kottingbrunn. Sie bewarb sich - neben neun weiteren Personen - um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 1. Oktober 2002, Stück XII, ausgeschriebene Leiterstelle an dieser Volksschule.
2.1. Im Rahmen des Auswahlverfahrens fand am 18. November 2002 eine von einem Unternehmensberatungsinstitut durchgeführte Anhörung statt. Gegenstand dieser Anhörung war "eine Potentialanalyse mit der Aufgabe, vor allem die fachunabhängigen Managementfähigkeiten der BewerberIn festzustellen". Die Grundlage dieser "Potentialanalyse" bildete "das Anforderungsprofil für die Leitung [u.a.] einer [Volksschule] mit 5 oder mehr Klassen", das die folgenden Anforderungsdimensionen aufwies: kommunikative Kompetenz, Antrieb/Initiative zum Beruf, Organisationsfähigkeit, Delegationsfähigkeit, Teamorientierung, Entscheidungsfreude und Konfliktfähigkeit. Nach dem - eine Zusammenfassung der Anhörungsergebnisse darstellenden - Ergebnisprotokoll der Anhörung wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch die letztlich ernannte Mitbewerberin (im Folgenden kurz: die Beteiligte) "im Bezug auf die Leitung einer ... VS ... mit 5 oder mehr Klassen ... hinsichtlich der Anforderungsdimensionen insgesamt wie folgt eingestuft: teilweise erfüllt".
2.2. Das Kollegium des Bezirksschulrates Baden beschloss in seiner Sitzung am 10. Dezember 2002 gemäß §3 Abs1 litb iVm. Abs2 des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 einen Besetzungsvorschlag iSd. §26 Abs6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, in dem die Beschwerdeführerin vor der Beteiligten an zweiter Stelle gereiht war.
2.3. Im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich vom 4. Juli 2003 wurde die Beschwerdeführerin hinter der letztlich Ernannten an dritter Stelle gereiht. [Der im Reihungsvorschlag sowohl des Bezirks- als auch des Landesschulrates erstgereihten Mitbewerberin wurde die schulfeste Stelle an einer anderen Schule verliehen.]
2.4. Die Mitglieder des Schulforums der Volksschule Kottingbrunn sprachen sich in einer begründeten Stellungnahme für die Besetzung der ausgeschriebenen Leiterstelle mit der Beschwerdeführerin aus.
3. Die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen verlieh die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Kottingbrunn auf Grund des Ergebnisses ihrer
2. Geschäftssitzung vom 4. August 2003 mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 an die Beteiligte und wies die Bewerbung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. November 2003 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde.
4. In der gegen diesen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung erhobenen, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. etwa das Erkenntnis VfSlg. 13.007/1992 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) - Beschwerde erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, weil die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides willkürlich vorgegangen sei. Die Behörde habe sich dadurch in willkürlicher Weise über das Gesetz hinweggesetzt, dass sie - obgleich die Beschwerdeführerin nicht nur die in §26 Abs7 LDG 1984 für die Verleihung einer schulfesten Stelle festgelegten Kriterien, sondern auch die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gleichfalls zu berücksichtigenden, wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich genannten, Kriterien in höherem Maße erfülle als die Ernannte, das Schulforum sich in einer begründeten Stellungnahme für sie ausgesprochen habe und sie die im Rahmen des Besetzungsverfahrens durchgeführte Anhörung mit einem besseren Ergebnis abgeschlossen habe als die Ernannte - die schulfeste Leiterstelle dennoch nicht an die Beschwerdeführerin verliehen habe. Zur Untermauerung ihrer Vorwürfe führt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die einzelnen Kriterien der Auswahl ua. Folgendes aus:
"[a] Hearingergebnis:
Eine Einsichtnahme in die Entscheidungsunterlagen der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nach den in dieser Richtlinie herausgearbeiteten objektiven Kriterien ... um einen Punkt besser abgeschlossen hat als die Ernannte. ...
