Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
LSicherheitsG Vlbg 1987 §15 Abs1 litd;
LSicherheitsG Vlbg 1987 §7 Abs1 lita;
VwGG §25a Abs4;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030036.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber vom Landesgericht Vorarlberg - im Beschwerdeverfahren - wegen einer Übertretung gemäß § 15 Abs. 1 lit. d iVm § 7 Abs. 1 lit. a des Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetzes (Bettelverbot) mit einer Geldstrafe von EUR 150,-- (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die nicht zulässig ist:
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
4 Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
5 Im vorliegenden Fall sieht § 15 Abs. 1 lit. d des Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetzes für Übertretungen wie im gegenständlichen Fall (nur) Geldstrafen bis EUR 700,-- vor; über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von EUR 150,-- verhängt. Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. März 2018
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