OLG Wien 32Bs51/21s

OLG Wien32Bs51/21s18.3.2021

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Wolf als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des O***** R***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 13. Jänner 2021, *****, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

 

gefasst:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2021:0320BS00051.21S.0318.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Der Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wird zurückgewiesen.

 

 

B e g r ü n d u n g

 

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des O***** R***** vom 20. August 2020 nicht Folge. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass O***** R***** im Rahmen des Maßnahmenvollzugs nach § 21 Abs 2 StGB in der Justizanstalt ***** angehalten werde. Im Beschwerdezeitpunkt sei er als Passant in der Justizanstalt ***** untergebracht gewesen.

Sowohl während der Anhaltung in der Justizanstalt ***** als auch in der Justizanstalt ***** habe er durchgehende und regelmäßige Betreuung im Rahmen des klinisch-psychologischen Case Managements erhalten. Die Betreuung bzw Behandlung durch den Psychologischen Dienst, den Psychiatrischen Dienst und den Sozialen Dienst sei jederzeit in vollem Umfang aufrecht gewesen, und habe O***** R***** stets die Möglichkeit gehabt, diese Angebote in Anspruch zu nehmen. Eine Psychotherapie habe bis dato beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt werden können, da bei diesem die grundlegende Bereitschaft fehle, sich selbstkritisch mit eigenem Verhalten, eigener Verantwortung, eigenen Emotionen und/ oder Überzeugungen ernsthaft auseinanderzusetzen, wodurch kein zielführendes Arbeitsbündnis für eine Psychotherapie hergestellt werden habe können. Diese Gründe seien dem Beschwerdeführer auch wiederholt mitgeteilt worden.

Der Schwerpunkt des Behandlungsplans habe bis zur Überstellung in die Justizanstalt ***** in der Erarbeitung der erforderlichen Grundhaltung, um therapeutische Maßnahmen setzen zu können, gelegen. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Schreiben der Justizanstalt *****, GZ ***** gehe hervor, dass die Entscheidung über die nicht gesetzeskonforme Anhaltung des Untergebrachten in der Justizanstalt ***** beim Bundesministerium für Justiz liege.

Beweiswürdigend stützte sich das Erstgericht auf die Stellungnahme der Anstaltsleiterin. Wenn der Beschwerdeführer behaupte keine wirksame Therapie zu erhalten, so sei ihm zu entgegnen, dass die Frage der Wirksamkeit rein subjektiv zu beurteilen sei und für das Gericht kein Grund bestehe, an den in der Stellungnahme aufgezeigten Maßnahmen zu zweifeln.

Rechtlich erwog das Erstgericht, dass bei Untergebrachten nach § 21 Abs 2 StGB das Schwergewicht in der Erreichung der Vollzugszwecke gemäß § 164 StVG liege. Der Zustand des Untergebrachten solle durch psychiatrische, psychotherapeutische, psychohygienische und erzieherische Betreuung soweit gebessert werden, dass die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten sei, und diesem zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen werde. Die Verpflichtung zur genannten Betreuung richte sich an die Vollzugsbehörden. Gleichzeitig habe auch der Untergebrachte ein subjektiv-öffentliches Recht auf entsprechende Behandlung. Es bestehe allerdings kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine nicht den Vollzugszwecken dienende Behandlung, sodass selbst die Verweigerung einer Psychotherapie, die im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels nicht erfolgsversprechend sei, keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts darstelle.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des O***** R***** (ON 15), der - soweit Bezug zum Verfahrensgegenstand herstellbar - zusammengefasst moniert, dass dem Anstaltsleiter bereits 2017 und aktuell von den Gutachtern Dr. W***** und Univ. Prof. Dr. H***** aufgetragen worden sei, was in Umsetzung seines subjektiv-öffentlichen Rechtes zu tun sei. Eine solche Anordnung durch den Anstaltsleiter sei bis heute nicht erfolgt. Vielmehr umgehe dieser in Gutachten aufgetragene Maßnahmen, dilettiere selbst und erfinde Therapieindikationen. Das Therapiesystem der vom Anstaltsleiter gesandten Therapeutin Mag. H***** F***** bestehe aus stundenlangen Beschimpfungen und persönlichen Beleidigungen, was diese verschämt als paradoxe Intervention bezeichne und vielleicht bei Kinderschändern wirke.

Auch im Beschluss AZ ***** (zu ergänzen: des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) seien – dem Gutachten des Univ. Prof. Dr. H***** folgend - die Defizite des Vollzugs klar in Worte gefasst worden. Überdies sei dort festgehalten, dass der Anstaltsleiter in seiner Stellungnahme verschwiegen habe, dass er am ***** seine damalige Verlobte geheiratet habe. Auch die Ablehnung, seine Meisterprüfung absolvieren zu dürfen, sei verschwiegen worden.