Die Ernannte hat - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - die Anforderungsdimension der 'Teamorientierung' überhaupt nicht erfüllt. ... [D]ie Hälfte der von der Ernannten [in ihrem Bewerbungsbogen] selbst definierten 'wichtigsten Tätigkeiten eines Schulleiters' erfordern Teamorientierung und die Ernannte [erfüllt] diese Anforderungsdimension laut Hearingergebnis gerade nicht. [Zudem] handelt es sich hiebei lediglich um Ausführungen einer Bewerberin, die sich um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle bemüht, aber wohl kaum um den Nachweis praxisbezogener erfolgreicher Tätigkeiten. Für eine Relativierung des Anhörungsergebnisses fehlt daher im konkreten Fall jeder sachliche Anhaltspunkt.
[b] Leiterstellvertretung:
Die Ernannte ist laut Bescheid seit dem Schuljahr 2002/2003 Leiterstellvertreterin an der Volksschule Traiskirchen gewesen, verfügte also über verhältnismäßig geringe Leitungserfahrung.
Demgegenüber war die Beschwerdeführerin nicht nur 10 Jahre Leiterstellvertreterin an einer Volksschule, sondern ... von 01.10.1998 bis 06.04.1999 und vom 01.11.2002 bis 31.08.2003 Leiterin einer Volksschule. Zu betonen ist, dass es sich hierbei nicht um irgendeine Volksschule handelte, sondern vielmehr um die in dem Verfahren betroffene Volksschule Kottingbrunn.
[c] Führungsqualifikation:
Die Ernannte hat laut Bescheid sehr konkrete Vorstellungen über die Führung einer Schule. Dabei handelt es sich um eine unreflektierte Wiedergabe bzw. Zusammenfassung bloßer Behauptungen einer Bewerberin ...
[D]ie Beschwerdeführerin ... war bereits insgesamt ca. 1 1/2 Jahre Leiterin der Volksschule Kottingbrunn. Dadurch hat sie ihre Führungsqualifikation tatsächlich unter Beweis gestellt.
...
[d] Veröffentlichungen:
In der Entscheidung der belangten Behörde wird die Veröffentlichung des Artikels in der Zeitschrift PÄDAK mit dem Titel 'Leseverstehen bei lernschwachen Schülern im Fremdsprachenunterricht' als besonderes Kriterium hervorgehoben.
Es handelt sich bei der zitierten Veröffentlichung um einen Aufsatz, der sich ausschließlich auf Bildungs- und Lehraufgaben von Hauptschulen bezieht. ... Es kann somit nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, eine derartige - für die Volksschule ohne Relevanz bleibende - Veröffentlichung als Entscheidungsgrund für die Verleihung der Leiterstelle an die Ernannte heranzuziehen.
[e] Zusatzqualifikationen:
Aus der Bewerbung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie über zahlreiche durch - nicht näher bezeichnete - Seminare vermittelte Zusatzqualifikationen verfügt. Von der belangten Behörde wird dieser Umstand ... lediglich bei der Ernannten hervorgehoben; dies unter Hinweis auf die Reihung des Bezirksschulratskollegiums, das in seiner Reihungsbegründung auf viele Zusatzqualifikationen verweist.
Gerade in diesem Reihungsvorschlag wurde jedoch die Ernannte hinter der Beschwerdeführerin - erst an dritter Stelle - gereiht und ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest nach der Beurteilung des Bezirksschulrates auch in diesem Punkt besser qualifiziert war und ist. Tatsächlich ergibt sich aus den Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin eindeutig, dass diese über mehr Zusatzqualifikationen verfügt als die Ernannte.
[f] Besuchsschullehrerin, Ausbildungslehrerin und Lehramtsprüfung für Hauptschulen:
Ergänzend sei noch erwähnt, da dies auch bei der Begründung des Bescheides der belangten Behörde aufscheint, das Kriterium der Besuchsschul- und Ausbildungslehrerin:
Die Beschwerdeführerin ist seit 1989 Besuchsschullehrerin, die Ernannte hingegen erst seit Februar 2000 als Besuchsschullehrerin tätig. Beide Bewerberinnen verfügen gleichermaßen über eine Zusatzausbildung als Ausbildungslehrerin. Aufgrund der wesentlich längeren Tätigkeit als Besuchsschullehrerin und der dadurch naturgemäß auch wesentlich größeren Erfahrung erfüllt die Beschwerdeführerin auch dieses Kriterium besser.
