European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020195.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er zuvor ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe dadurch gegen § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO verstoßen.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Revision erweist sich als unzulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision, weil das Verwaltungsgericht entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz und den Schlussausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht eingegangen sei, wonach ein Zuwarten im Freien bei strömendem Regen mit leichter Bekleidung und ohne Hut und ohne Regenschirm nicht zumutbar sei, weil der Ersatzalkomat laut Angaben der Meldungslegerin als Zeugin in der Verhandlung frühestens nach 25 Minuten am Ort der Amtshandlung zur Verfügung gestanden wäre.
7 Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht zu den aufgezeigten tatsächlichen Umständen Feststellungen traf und die dazu führende Beweiswürdigung offenlegte, verwies es in seiner rechtlichen Beurteilung unter näherer Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass der Revisionswerber so lange an der Durchführung des Alkomattests mitzuwirken habe, bis eine gültige Messung seiner Atemluftalkoholkonzentration zustande gekommen sei und er bis dahin die Durchführung weiterer Blasversuche nicht verweigern dürfe. Dem Revisionswerber gelingt es nicht aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof durch das angefochtene Erkenntnis nicht in die Lage versetzt werde, dieses zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird noch geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob das Zuwarten über eine Zeitspanne von zumindest weiteren 25 Minuten im Freien bei starkem Regen ohne entsprechende Kleidung, ohne Hut und ohne Schirm bis zum Eintreffen des zweiten Alkomaten unzumutbar sei.
9 Damit weicht der Revisionswerber von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ab. Diesem lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass der Revisionswerber bei starkem Regen ohne entsprechende Kleidung, ohne Hut und ohne Schirm im Freien hätte warten müssen. Vielmehr habe er nach dem Hinweis der Polizisten, dass eine zweite Streife mit einem funktionierenden Alkomat geholt werde, entgegnet, dass es nicht seine Schuld sei, wenn der Alkomat nicht funktioniere, er ohnedies mehrere Blasversuche getätigt habe und jetzt ins Haus gehe und sich „niederlege“, was er trotz Belehrung der Beamtin über die Folgen seines Verhaltens dennoch gemacht habe und nicht lediglich in das Haus gehen habe wollen, um sich Jacke, Hut oder Regenschirm zu holen. Darüber hinaus hätte auch die Möglichkeit bestanden, gemeinsam mit den Polizisten im Polizeiauto, wo man vor Regen und Kälte geschützt gewesen wäre, auf den anderen Alkomat zu warten.
10 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom ‑ durch die Aktenlage bestätigten ‑ Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2017/02/0109, mwN). Da das Verwaltungsgericht davon ausging, dass der Revisionswerber nicht in der Absicht, sich regenfeste Kleidung oder einen Schirm zu holen ins Haus gegangen sei, sondern weil er sich „hinlegen“ wollte und eben keinen Alkomattest mehr absolvieren wollte, kommt es auf die vom Revisionswerber formulierte Rechtsfrage nicht an.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2023
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