Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der Ausspruch, "Dem Beklagten wird der Rückersatz der aus Massemitteln zu begleichenden Kosten an die Konkursmasse" auferlegt," ersatzlos aufgehoben.
Die Berufungsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte in seiner Klage vom 3.November 1995 die Feststellung, ihm stehe im Konkurs über das Vermögen der prot. Firma Karl Koch zu 3 S 907/95t des Handelsgerichtes Wien eine weitere Konkursforderung in Höhe von S 35.703,31 netto zu. Er schränkte diesen Betrag in der Verhandlung vom 24.9.1996 auf S 24.770,71 netto ein. Der Kläger brachte vor, er habe aus dem Dienstverhältnis zum Gemeinschuldner noch Anspruch auf diesen Betrag an Provisionen. Der Gemeinschuldner habe diese Provisionen noch vor Konkurseröffnung abgerechnet, aber nicht mehr bezahlt. Der Kläger habe diese Ansprüche mit Nachtragsanmeldung im Konkurs angemeldet. Der Beklagte habe die Ansprüche als Masseverwalter im Konkurs zu Unrecht bestritten.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Er habe als Masseverwalter im Konkurs insgesamt angemeldete Forderungen des Klägers in Höhe von S 712.038,80 anerkannt, in welchem Betrag dem Kläger nicht zustehende Überstundenentgelte enthalten seien. Er habe daher compensando die gegenständlichen, dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehenden Provisionsansprüche bestritten. In eventu brachte er vor, in dem im Konkursverfahren anerkannten Betrag seien die gegenständlichen Ansprüche bereits enthalten.
Das Erstgericht gab der Klage vollinhaltlich statt und trug dem Beklagten den Ersatz der Prozeßkosten auf.
Zusätzlich sprach es aus, daß der Beklagte die aus Massemitteln zu begleichenden Prozeßkosten der Konkursmasse zu ersetzen habe. Es begründete diese Entscheidung damit, daß die Bestreitung des Beklagten im Umfang des letztlich noch zu entscheidenden Klagebegehrens jeder Rechtsgrundlage entbehre und als mutwillig anzusehen sei. Daher sei gemäß § 112 Abs 2 KO spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen letzteren Ausspruch richtet sich das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, den angefochtenen Teil der erstgerichtlichen Entscheidung ersatzlos aufzuheben.
Die als Kostenrekurs zu behandelnde Berufung des Beklagten ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst hatte das Rekursgericht die richtige Form des vom Beklagten als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels zu prüfen.
Der Beklagte begründete seine Rechtsansicht damit, daß der gegenständliche Ausspruch nicht die Kosten des Verfahrens, sondern deren Rückersatz zum Inhalt habe und daher mit Berufung zu bekämpfen sei (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht (1973), 589) und beruft sich weiters auf die seiner Meinung nach gleichgelagerte Bestimmung des § 408 ZPO und die hierzu ergangene Rechtsprechung (MGA, ZPO14 (1990), § 408/E 11).
Der Beklagte übersieht hierbei, daß der nach der Bestimmung des § 408 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegende Entschädigungsbetrag wegen mutwilliger Prozeßführung gerade nicht die Kosten des gegenständlichen Verfahrens betrifft (über diese ist in der "normalen" Kostenentscheidung auszusprechen), sondern solche Kosten betrifft, die dem Prozeßgegner über das Verfahren hinaus und in diesem normalerweise nicht ersatzfähig sind und z.B. auch entgangenen Gewinn erfaßt (MGA, ZPO14 (1990), § 408/E 2). Es ist daher systemkonform und nur konsequent, den Ausspruch übe diesen echten Schadenersatzanspruch mit dem Rechtsmittel der Berufung zu bekämpfen.