Die ... Tatsache, dass die Ernannte auch die Lehramtsprüfung
für Hauptschulen absolviert hat - im übrigen das einzige Kriterium,
in dem die Qualifikation der Ernannten überwiegt - kann nicht als
Begründung herangezogen werden, der Ernannten die Leiterstelle zu
verleihen. Wie schon ... ausgeführt, muss die Beachtung einer nicht
in §26 Abs7 LDG 1984 normierten Qualifikation dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Da in diesem Verfahren die Leiterstelle an einer Volksschule zu vergeben war, hat eine derartige Qualifikation keine berücksichtigungswürdige Bedeutung."
2. Eine Verletzung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 9726/1983, 10.413/1985, 10.997/1986, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte.
Dass die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften wegen Verstoßes gegen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig wären oder in verfassungswidriger Weise angewendet worden wären, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet; auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987, 16.607/2002).
Einer Behörde kann aber auch dann, wenn sie unrichtig entschieden hat, nicht Willkür zur Last gelegt werden, sofern sie nur bemüht war, richtig zu entscheiden, indem sie Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen hat. Dies bedeutet, dass es aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes in der Regel nicht ausreicht, wenn die Behörde nur die für die Abweisung (hier: einer Bewerbung) maßgeblichen Gründe aufzählt, es jedoch unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa VfSlg. 4722/1964, 8526/1979, 8808/1980, 9665/1983, 10.942/1986, 12.477/1990, 12.556/1990, 15.114/1998 mwH).
Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war und ihr keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel unterlaufen sind.
3. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird - nach Darstellung der Rechtsgrundlagen, des Verfahrensverlaufes und des Ergebnisses der geführten Beobachtergespräche - u.a. ausgeführt:
"Bei einem Vergleich der Ergebnisse der Anhörungen kann festgestellt werden, dass Sie [die Beschwerdeführerin] die Anforderungsdimension Organisationsfähigkeit erfüllen, die Anforderungsdimensionen Kommunikative Kompetenz, Antrieb/Initiative zum Beruf, Delegationsfähigkeit, Teamorientierung, Entscheidungsfreude und Konfliktfähigkeit teilweise erfüllen.
Nach der festgelegten Gesamtbewertung erhält ein Bewerber, der mehr als sechs, aber weniger als dreizehn Punkte erreicht, das Kalkül 'teilweise erfüllt'. Sie erzielten neun Punkte.
Die Ernannte erfüllt die Anforderungsdimension Organisationsfähigkeit. Die Anforderungsdimensionen Kommunikative Kompetenz, Antrieb/Initiative zum Beruf, Delegationsfähigkeit, Entscheidungsfreude und Konfliktfähigkeit erfüllt sie teilweise. Die Anforderungsdimension Teamorientierung erfüllt sie nicht. Sie erhielt somit acht Punkte."
Zu den Kriterien für die Verleihung der ausgeschriebenen Leiterstelle an die Beteiligte führt die belangte Behörde Folgendes aus:
"Die Behörde I. Instanz hat sich bei der Begründung ihrer Entscheidung ... im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Ernannte im Jahr der Bewerbung Leiterstellvertreterin an einer Volksschule gewesen sei und sie 'sehr konkrete Vorstellungen über die Führung einer Schule' habe sowie Führungsqualifikation in der Organisation und Durchführung von großen Projekten bewiesen habe.
Der Bescheid der NÖ Landeslehrerkommission ist zu recht erfolgt und nachvollziehbar.
Dies aus folgenden Überlegungen:
Das Landesschulratskollegium hebt in seiner Reihungsbegründung zugunsten der Ernannten die Veröffentlichung des Artikels 'Leseverstehen bei lernschwachen Schülern im Fremdsprachenunterricht' in der Zeitschrift der PÄDAK hervor und reiht sie an zweiter Stelle vor der [Beschwerdeführerin]. Das Bezirksschulratskollegium verweist in seiner Reihungsbegründung auf viele Zusatzqualifikationen der Ernannten und reiht sie hinter der [Beschwerdeführerin] an dritter Stelle.
Die Behörde erster Instanz begründet ihre Entscheidung damit, dass sich aus dem umfassend erstellten Bewerbungsbogen ergebe, dass die Ernannte sehr konkrete Vorstellungen über die Führung einer Schule habe. Sie habe ihre Führungsqualifikation in der Organisation und Durchführung von großen Projekten bewiesen.
