OLG Wien 33R29/20g

OLG Wien33R29/20g25.3.2020

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Löschung der Marke AT 294252 über den Kostenrekurs des Antragstellers (Rekursinteresse: EUR 911,52) gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts vom 15.11.2019, Nm 30/2018‑9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2020:03300R00029.20G.0325.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie lautet:

«Der Antragsgegner ist schuldig, dem Antragsteller die mit EUR 11.231,08 (darin enthalten EUR 1.685,39 USt und EUR 1.118,74 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.»

Der Antragsgegner ist schuldig, dem Antragssteller die mit EUR 222,53 (darin enthalten EUR 37,09 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

Begründung

 

Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag vom 6.6.2018 die Löschung der zu AT 294252 für den Antragsgegner registrierten Wort-Bild-Marke gemäß § 34 MschG.

Der Antragsgegner bestritt und beantragte, das Antragsbegehren abzuweisen.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 15.11.2019 gab die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts dem Antrag statt und verpflichtete den Antragsgegner zum Kostenersatz an den Antragsteller in Höhe von EUR 10.319,56. Begründend wird zur Kostenentscheidung ausgeführt, dass die vom Antragsteller verzeichneten Porto- und Kopierkosten nicht zuzusprechen seien. Die verzeichneten Fahrtkosten seien vom doppelten Einheitssatz mitumfasst.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs des Antragsstellers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antragsgegner ein Kostenersatz von EUR 11.231,08 auferlegt werde.

Der Antragsgegner beantragte, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

1. Zurecht rügt der Antragsteller, dass die Nichtigkeitsabteilung – selbst unter Berücksichtigung des Abzugs von Porto-, Kopier- und Fahrtkosten – ohne Begründung einen zu geringen Kostenbetrag zugesprochen habe. Insoweit zeigt der Rekurs einen Rechenfehler in der angefochtenen Entscheidung auf. Bringt man nämlich diese Positionen in Abzug, wären dem Antragsteller Kosten von EUR 10.812,34 und nicht nur EUR 10.319,56 zuzusprechen gewesen.

2. Der Antragsteller weist darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass die Nichtigkeitsabteilung übersehen habe, dass es sich bei den verzeichneten Fahrtkosten von EUR 418,74 um seine eigenen Fahrtkosten und nicht um jene seines Vertreters handle.

2. Der Antragsteller verzeichnete die Kosten seiner Fahrt „von H*** nach Wien und retour 997 km à 0,42“. Damit beanspruchte er die Kosten der Anreise mit dem PKW von seinem Wohnort zum Verhandlungstermin nach Wien (zu dem ihn die Nichtigkeitsabteilung geladen hatte) auf der Grundlage des amtlichen Kilometergeldes.

3. Der Partei gebührt bei Notwendigkeit ihres Erscheinens der Ersatz der Reiseauslagen. Dabei sind immer nur die Kosten der Zureise von ihrem Wohnsitz oder von einem anderen, durch zwingende (meist berufliche) Notwendigkeiten bedingten Aufenthaltsort zu ersetzen. Auch die Höhe der notwendigen Reisekosten ist idR durch die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des GebAG limitiert. Die in der Praxis immer wieder auftretende Frage, ob der Partei unter Umständen nicht anstelle der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel bei Anreise mit dem eigenen Pkw das amtliche Kilometergeld vergütet werden kann, sollte flexibel gelöst werden. Wird dadurch erheblicher Zeitverlust vermieden und entfallen zugleich weiterer Verdienstentgang, Kosten für eine Aushilfe bzw Aufwendungen für Nächtigung oder auswärtige Verpflegung, wäre dies durch einen entsprechenden Zuschlag zu den Reisekosten auszugleichen, wobei es schon das kostenrechtliche Vereinfachungsprinzip nahe legt, hier umständliche Berechnungen zu unterlassen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 42 Rz 4).

4. Der Verhandlungsbeginn war im vorliegenden Fall am 25.6.2019 um 10.00. Der Antragsteller hätte daher von H*** ein öffentliches Verkehrsmittel bereits vor 0.00 Uhr in Anspruch nehmen müssen, um rechtzeitig bei der Verhandlung erscheinen zu können (vgl http://fahrplan.oebb.at ). Eine Bescheinigung war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, wenn das Ausmaß der Reisekosten auf der Hand liegt oder gerichtsnotorisch ist (vgl OLG Wien 12 R 85/17h [unveröff]; LG Eisenstadt 37 R 104/07d). Die Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel bei einer am Vormittag in Wien stattfindenden Verhandlung für diese Wegstrecke sind gerichtsbekannt. Es bestehen daher keine Bedenken des Rekursgerichts gegen die Zuerkennung der Fahrtkosten des Klägers für sein notwendiges Erscheinen beim Verhandlungstermin auf Basis des Kilometergeldes.

Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern. Der Antragsteller hat im Rekurs die ihm zustehenden Kosten richtig aufgeschlüsselt.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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