Ganz im Gegensatz dazu ist im Rahmen des § 112 Abs 2 2.Satz KO ausschließlich über den Rückersatz der vom Prozeßgegner für dieses Verfahren geltend gemachten und der unterliegenden Partei aufzuerlegenden (formal dem Masseverwalter, der jedoch nicht persönlich haftet; vgl MGA, KO (1995), § 112/E 1) Prozeßkosten zu entscheiden. Obzwar Elemente des Schadenersatzrechtes in diese Bestimmung eingeflossen sind, handelt es sich doch um eine reine Kostenentscheidung; Entscheidungsgegenstand ist die Frage, wer die bestimmten Verfahrenskosten endgültig zu tragen hat. Die Entscheidung nach § 112 Abs 2 KO ist daher mit Rekurs zu bekämpfen (so wohl auch Pollak, Exekutionsordnung3 (1937), 526), das Rechtsmittel des Beklagten war ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung als "Berufung" als Kostenrekurs zu behandeln.
Die "Berufungsbeantwortung" des Klägers war zufolge der Einseitigkeit des Rekursverfahrens über den Kostenpunkt als unzulässig zurückzuweisen.
Haftungsvoraussetzung nach § 112 Abs 2 KO ist, daß der Masseverwalter mutwillig, das heißt in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der gegenteiligen Rechtslage, eine Bestreitung vorgenommen oder geklagt oder sich in einen Prozeß eingelassen oder nach Erlangung jener Kenntnis den Prozeß fortgesetzt hat (Petschek-Reimer-Schiemer, aaO, 589).
Die Grenze, ab welcher grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen ist, ist wohl eher hoch anzusetzen, nämlich im Sinne einer Bestreitung in schlechtem Glauben oder doch zumindest auf das Geratewohl in Kenntnis der handgreiflichen Unwahrscheinlichkeit eines Erfolges (Petschek, JBl 1900, Nr. 43). Dies ist schon deshalb geboten, da den Masseverwalter im Konkursverfahren eine gesteigerte Pflicht zur Bestreitung nicht offenkundig berechtigter Forderungen trifft, da er ja dafür Sorge zu tragen hat, insgesamt einen möglichst hohen Fonds zur Befriedigung der Massegläubiger zu erhalten und diesen nicht durch leichtfertige Vergleiche oder Anerkenntnisse gefährden darf. Solange ein Obsiegen nicht undenkbar ist, hat der Masseverwalter alles zu unternehmen, unberechtigte Forderungen abzuwehren und hat hierbei auch ein größeres Prozeßrisiko auf sich zu nehmen, als dies vielleicht einer "privaten" Prozeßpartei wirtschaftlich erschiene.
Der Beklagte bestritt die gegenständlichen Forderungen vorerst (und wiederholt diese Argumentationslinie in seiner Rechtsmittelschrift) mit dem Argument, in dem von ihm bereits als Masseverwalter im Konkursverfahren anerkannten gesamten Forderungsbetrag des Klägers von S 712.038,80 seien Überstundenentgelte enthalten gewesen, die dem Kläger nicht zustehen würden und habe er die irrtümlich anerkannten Überstundenentgelte compensando gegen die streitgegenständlichen Provisionsansprüche eingewendet.
Diesbezüglich ist den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes beizupflichten (Seite 7 des Urteils = AS 35), daß das Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkurs in Verbindung mit der Eintragung des Anmeldungsverzeichnis einen Exekutionstitel mit der Wirkung eines rechtskräftigen Urteils schafft. Eine Beseitigung dieses Titels kann jedenfalls nicht durch eine einseitige außergerichtliche Erklärung oder durch die aufrechnungsweise Einrede in einem gerichtlichen Verfahren durch den Masseverwalter erfolgen.
Diese Rechtslage mußte dem Beklagten bekannt sein und ist ihm die Unkenntnis vorwerfbar. Eine Bestreitung der streitgegenständlichen Ansprüche ausschließlich auf dieser Basis ist sicherlich, wie das Erstgericht richtig ausführt, einer wissentlich ungerechtfertigten Bestreitung gleichzuhalten und auch als grob fahrlässig zu betrachten. Der Beklagte hat sich allerdings nicht nur auf diesen Einwand berufen und ist auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.4.1996 (Seite 1 des Protokolles = AS 7) ersichtlich, daß diese ersten Einwendungen seitens des Masseverwalters einem Argumentationsnotstand entsprungen sind, da der Akt dem Beklagten erst kurzfristig vor der Verhandlung zur Verfügung stand.