Die Veröffentlichung des erwähnten Artikels und die vielen Zusatzqualifikationen, die die Ernannte aufweist, wiegen die formalen Momente und das Hearingergebnis auf. Die Ernannte hat konkrete Vorstellungen über die Umsetzung der Leitung einer Schule. Sie [= die Beschwerdeführerin] sehen die wichtigsten Tätigkeiten im Schulmanagement, in der Schulentwicklung, in der Qualitätssicherung, in der Evaluierung, in der Organisation, als Berater der Lehrer und Eltern und zusammengefasst in organisatorischen Angelegenheiten. In ihrem Bewerbungsbogen führt die Ernannte unter anderem aus, sie sieht die wichtigsten Tätigkeiten eines Schulleiters in der verantwortlichen Leitung und Koordination der gesamten Schule, als Anlaufstelle für alle Kolleginnen und Kollegen bei pädagogischen und schulrechtlichen Fragen, als Vermittler zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten, in der Erprobung und Umsetzung neuer Lehrformen, in der Prüfung und dem Ankauf aktueller Lehrmittel, im kostenbewussten Schulmanagement, in der Kooperation mit dem Schulerhalter, in der aktiven Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen und in der Repräsentation in der Öffentlichkeit.
Anforderungsdimensionen können auch durch erfolgreiche praxisbezogene Tätigkeiten nachgewiesen werden und ein Hearingergebnis relativieren.
Die Ernannte hat die Qualifikation zur Ausbildungslehrerin und neben der Lehramtsprüfung für Volksschulen auch die Lehramtsprüfung für Hauptschulen. Sie hat zahlreiche Seminare in verschiedenen Bereichen absolviert.
Diese Tatsachen bewirken gemeinsam, dass das geringfügig bessere Anhörungsergebnis sowie der weiter zurückliegende Vorrükkungsstichtag und die längere Verwendungszeit in der Schulart aufgewogen werden."
4.1. Soweit diesen Ausführungen überhaupt Begründungswert zukommt (für die bloße Wiedergabe der "Vorstellungen" nur einer Bewerberin "über die Umsetzung der Leitung einer Schule" sowie hinsichtlich der "wichtigsten Tätigkeiten eines Schulleiters" - ohne abwägende Bewertung - trifft dies im hier vorliegenden Zusammenhang nicht zu) hat es die belangte Behörde damit aber verabsäumt, bei der von ihr zu treffenden Entscheidung die (dafür) maßgeblichen - für und gegen die Beschwerdeführerin und die zum Zuge gekommene Mitbewerberin sprechenden - Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der Beschwerdeführerin zu begründen. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als teilweise Qualifikationen als entscheidend für die Auswahl der Ernannten herangezogen wurden, die bei der Beschwerdeführerin ebenfalls vorlagen (zB die Qualifikation zur Ausbildungslehrerin, der Besuch von Seminaren); andere Qualifikationen wiederum, so beispielsweise die 10-jährige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterstellvertreterin und ihre mehrfache Betrauung (zuletzt bis zur Ernennung der Beteiligten) mit der Leitung der betroffenen Volksschule, blieben - ohne nähere Begründung - gänzlich unberücksichtigt. Es bleibt der belangten Behörde zwar unbenommen, die (Zusatz)Qualifikationen der einzelnen Bewerber unterschiedlich zu bewerten bzw. zu gewichten, doch müssen die der Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen transparent gemacht werden, da nur so die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich ist.
Der angefochtene Bescheid aber lässt die erforderliche vergleichende Auseinandersetzung der Qualifikationen der Ernannten mit jenen der Beschwerdeführerin vermissen. An keiner Stelle des angefochtenen Bescheides findet sich eine Gegenüberstellung der Qualifikationen der einzelnen Bewerberinnen in einer Weise, aus der die der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Erwägungen erschließbar wären. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als sich die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung ohne nähere Begründung über die Tatsache hinweggesetzt hat, dass die Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der in §26 Abs7 LDG 1984 angeführten Kriterien als auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung im Vorteil war und sowohl seitens des Kollegiums des Bezirksschulrates als auch seitens des Schulforums präferiert wurde.
4.2. Die aufgezeigten Mängel sind von einer Art und Schwere, dass sie eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken.
Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zuerkannten Kosten ist eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von EUR 180,-- und Umsatzsteuer in Höhe von EUR 360,-- enthalten.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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