OLG Wien 9Rs150/24f

OLG Wien9Rs150/24f25.2.2025

Im Namen der Republik

 

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **gasse **, ** B*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*, **-Strasse **, ** B* wegen Ausgleichszulage über die Berufung der klagenden Partei und den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 1.997,21) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 4.3.2024, **-27, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0090RS00150.24F.0225.001

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

II. Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie lautet:

„Die klagende Partei hat ihre Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

 

 

Entscheidungsgründe und

Begründung:

Mit Bescheid vom 6.12.2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausgleichszulage vom 18.8.2022 ab.

Die Klägerin begehrte die Zahlung einer Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß seit 1.7.2022 und brachte dazu - soweit für das Berufungsverfahren relevant - vor, sie habe seit April 2018 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Seit 1.10.2019 sei sie in Pension, vorher habe sie in der Slowakei gearbeitet. Ihr stünden aus ihrer österreichischen und ihrer slowakischen Pension EUR 560 netto monatlich zur Verfügung. An Kosten für Wohnen, Strom und Gas bezahle sie monatlich nur EUR 75. Ansonsten pflege sie einen sehr sparsamen Lebensstil, sodass sie über ausreichende Existenzmittel verfüge und ihr Aufenthalt in Österreich rechtmäßig sei.

Die Beklagte entgegnete, der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in Österreich werde bestritten. Das Gesamteinkommen der Klägerin (und ihres Gatten) liege deutlich unter dem auf sie theoretisch anwendbaren Ausgleichszulagenrichtsatz (Familienrichtsatz). Sie verfüge daher nicht über ausreichende Existenzmittel, um sich hinsichtlich ihres behaupteten Anspruches auf Ausgleichszulage auf eine Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes gemäß Art 7 lit b der Unionsbürger-RL stützen zu können. Die familieninternen Zuwendungen des Schwagers der Klägerin seien nicht zu berücksichtigen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Gewährung der Ausgleichzulage ab 1.9.2022 ab. Es traf die auf den S 3 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, zur Gänze unbekämpft gebliebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Für die Zwecke des Berufungsverfahrens ist daraus hervorzuheben:

„[...] Die Beziehungen der Klägerin und ihres Ehemanns zu Österreich intensivierten sich im Jahr 2018. Als sich eine günstige Wohnmöglichkeit für das Ehepaar beim Schwager der Klägerin, D*, eröffnete, meldete sich zunächst der Ehemann der Klägerin mit April 2018 in B*, in der Wohnung seines Bruders, an. [...] Bereits im Juni 2018 zogen die beiden in der Wohnung des Schwagers der Klägerin ein und lebten ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit D*. [...]

Die Klägerin bezieht eine österreichische Pension, welche im Jahr 2022 EUR 194,94 brutto und im Jahr 2023 EUR 206,25 brutto monatlich 14 Mal jährlich betrug. Die slowakische Pension belief sich ab 1.1.2022 auf EUR 308,10 netto, ab 1.1.2023 auf EUR 344,50 netto, ab 1.10.2023 auf EUR 381,10 netto und ab 1.1.2024 auf EUR 394,90 netto monatlich 14 Mal jährlich.

Der Ehemann der Klägerin erhält eine slowakische Pension. Diese betrug ab 1.8.2020 EUR 379,00 netto, ab 1.7.2023 EUR 487,20 netto und ab 1.1.2024 EUR 504,80 netto monatlich 14 Mal jährlich.

Die monatlichen Mietkosten betragen EUR 500,00. An Betriebskosten fallen pro Quartal EUR 240,00 an. Die Klägerin und ihr Ehemann sind Untermieter und bezahlen monatlich jeweils EUR 75,- an anteiligen Miet- und Betriebskosten dem Schwager. Einen darüberhinausgehenden Beitrag kann sich weder die Klägerin noch ihr Ehemann leisten. Auch außertourliche Anschaffungen, so wurden die Kosten für eine neue Therme von D* bestritten, trägt der Schwager der Klägerin alleine. Die Lebensmitteleinkäufe werden anteilig von dem Ehepaar und D* finanziert. Die Klägerin kocht für den Schwager mit. Neue Kleidung erwirbt das Ehepaar nicht.

Die Präsidentschaft des E* F* ist für das Ehepaar mit Vorteilen verbunden. Die Klägerin und ihr Ehemann können auf verschiedensten Golfplätzen weltweit gratis Golf spielen, ihnen steht ein Fahrzeug zur Verfügung, welches über den G* F* angemietet wird. Die monatlichen Mietkosten für das Fahrzeug betrugen für das Jahr 2024 ca EUR 260,00. Diese Kosten sowie die Tankkosten von monatlich zwischen EUR 40,00 und EUR 60,00 werden vom G* F* übernommen. Überdies können die Klägerin und ihr Ehemann ihre Mobiltelefone kostenfrei nutzen.