Der Anstaltsleiter unternehme alles, um sein subjektiv-öffentliches Recht auf Therapie, Betreuung und eventuelle Entlassung zu verweigern. Durch falsche und sinnentstellende Aussagen werde danach getrachtet, das Gericht in seiner unabhängigen Rechtsprechung zu beeinflussen. Hier wäre in eventu §§ 99 ff StGB zur Anwendung zu bringen. Weiters wird beantragt „gem ART. 267 AEUV und ART. 47 GRC an den EuGH vorzulegen“.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

 

 

Rechtliche Beurteilung

Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

 

Wie vom Vollzugsgericht ins Treffen geführt, liegt bei Untergebrachten nach § 21 Abs 2 StGB das Schwergericht in der Erreichung der Vollzugszwecke gemäß § 164 StVG, sohin bei der ärztlichen insbesondere psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychohygienischen und erzieherischen (pädagogischen) Betreuung (§ 56 StVG). Diese soll – mit Blick auf § 164 StVG - den Zustand des Untergebrachten soweit bessern, dass die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und diesem zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen. Die Verpflichtung zur genannten Betreuung richtet sich an die Vollzugsbehörden. Gleichzeitig hat jedoch auch der Untergebrachte ein subjektiv-öffentliches Recht auf entsprechende Behandlung (Drexler/Weger, StVG4 § 166 Rz 1 mwN).

 

Im – behaupteten – Unterlassen der Anordnung der erforderlichen Betreuung ist ein der Beschwerdemöglichkeit des § 121 Abs 1 StVG unterliegendes Verhalten des Anstaltsleiters zu ersehen (vgl VwGH 25. November 2008, 2005/06/0029).

 

Aus den mängelfrei getroffenen Feststellungen des Vollzugsgerichts erschließt sich, dass kein zielführendes Arbeitsbündnis für eine Psychotherapie des Beschwerdeführers hergestellt werden konnte und dieser durch den Psychologischen Dienst, den Psychiatrischen Dienst sowie den Sozialen Dienst betreut und behandelt wird.

Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme der Mag. H***** F***** lässt sich entnehmen, dass O***** R***** nur kurzfristig durch paradoxe Intervention irritierbar sei, auf paradoxe Intervention aber keine Therapie aufgebaut werden könne (ON 15 S 11). Aus der von O***** R***** ins Treffen geführten Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom *****, AZ ***** (beigeschafft aus der Verfahrensautomation Justiz), erschließt sich, dass sich aus dem eingeholten Gutachten des Univ. Doz. Dr. P***** H***** ergebe, dass sich nach wie vor das lebensbegleitende Bild einer krankheitswertigen, verfestigten, schwerwiegenden, kombinierten Persönlichkeitsstörung finde. Es gäbe keinerlei bewährte tragfähige therapeutische Beziehungen, keine Erprobung in einem sozialen Empfangsraum. Es finde sich auch keine kritische Einsicht in das eigene Handeln, in die Gewaltentwicklung, in den eigenen Anteil der Persönlichkeit, in das Tatgeschehen. Dadurch sei bisher auch tatsächliche Deliktarbeit nicht möglich gewesen, Kooperation mit dem Justizsystem gebe es nur teilweise. Es gebe keinen gedeihlichen Empfangsraum, keine Perspektive in Sachen berufliche Integration bzw therapeutische Weiterbetreuung außerhalb der Justizanstalten.

Dass Univ. Prof. Dr. H***** „aufgetragen“ habe, bestimmte Therapien und Vollzugsmaßnahmen umzusetzen, kann daraus – entgegen dem Monitum des Beschwerdeführers - nicht erschlossen werden. Vielmehr ist der angesprochene Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien nicht geeignet, Bedenken an den Schlussfolgerungen des Erstgerichts, wonach eine Psychotherapie beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt werden könne, da die grundlegenden Bereitschaft fehle, sich selbstkritisch mit eigenem Verhalten, eigener Verantwortung und eigenen Emotionen und/oder Überzeugungen ernsthaft auseinanderzusetzen, zu begründen. Gleiches gilt für das Vorbringen, seine Eheschließung und die Versagung der Absolvierung der Meisterprüfung seien verschwiegen worden. Darüber hinaus findet die vom Erstgericht getroffene Feststellung, der Schwerpunkt des Behandlungsplans liege darin, die erforderliche Grundhaltung zu erarbeiten, um therapeutische Maßnahmen setzen zu können, Deckung im Akteninhalt.

Da sich aus dem aus § 166 StVG abgeleiteten subjektiv-öffentlichen Recht auf die oben angesprochene erforderliche Behandlung nicht schließen lässt, dass auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine nicht den Vollzugszwecken dienende Behandlung bestünde (vgl Oberlandesgericht Wien, AZ 33 Bs 33/16v), ist in der Verweigerung einer Psychotherapie, für die ausgehend von den Feststellungen kein zielführendes Arbeitsbündnis besteht, keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zu erkennen.

 

Soweit der Beschwerdeführer beantragt „gem ART. 267 AEUV und ART. 47 GRC an den EuGH vorzulegen“ ist er darauf hinzuweisen, dass ihm ein Rechtsanspruch auf das Einholen einer Vorabentscheidung nach Artikel 267 AEUV nicht zusteht. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452 [insb T21]; VwGH, 8. September 2011, 2011/03/0111).

 

Zum ins Treffen geführten Art 47 GRC ist dem Beschwerdeführer bereits aus vorangegangen Verfahren hin-länglich bekannt (vgl etwa zuletzt Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 234/20, 235/20y), dass Verfahrenshilfe im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (RIS-Justiz RW0000767; Oberlandesgericht Wien 132 Bs 418/18t u.v.a.) und selbst Art 47 (zu ergänzen: Abs 3) GRC Prozesskostenhilfe nur vorsieht, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu Gerichten wirksam zu gewährleisten (Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar² Art 47 Rz 80). Gegenständlich ist schon nicht erkennbar aus welchen Gründen O***** R***** seine wirksame Vertretung nicht zu bewerkstelligen vermag.

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