VwGH Ra 2025/06/0002

VwGHRa 2025/06/00026.2.2025

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart‑Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Dr. B H in B, vertreten durch die Cortolezis Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Hauptplatz 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. Juli 2024, LVwG 50.21‑2355/2023‑33, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. R H und 2. Mag. G H, beide in G und vertreten durch die HOHENBERG Rechtsanwälte GmbH, Hartenaugasse 6, 8010 Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauG Stmk 1995 §13 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060002.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde unter anderem der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2023, mit welchem den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für den Neubau eines Büro‑ und Wohnhauses mit insgesamt drei oberirdischen Geschoßen auf einem näher genannten Grundstück in G. gemäß §§ 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) sowie § 24 Steiermärkisches Feuer‑ und Gefahrenpolizeigesetz erteilt worden war, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Baubewilligung aufgrund einer Projektänderung auf der Basis näher genannter Projektunterlagen erteilt werde. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.

Begründend führte das LVwG ‑ soweit relevant ‑ aus, die Revisionswerberin sei grundbücherliche Miteigentümerin des im Westen bzw. Südwesten an das Baugrundstück Nr. A angrenzenden Grundstücks Nr. B sowie des an das Baugrundstück im Süden angrenzenden Grundstücks Nr. C. Das Bauvorhaben sei im Süden unmittelbar an der Nachbargrenze zum Grundstück Nr. C geplant.

Das Grundstück Nr. C rage mit einer „spitzwinkligen Grundstücksausformung“ in das Baugrundstück. Diese spitzwinklige in das Baugrundstück ragende Grundstücksausformung des Grundstückes Nr. C trenne das Baugrundstück vom Grundstück Nr. B. In diesem südwestlichen Bereich grenze das Grundstück Nr. B daher nicht an das Baugrundstück. Der Abstand zwischen dem im Südwesten gelegenen Eckpunkt des Baugrundstücks und gleichzeitig Wohn‑ und Bürogebäudes und dem nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Nr. B betrage ‑ über den dazwischenliegenden „Grundstücksspitz“ des Grundstückes Nr. C führend ‑ 2,155 m.

Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Grenzabstandsverletzung hinsichtlich des Abstands der südwestseitigen Gebäudekante des Bauvorhabens zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. B, der in diesem Bereich 2,155 m betrage, sei nicht gegeben, weil das geplante Bauvorhaben gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG unmittelbar an einer Nachbargrenze, nämlich an jener des Grundstücks Nr. C, errichtet werde (Hinweis auf VwGH 11.3.2016, 2013/06/0194); die Vorgaben des § 13 Abs. 2 Stmk. BauG seien somit eingehalten. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Erkenntnis VwGH 2.3.2022, Ra 2018/06/0059, sei nicht zielführend, weil in diesem Fall die Gebäudefront des Bauvorhabens nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze projektiert gewesen sei.

5 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 3. Oktober 2024, E 3188/2024‑5, ablehnte und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 23. Oktober 2024, E 3188/2024‑7, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im erst genannten Beschluss u.a. aus: „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, nämlich von § 13 Abs. 2 Stmk. BauG, LGBl. 59/1995 idF LGBl. 73/2023, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Zuerkennung von Parteirechten (zB VfSlg. 11.934/1988, 15.274/1998, 19.226/2010 und 19.770/2013) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“

6 In der Zulässigkeitsbegründung der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Revision bringt die Revisionswerberin einerseits eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.3.2016, Ra 2013/06/0194 und VwGH 2.3.2022, Ra 2018/06/0059‑0060) hinsichtlich der Auslegung des § 13 Abs. 2 Stmk. BauG und andererseits ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses vom Erkenntnis VwGH 2.3.2022, Ra 2018/06/0059‑0060, vor, indem das LVwG eine Verletzung der Abstandsbestimmung des § 13 Abs. 2 Stmk. BauG lediglich aufgrund eines zwischen dem Bauplatz und dem Grundstück der Revisionswerberin liegenden Grundstückes verneine.

7 Den unbestrittenen Feststellungen des LVwG zufolge ist das Bauvorhaben an der südlichen und südwestlichen Grenze unmittelbar an der Nachbargrenze zum Grundstück Nr. C geplant. Das LVwG führte zutreffend aus, dass dem Erkenntnis VwGH 2.3.2022, Ra 2018/06/0059, ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, weil in diesem Fall die Gebäudefront des Bauvorhabens nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze projektiert war. Im Erkenntnis VwGH 11.3.2016, Ra 2013/06/0194, wurde hingegen ein Fall beurteilt, in dem das geplante Gebäude ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet werden sollte. Da dieser Unterschied entscheidungswesentlich ist, wird mit dem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen keine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt.

8 Entgegen dem Revisionsvorbringen verneinte das LVwG ‑ im Unterschied zur Baubehörde ‑ eine Verletzung der Abstandsbestimmung des § 13 Abs. 2 Stmk. BauG nicht aufgrund eines zwischen dem Bauplatz und dem Grundstück der Revisionswerberin liegenden Grundstückes, sondern weil für unmittelbar an einer Nachbargrenze errichte Gebäude der Grenzabstand nicht einzuhalten ist. Auch wenn im vorliegenden Fall eine „spitzwinklige Grundstücksausformung“ des Grundstückes Nr. C in das Baugrundstück ragt, ändert dies nichts daran, dass an der südlichen und südwestlichen Grenze des Baugrundstückes das geplante Bauvorhaben unmittelbar an einer Grundgrenze ‑ wenn auch nicht an der zum Grundstück Nr. B ‑ errichtet werden soll. Eine vergleichbare Situation liegt auch dem Erkenntnis VwGH 2.3.2022, Ra 2018/06/0059‑0060, zugrunde; das vorliegend angefochtene Erkenntnis des LVwG steht mit diesem im Einklang.

9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Februar 2025

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