Weder die Klägerin noch ihr Ehemann beziehen staatliche Sozialleistungen.“

Rechtlich folgerte das Erstgericht: Gemäß § 292 Abs 1 ASVG habe der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe, nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension. Die Beurteilung, ob der Aufenthalt rechtmäßig ist, habe anhand der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Unionsbürgerrichtlinie), die durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) innerstaatlich umgesetzt worden sei, zu erfolgen. Das Gericht müsse selbständig prüfen, ob die für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Österreich notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Nach Art 7 Abs 1 lit b der Freizügigkeits-RL, umgesetzt in § 51 Abs 1 Z 2 NAG, stehe das Recht auf Aufenthalt wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern zu, die sich länger als drei Monate im Aufenthaltsmitgliedstaat aufhalten, wenn sie für sich und ihre Angehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts für sich und ihre Angehörigen keine sozialen Hilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen.

Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Klägerin sei unter Außerachtlassung der beantragten Ausgleichszulagenleistung zu prüfen. Für die Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel dürfe kein fester Betrag angesetzt werden. Dennoch gebe es objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel: So werde in der Literatur vertreten, solche Mittel seien jedenfalls dann ausreichend, wenn sie über der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Sozialhilfegrenze – in Österreich: der Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung – liegen. Der Mindestsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes, dessen Höhe nach § 1 Abs 1 der Verordnung der H* zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das jeweilige Jahr zur ermitteln sei, habe für Personen im gemeinsamen Haushalt mit weiteren Bezugsberechtigten im Jahr 2022 EUR 733,46 im Jahr 2023 EUR 790,- und im Jahr 2024 EUR 809,09 betragen.

Ein Vergleich mit den Einkünften der Klägerin zeige, dass diese doch deutlich unter der Mindestsicherung lägen. Noch deutlicher liege das Pensionseinkommen der Klägerin unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Einzelpersonen und die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten liegen deutlich unter dem Familienrichtsatz. Die konkrete Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Klägerin zeige, dass das ihr insgesamt zur Verfügung stehende Einkommen nicht ausreiche, um in Österreich entsprechend für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können. Angesichts dessen sei der Aufenthalt der Klägerin in Österreich nur mit finanzieller Unterstützung denkbar. Familieninterne Zuwendungen seien bei der Beurteilung, ob ausreichende Existenzmittel vorhanden sind, nach der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin könne daher die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts nicht auf einen originären Anspruch nach Art 7 Abs 1 lit b der Unionsbürgerrichtlinie bzw § 51 Abs 1 Z 2 NAG stützen.

Da die Klägerin auch nach § 53a Abs 1 NAG, § 53a Abs 3 NAG und aufgrund ihrer (mittlerweile erloschenen) Aufenthaltsberechtigung aus 1995 kein Aufenthaltsrecht in Österreich habe, sei das Klagebegehren abzuweisen.

Mit der angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zum Ersatz von EUR 1.997,21 an die Klägerin. In Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens, die sich der Übersicht der Versicherten entzogen hätten, sowie der im Verfahren zu Tage getretenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin seien die Kriterien des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG erfüllt.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren, erhob jedoch gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, ihr keinen Kostenersatz aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt, dem Kostenrekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

I. Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht formal nicht über das gesamte, auf Ausgleichszulage ab 1.7.2022 gerichtete Klagebegehren entschieden hat, sondern (nur) über den Anspruch ab 1.9.2022. Da dieser Umstand jedoch von keiner der Parteien gerügt wurde, scheidet der unerledigt gebliebene Anspruchsteil aus dem Verfahren aus (10 ObS 100/23p, RS0041490 ua).

2. Die Rechtsrüge stützt sich ausschließlich darauf, dass die Klägerin über ausreichende Existenzmittel verfüge und damit die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthalts nach § 292 Abs 1 ASVG iVm § 51 Abs 1 Z 2 NAG erfülle. Die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Berufungsgericht hat sich daher auf diese selbständig zu beurteilende Rechtsfrage zu beschränken (vgl RS0043338, 10 ObS 135/23k).

