VwGH Ro 2022/05/0010

VwGHRo 2022/05/001011.12.2024

Rechtssatz

Wenn § 81 Abs. 6 zweiter Satz BO eine "Entsprechung" von Dachgauben mit einerseits Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße und andererseits dem Maßstab des Gebäudes vorsieht, so wird durch diese, auf Teilaspekte beziehungsweise die Gesamtheit des Gebäudes abstellenden gestalterischen Merkmale eine Vorgabe hinsichtlich der äußeren Gestaltung getroffen, welche für die Gestaltung des örtlichen Stadtbildes von Relevanz ist. Soweit daher der Abstand der Dachgauben voneinander in Bezug zu den Proportionen der Hauptgeschoße und dem Maßstab des Gebäudes zu setzen ist, wird keine mit der konkreten Längenvorgabe des § 81 Abs. 6 dritter Satz BO vergleichbare Anforderung an die Länge von Dachgauben getroffen. Eine solche wird auch mit der Formulierung "in ihren Ausmaßen" nicht normiert: Der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung sieht vor, dass Dachgauben den Vorgaben in § 81 Abs. 6 zweiter Satz BO "entsprechen" müssen (vgl. zum Vorrang der Wortinterpretation etwa VwGH 20.6.2023, Ro 2022/06/0014, Rn. 21, mwN). Daraus ergibt sich, dass auf ein rechnerisch exaktes Abbild von Dachgauben (im Sinne eines Verhältnisses 1:1) mit den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße nicht abgestellt werden kann. Es kann daher bereits aus dem Wortlaut des § 81 Abs. 6 zweiter Satz leg. cit. nicht abgeleitet werden, dass mit der Formulierung, Dachgauben müssten in ihren Ausmaßen den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße und dem Maßstab des Gebäudes entsprechen, eine konkrete Höhenbeschränkung von Dachgauben normiert werden sollte. Mit § 81 Abs. 6 zweiter Satz BO wird daher auch keine auf die "Ausmaße" der Dachgauben in Relation zu den Fenstern der Hauptgeschoße bezogene Festlegung getroffen, welche eine rechnerisch konkret wirksame Überschreitung eines raumbildenden Dachaufbaus über den zulässigen Gebäudeumriss hinaus vorsieht.

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien — L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien — L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien — L82000 Bauordnung — L82009 Bauordnung Wien — Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

 

Normen

BauO Wr §134a Abs1
BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81 Abs6 idF 2014/025
BauRallg
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J07

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