Normen
GSVG 1978 §41 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080144.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 17. Mai 2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, dass 79 in den beiden Anhängen namentlich bezeichnete Personen (darunter die 2. bis 25. revisionswerbenden Parteien) auf Grund ihrer Tätigkeit als Pflegefachkräfte für die erstrevisionswerbende Partei in näher bezeichneten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Kranken‑, Unfall‑ und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie ‑ soweit es sich um die in Anhang I. genannten Personen handelte ‑ auch der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien (Spruchpunkte I. und II.). Mit Spruchpunkt III. wurde die erstrevisionswerbende Partei verpflichtet, allgemeine Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 653.351,42 nachzuentrichten.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der nunmehr revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab (zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses auf Grund einer Amtsrevision der ÖGK vgl. VwGH 2.10.2024, Ra 2023/08/0154). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
3 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten weitwendigen Vorbringen der Revision ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zu entnehmen.
7 Dass das angefochtene Erkenntnis „in völligem Widerspruch zum davor ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022“ steht, ist darauf zurückzuführen, dass dieses zuvor ergangene Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit dem schon genannten Erkenntnis VwGH 2.10.2024, Ra 2023/08/0154, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. Der vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang gezogene, laut Revision „einzig mögliche rechtliche Schluss“ hatte also der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht standgehalten. Bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses war das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Soweit die Revision rügt, dass das Bundesverwaltungsgericht ‑ das im ersten Rechtsgang bereits vier Verhandlungstage abgehalten hatte ‑ weitere Einvernahmen hätte durchführen müssen, legt sie nicht dar, inwieweit diese Beweisaufnahmen auf Basis der vom Verwaltungsgerichtshof überbundenen Rechtsanschauung zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.
8 In Bezug auf die Höhe der Beitragsnachverrechnung wurden weder im Beschwerdeverfahren noch in der Revision konkrete Einwände erhoben; insbesondere wurde nicht dargelegt, dass die Zugrundelegung der Honorarnoten der Beschäftigten nicht korrekt war oder zu anderen Beträgen hätte führen müssen. Was aber den Vorwurf der „Doppelverrechnung von Lohn‑ und Einkommenssteuer sowie Dienstgeberbeiträgen“ betrifft, so wären nach dem GSVG bezahlte Sozialversicherungsbeiträge der 2. bis 25. revisionswerbenden Parteien (erst) nach deren Überweisung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an die Österreichische Gesundheitskasse gemäß § 41 Abs. 3 GSVG auf die Beitragsschuld der erstrevisionswerbenden Partei (der Dienstgeberin) anzurechnen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0245); inwieweit die Bezahlung von Lohn‑ und Einkommensteuer für die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Rolle spielt, ist indessen nicht ersichtlich.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Dezember 2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