2.1. Sowohl das Erstgericht als auch die Berufung gehen für die Beurteilung ausreichender Existenzmittel von den in der Rechtsprechung etablierten Grundsätzen aus (10 ObS 11/23z, 10 ObS 110/20d). Demnach ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen. Es darf zwar kein fester Betrag für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel angelegt werden, jedoch kann als objektiver Anhaltspunkt die im Aufnahmemitgliedstaat geltende Sozialhilfegrenze – in Österreich: der bedarfsorientierten Mindestsicherung – herangezogen werden. Teilweise dient auch der Ausgleichszulagenrichtsatz als Orientierung (vgl 10 ObS 110/20d [Rz 51]; 10 ObS 160/17b).

Als Beurteilungsgrundlage können im Fall der Klägerin die Werte für das Jahr 2023 herangezogen werden, für welches Feststellungen zum Gesamteinkommen der Klägerin vorliegen. Infolge von gesetzlichen Wertanpassungen aller relevanten Leistungen, ist davon auszugehen, dass sich das Verhältnis zueinander für das Jahr 2024 nicht maßgeblich verändert hat.

2.2. Nach § 3 Abs 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) deckt die Wiener Mindestsicherung unter anderem den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt und Wohnen. Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß § 8 Abs 2 WMG. Für das Jahr 2023 betrug der Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen Personen in einer Ehe leben EUR 790,23 (§ 1 Abs 3 Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2023, LGBl. Nr. 63/2022, WMG-VO 2023). Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Einzelpersonen nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb betrug EUR 1.110,26.

Der Klägerin stand im Jahr 2023 ihre österreichische Pension von EUR 206,25 brutto (entspricht EUR 180,22 netto, vgl ./20) sowie ihre slowakische Pension von EUR 344,50 netto und ab 1.10.2023 EUR 381,10 netto zur Verfügung. Mit einem Einkommen von zusammen EUR 524,72 netto bzw EUR 561,32 netto ab 1.10.2023 lag die Klägerin deutlich unter dem Mindeststandard nach dem WMG (EUR 790,23) und dem Ausgleichszulagenrichtsatz (EUR 1.110,26). Dass die Pensionsleistungen 14 Mal jährlich an die Klägerin ausbezahlt werden, kann bei der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf vernachlässigt werden, weil auch die Mindestsicherung für Pensionisten (vgl § 8 Abs 4 WMG) und die Ausgleichszulage von 14 jährlichen Auszahlungen für die Bedarfsdeckung ausgehen.

2.3. Ist der konkrete Bedarf der Ausgleichszulagenwerberin für ihre Wohnversorgung bekannt, ist es nicht sachgerecht, den gesamten Mindeststandard heranzuziehen. Vielmehr sind als Bezugspunkt für ausreichende Existenzmittel jener Teil der Mindestsicherung, der zur Deckung des Lebensunterhalts vorgesehen ist und der konkrete Wohnbedarf zugrunde zu legen (vgl 10 ObS 11/23z).

In diesem Punkt übersieht die Berufung, wenn sie von einem Bedarf für Lebensunterhalt von EUR 606,82 (Anm: Wert für 2024) und einem tatsächlichen Wohnbedarf von EUR 75 ausgeht, allerdings zwei Aspekte:

Die ** geborene Klägerin hat unstrittig das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht. Für solche Personen sieht § 8 Abs 3 Z 3 WMG vor, dass im Mindeststandard ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von (nur) 13,5% (anstatt allgemein 25%, vgl § 8 Abs 1 WMG) enthalten ist. Demnach teilt sich der Mindeststandard für das Jahr 2023 im Fall der Klägerin in eine Leistung zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts von EUR 683,55 und einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von EUR 106,68 (§ 1 Abs 3 lit b WMG-VO 2023) auf. Der höhere Bedarf für Lebensunterhalt scheint für Pensionisten, auch im Fall der Klägerin, insofern gerechtfertigt, als diese in der Regel keine Aussicht auf die Wiedererlangung eines (höheren) Einkommens haben. Sie gelten als sogenannte „Dauerleistungsbezieherinnen“, was dazu führt, dass sie auch seltener notwendige Anschaffungen (etwa Hausrat) aus der Mindestsicherung finanzieren müssen und Ersparnisse oder sonstige Ressourcen bereits aufgezehrt sind und nicht mehr zur Verfügung stehen.

Geht man davon aus, dass die Klägerin ihren Wohnbedarf mit EUR 75 pro Monat decken kann, verbleiben ihr EUR 486,32 (EUR 561,32 – EUR 75) ihres Einkommens für die Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts, was erheblich hinter dem Bezugspunkt laut WMG-VO 2023 von EUR 683,55 zurückbleibt.

