European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00132.25A.0626.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folgegegeben.
Begründung:
Am 6. Mai 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** Strafantrag gegen A* wegen §§ 107 Abs 1, 83 Abs 1 StGB (ON 3). Danach habe der Genannte am 20. April 2025 in **
I./ seine Nachbarin B* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einem Messer und einer Eisenstange in der Hand vor ihr stand und zu ihr sagte, dass er sie nicht in Ruhe lassen werde, sie bei ihrer Arbeit aufsuchen, die Schule ihrer Kinder auffinden und auch diese nicht in Ruhe lassen werde,
II./ C* am Körper verletzt, indem er ihm mit der Eisenstange auf seine linke Hand schlug, wodurch dieser Abschürfungen erlitt, als C* der B* zur Hilfe kam.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien diesen Strafantrag gemäß §§ 485 Abs 1 Z 2, 212 Z 3 StPO im Wesentlichen mit der Begründung zurück, es handle sich um einen laut Polizei amtsbekannten psychisch auffälligen Herren, der zudem nach der Tat aufgrund von Fremdgefährdung dem Amtsarzt vorgeführt und in die Klinik ** eingewiesen worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 5).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und in den Fällen des § 212 Z 3, 4 und 8 StPO mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO liegt vor, wenn der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt. Er zielt auf Verfahren ab, in denen die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten Sachverhalts Anklage erhebt. Dies betrifft insbesondere Fallkonstellationen, in welchen auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre. Damit bietet diese Regelung Schutz gegen voreilige Anklagen und verhindert, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt wird, obwohl zum Zeitpunkt des Einbringens der Anklage realistischerweise nicht damit gerechnet werden kann, dass eine Verurteilung auf Grundlage der unzureichenden oder mangelhaften Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erfolgen wird (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 5). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann. So ist beispielsweise ein nach der Anklage erforderliches Gutachten möglichst bereits im Ermittlungsverfahren einzuholen, um für den Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Dies ergibt sich zum einen aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Fall der Anklage eine „zügige Durchführung der Hauptverhandlung“ ermöglicht wird. Zum anderen folgt dies aus dem Gedanken, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur vom Grad des Tatverdachts abhängt, sondern in gewisser Weise auch vom Vorliegen der für eine Verurteilung erforderlichen Beweise. Je leichter sie für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehen, desto rascher und im Ergebnis auch wahrscheinlicher kann es zu einer Verurteilung kommen. Dieser Grundsatz folgt sowohl aus dem Grundsatz der Prozessökonomie als auch aus dem für die Urteilsfindung bedeutsamen Instruktionsgrundsatz (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 15 f).
Die Klärung der Zurechnungsfähigkeit eines Beschuldigten (§ 11 StGB) ist entscheidend, weil eine im Zeitpunkt der Tat gegebene Zurechnungsunfähigkeit zur Straflosigkeit des Täters führt (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 11 Rz 4). Stellt sich daher im Ermittlungsverfahren heraus, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist eine Verurteilung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen und wäre das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen.
Bloße Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtfertigen eine Zurückweisung des Strafantrags gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO grundsätzlich (noch) nicht. Erst wenn ein Ausschluss der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten im (maßgebenden) Zeitpunkt aufgrund objektiver aktenkundiger Anhaltspunkte bereits in einem Ausmaß indiziert ist, dass eine Verurteilung im Sinne eines Schuldspruchs nicht mehr „nahe liegt“, ist es erforderlich, die Frage der Zurechnungsfähigkeit bereits im Ermittlungsverfahren zu klären (Bauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 485 Rz 4/2).
Zwar ist im konkreten Fall der Tatverdacht zum äußeren Tathergang abschließend ermittelt (insb durch die Angaben der beiden Opfer C* und B*, ON 2.8 und ON 2.10).
Doch ergeben sich aus dem Akteninhalt ausreichende Anhaltspunkte dafür, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten könnte im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen sein. So wurde A* im Amtsvermerk der Polizei über den Einsatz nach der Tat als amtsbekannter psychisch auffälliger Herr bezeichnet (ON 2.20, 2). Aus den Schilderungen der beiden Opfer C* und B* folgen zwar keine direkten Wahrnehmungen über solche psychischen Auffälligkeiten. Doch wirft die von beiden geschilderte mutmaßliche Tathandlung des Angeklagten doch erhebliche Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit auf. Denn dieser soll in die offenstehende Wohnung der beiden Opfer wortlos und bewaffnet mit einem Messer und einer Eisenstange eingedrungen und sich hinter der B* aufgestellt haben. Als diese sich umdrehte, habe er gegen Türen und Schränke geschlagen. In der Folge habe er nach Intervention durch das Opfer C* diesem gegenüber die im Strafantrag zu Punkt I geschilderten Äußerungen getätigt (ON 2.10, 3 f). Das Fehlen jeglicher nachvollziehbarer Motivation für diese Taten bekräftigt die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Zudem wurde er nach der Tat dem Amtsarzt iSd Unterbringungsgesetzes vorgeführt und in der Folge in die Klinik ** eingewiesen (ON 2.2, 2), wobei der weitere Verlauf nach der Einweisung nicht aktenkundig ist.
Das Erstgericht ging daher zutreffend davon aus, dass der Ausschluss der Diskretionsfähigkeit oder der Dispositionsfähigkeit des Angeklagten in einem solchen Ausmaß indiziert ist, dass seine Verurteilung nicht mehr nahe liegt. Zunächst erscheint die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Voraussetzungen des § 11 StGB erforderlich, wobei auch der allfällige Krankheitsverlauf seit der Einweisung nach dem Unterbringungsgesetz zu ermitteln sein wird. Die mangelnde Abklärung der Voraussetzung des § 11 StGB schon im Ermittlungsverfahren steht somit der in § 91 Abs 1 StPO angestrebten zügigen Durchführung der Hauptverhandlung entgegen. Zwar würde die Einholung eines solchen Gutachtens im Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht mehr Zeit als im Hauptverfahren in Anspruch nehmen, doch kann dies für die Frage entscheidend sein, ob es (mangels Vorliegens der Voraussetzungen der § 21 Abs 1 StGB) überhaupt zu einer Anklageerhebung kommt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
