OPM Om2/69 (RS0105403)

OPMOm2/6929.6.1970

Rechtssatz

Fr die Bejahung der Verkehrsgeltung gengt es, da die beteiligten Verkehrskreise, wenn sie das betreffende Zeichen (hier: die bloe Farbkombination) sehen, an Waren der Markenwerberin denken. Wird Markenschutz fr eine Farbkombination im Zusammenhang mit Lebensmitteln beansprucht, so kommt es bei der Feststellung der Verkehrsauffassung vor allem auf die Konsumenten an. Bei der Erforschung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise ist zuerst zu fragen, ob das betreffende Zeichen auf die Herkunft von Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweist, und erst nach Bejahung dieser Frage im Einzelfall, um welche Waren und welches Unternehmen es sich handelt. Ein BWK-Gutachten kann durchaus geeignet sein, zur Lsung der Frage der Verkehrsgeltung beizutragen. Bei einer Farbkombination ist Verkehrsgeltung nur anzunehmen, wenn blo ein unbetrchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Markenwerberin erblickt. Bei der Verkehrsgeltung einer Marke der auslndischen Muttergesellschaft einer sterreichischen Gesellschaft ist zu bedenken, da es dem sterreichischen Konsumenten in der Regel gleichgltig sein wird, ob das Erzeugnis im Ausland oder in sterreich hergestellt wurde, sofern es sich tatschlich um das betreffende Markenerzeugnis handelt.

Verff: Bl 1972,119

Maggi - Gelb-Rot

 

Normen

MSchG §1 Abs2
MSchG §4 Abs2

Dokumentnummer

JJR_19700629_OPM0002_0000OM00002_6900000_001

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