Zudem hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung § 292 Abs 1 ASVG dahin auszulegen ist, dass auch der nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG (Art 7 Abs 1 lit b Unionsbürger-RL) rechtmäßige Aufenthalt dann nicht zu einem Anspruch auf Ausgleichszulage führt, wenn die ausreichenden Existenzmittel aus familieninternen Zuwendungen stammen. Es soll vermieden werden, dass die innerfamiliären Zuwendungen, die eine staatliche Unterstützung entbehrlich machen, den Aufenthalt rechtmäßig machen, woraus sich dann der Anspruch auf eben diese staatlichen Unterstützungsleistungen ergäbe (vgl 10 ObS 110/20d „Münchhausen-Effekt“). Gleiches muss für den hier vorliegenden Fall gelten, wenn ein Teil des an sich erforderlichen Wohnbedarfs von einem Familienmitglied getragen und damit dem Anspruchswerber erspart (= zugewendet) wird.

Laut festgestelltem Sachverhalt, „teilen sich“ die Klägerin und ihr Ehemann eine Wohnung mit dem Schwager der Klägerin. Für die Wohnung fallen monatlich EUR 500 Mietzins und EUR 80 Betriebskosten an. Davon bezahlen die Klägerin und ihr Ehemann nur EUR 150, weil sie sich einen höheren Beitrag nicht leisten können. Bei einer Aufteilung der Wohnkosten nach Anteilen müssten die Klägerin und ihr Ehemann zumindest die Hälfte der monatlichen Kosten (EUR 290) tragen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich zumindest bei der Differenz von EUR 140 zwischen der Hälfte der tatsächlichen Wohnkosten und dem Beitrag des Ehepaars um eine innerfamiliäre Zuwendung handelt. Diese kommt zur Hälfte der Klägerin zugute, sodass für die Deckung ihres Wohnbedarfs bei Außerachtlassung der Zuwendung weitere EUR 70 zu veranschlagen sind.

Damit stehen verfügbaren monatlichen Einkünften der Klägerin von EUR 561,32 ein Bedarf fürs Wohnen (ohne Zuwendung) von EUR 145 und ein anzunehmender Bedarf für sonstigen Lebensunterhalt von EUR 683,55, sohin ein Gesamtbedarf an Existenzmitteln von EUR 828,55 gegenüber. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass die Klägerin nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, erweist sich damit als zutreffend.

2.4. Daran vermögen auch die weiteren Berufungsausführungen nichts zu ändern:

Der Fall der Klägerin ist mit dem Sachverhalt der Entscheidung 10 ObS 11/23z insofern nicht zu vergleichen, als der dortigen Klägerin zusätzlich zu ihren laufenden Einkünften ein ererbtes Vermögen von EUR 32.000 als Existenzmittel zur Verfügung stand.

Der mehrfache Verweis der Berufung auf das Einkommen des Ehegatten der Klägerin von EUR 487,20 netto (ab 1.7.2023) wirkt sich nicht zugunsten der Klägerin aus. Für den Ehemann der Klägerin ist nach den Bestimmungen des WMG und der WMG-VO 2023 derselbe Mindestbedarf anzunehmen, wie für die Klägerin. Da sein Einkommen aber noch geringer ist, vergrößert sich dadurch der Abstand von verfügbaren Existenzmitteln zum anzunehmenden Mindestbedarf. Einem gemeinsamen Einkommen von EUR 1.048,52 stünde dann ein gemeinsamer Wohnbedarf (ohne Zuwendung) von EUR 290 und ein gemeinsamer Bedarf für den weiteren Lebensunterhalt von EUR 1.367,10, sohin gesamt EUR 1.657,10 gegenüber. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehegatten betrug für 2023 EUR 1.751,56. Gemeinsam reichen die vorhandenen Existenzmittel des Ehepaars somit ebenfalls nicht an den anzunehmenden Bedarf heran.

Die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung der Klägerin mit ihrem Ehemann und ihrem Schwager kann nicht weiter bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehegatten wirkt sich nämlich ohnehin schon beim anzunehmenden Mindeststandard bzw Richtsatz dahin aus, dass von einem geringeren Bedarf pro Person ausgegangen wird. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber bei Festlegung der Mindeststandards ohnehin bereits eine sehr sparsame Lebensführung zugrunde legt.