Im zweiten Einwand des Beklagten, wonach im anerkannten Betrag von S 712.038,80 netto auch S 89.350,71 brutto an Provisionen enthalten seien und in diesem Betrag wiederum die streitgegenständlichen Ansprüche enthalten seien und diese nicht doppelt geltend gemacht werden können, kann das Rekursgericht jedenfalls keine mutwillige Bestreitung seitens des Beklagten sehen.
Der Kläger hat nach den Feststellungen des Erstgerichtes am 10.5.1995 insgesamt S 900.138,22 in dem am 17.3.1995 über das Vermögen des K***** K***** eröffneten Ausgleichs angemeldet und für den Fall der Eröffnung des Anschlußkonkurses die Feststellung der angemeldeten Forderungen als Konkursforderungen beantragt. Darin waren Posten in Höhe von S 89.350,71 brutto unter dem Titel "Provision" und S 90.047,77 unter dem Titel "gutgeschriebene Provisionen" enthalten. Zum Teil handelt es sich dabei um fiktive Provisionsbeträge im Rahmen der Kündigungsentschädigung, während es sich bei den streitgegenständlichen, in diesen Beträgen nicht enthaltenen Ansprüchen um echte Provisionen aus tatsächlich getätigten Verkäufen handelt.
Mit letzter Sicherheit konnte dieser Umstand erst im Rahmen des vom Erstgericht durchgeführten Beweisverfahrens geklärt werden. Der Beklagte kann sich, wie aus seinen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift ersichtlich ist, nach wie vor dem Ergebnis des Verfahrens nicht völlig anschließen, verzichtete jedoch aus wirtschaftlichen Erwägungen auf ein Rechtsmittel. Die Entscheidung des Erstgerichtes ist (was lediglich in Hinblick auf die Berechtigung des Vorbringens des Beklagten zu prüfen war) das Ergebnis einer mängelfreien Verfahrensführung und Beweiswürdigung, dennoch ist die Tatsachen- und Rechtsansicht des Beklagten keinesfalls denkunmöglich, sie wurde lediglich durch das gerichtliche Verfahren widerlegt. Für den Beklagten war nicht offensichtlich erkennbar, daß der Kläger mit seinem Begehren durchdringen werde. Es ist ihm aus seiner Bestreitung somit kein Vorwurf zu machen. Nicht zuletzt ist auch nicht zu verkennen, wie der Beklagte in seinem Rechtsmittel richtig ausführt, daß die unbegründete Einschränkung des Klagebegehrens durch den Kläger zumindest darauf hindeutet, daß auch diesem die Sach- und Rechtslage nicht eindeutig erschien.
Die Ansicht des Erstgerichtes, wonach der Beklagte mutwillig bestritten habe, war eine vertretbare Rechtsansicht, wenn ihr auch das Rekursgericht nicht folgen konnte. Es ist nicht außer Betracht zu lassen, daß aus den Protokollen der mündlichen Verhandlungen vor dem Erstgericht erkennbar ist, daß der Beklagte nur über Aufforderung dazu verhalten war, substantiiertes Vorbringen zu seiner Bestreitung zu erstatten und das Erstgericht aus dem schließlich improvisierten Vorbringen denkmöglich, wenn auch nach Ansicht des Rekursgerichtes unrichtigerweise den Schluß auf eine mutwillige Bestreitung gezogen hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 40, 50 ZPO.
Dem Beklagten war kein Kostenersatz zuzusprechen, weil die Kosten seines Rechtsmittels nicht vom Kläger verursacht wurden und der Beklagte im Hauptpunkt unterlegen ist. Bei der Bestimmung der Kosten gemäß § 112 ZPO handelt es sich um ein amtswegiges Vorgehen des Erstgerichtes und nicht um eine antragsgemäße Erledigung.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Gemäß § 11 a Abs 2 Z 2 lit b ASGG waren der Entscheidung keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.
Die Rekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil kein Fall des § 521 a ZPO vorliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