Aufgrund der beträchtlichen Lücke zwischen den verfügbaren Existenzmitteln und dem anzunehmenden Mindestbedarf, kann einer allfälligen Ersparnis bei Transportkosten und Telefonkosten keine entscheidende Bedeutung mehr zukommen. Dabei kommt es auch nicht – wie die Berufung offenbar meint - darauf an, was die Klägerin für einen PKW samt Treibstoff, wenn sie ihn selbst finanzieren würde, aufwenden müsste. Entscheidend ist, welcher Mindestbedarf an Transportkosten, durch das verfügbare Fahrzeug entfällt. Selbst wenn man von einem Mindestbetrag für Lebensunterhalt von gesamt EUR 683,55 (§ 1 Abs 3 lit b WMG-VO 2023) die monatlich notwendigen Transport- und Telefonkosten abzieht, kann mit einem verfügbaren Betrag von EUR 486,32 (bzw ohne Zuwendung EUR 416,32) nicht das Auslangen gefunden werden.

2.5. Der von der Berufung eventualiter geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Laut Berufung habe das Erstgericht mehrere Beweise nicht berücksichtigt und deshalb keine Feststellungen zum Gesamteinkommen der Klägerin getroffen.

Fehlende Feststellungen könnten nur den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (des sekundären Feststellungsmangels) begründen. Jedoch lässt sich das relevante Gesamtnettoeinkommen der Klägerin aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den Brutto- und Nettobezügen ohnedies ermitteln.

3. Der Berufung der Klägerin war somit nicht Folge zu geben.

Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG liegen im Berufungsverfahren nicht vor. Insbesondere wies das Berufungsverfahren keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Es war anhand der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen, ob die Klägerin über ausreichende Existenzmittel verfügt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG zu beurteilen war. Ob die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 lit b der RL 2004/38/EG erfüllt sind, kann nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RS0130764 [T2]).

II. Der Kostenrekurs ist berechtigt.

1. Die Beklagte wendet gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts ein, rechtliche Schwierigkeiten im Sinn des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG würden nur dann vorliegen, wenn sich das Verfahren deutlich aus der Masse der üblichen Sozialrechtsverfahren hervorhebe, weil die Lösung von einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhänge. Diese Voraussetzungen wären, entgegen der Beurteilung des Erstgerichts, nicht erfüllt.

2.1. Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hat der zur Gänze unterliegende Versicherte Anspruch auf Kostenersatz gegen dem Versicherungsträger dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit. Dabei ist insbesondere auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Neumayr in ZellKomm³ § 77 ASGG Rz 13 mwN). Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen bei von der Masse der Sozialrechtssachen mit üblichem Streitgegenstand abweichenden Fällen vor, in denen es der Gesetzgeber für möglich hält, dass die besondere richterliche Anleitungspflicht aus Gründen der richterlichen Objektivität nicht ausreichend wirksam werden kann und deshalb eine rechtskundige Parteienvertretung zweckmäßig ist (Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 21). Das Kriterium der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens wird von der Rechtsprechung als erfüllt angesehen, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist, ausführliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes erhoben werden, die Rechtsprechung uneinheitlich ist oder eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen bei einem komplexen Sachverhalt oder komplexen Verfahrensergebnissen, etwa bei einer Konfrontation verschiedener ärztlicher Meinungen und der Einbeziehung der Fachmeinung der behandelnden Ärzte, vor (Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 29 mwN).

2.2. Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die von der Masse der Sozialrechtssachen abweichen, insbesondere von solchen über die Gewährung einer Ausgleichszulage, wies das Verfahren erster Instanz nicht auf.

In Tatsachenbereich waren die Berufs-, Wohn-, Einkommens und Vermögensverhältnisse der Klägerin zu klären, was für derartige Verfahren nicht ungewöhnlich oder außergewöhnlich komplex ist. In rechtlicher Hinsicht trifft es zwar zu, dass die Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts der Klägerin anhand der Bestimmungen des NAG zu prüfen war. Jedoch stellte sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Die einzelnen Tatbestände des Aufenthaltsrechts konnten vom Erstgericht anhand des eindeutigen Gesetzeswortlauts (§ 53a Abs 1 und Abs 3 NAG, § 20 Abs 4 NAG) geprüft werden. Zur Frage der ausreichenden Existenzmittel lag eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (10 ObS 110/20d, 10 ObS 11/23z). Weitere Umstände, die einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, hat die Klägerin in erster Instanz nicht vorgebracht (RS0085829).

3. Damit war dem Rekurs Folge zu geben und die Kostenentscheidung abzuändern, sodass die Klägerin ihre Verfahrenskosten erster Instanz selbst zu tragen hat und die Beklagte nicht zum Kostenersatz verpflichtet ist.

Da auch im Kostenrekursverfahren keine rechtlichen Schwierigkeiten im oben dargelegten Sinn vorlagen, sind die Voraussetzungen nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ebenso nicht gegeben.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

 

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