European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00120.24B.0128.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haften die Antragsteller A* B*, C* B* und D* B* auch für die durch ihr erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Februar 2021 (ON 636) - das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthielt – und nach Befassung des Obersten Gerichtshofs (ON 696) und des Oberlandesgerichts (ON 707) wurden A* B* (zu 1 und 2 I A), C* B* (zu 1 und 2 II A) und D* B* (zu 1 und 2 III A) jeweils eines Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG idF vor BGBl I 2019/62, A* B* darüber hinaus eines solchen Verbrechens nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 (2 I B), C* B* ferner eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG idF BGBl I 2010/43 (2 II B) und D* B* überdies eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG idF BGBl I 2010/43 (2 III B) schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 39 Abs 3 lit c FinStrG idF BGBl I 112/2012 zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge haben – soweit hier relevant - vorsätzlich unter Verwendung von Scheinrechnungen (mehrerer im Ersturteil genannter Scheinunternehmen), somit (richtig nur) falscher Beweismittel,
(1) im Bereich des (ehemaligen) Zollamts E* unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsoder Wahrheitspflicht Verkürzungen an Mineralölsteuer um 3.799.808,98 Euro bewirkt, und zwar
A* B* „als Geschäftsführer der F* GmbH“ sowie C* B* und D* B* „als Inhaber ihrer Einzelfirmen“ „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit (den Mitangeklagten) G*, H*, I* und (teils auch) J*, indem sie „im Zeitraum 2. November 2012 bis 26. November 2013 in 324 Importvorgängen“ „insgesamt 8.940.727 Liter“ „unversteuertes Mineralöl des Typs „PROTECTIVE OIL CR-7“ von Polen und der Slowakei in das österreichische Steuergebiet einführten bzw. verbrachten und verbringen ließen, und sie es in der Folge unterließen, ordnungsgemäße Anzeige iSd § 23 Abs 5 MinStG zu erstatten,“ weiters
(2) Verkürzungen an Umsatzsteuer teils bewirkt, teils dies versucht (§ 13 FinStrG), und zwar
(I) A* B* als Geschäftsführer der F* GmbH im Bereich des (ehemaligen) Finanzamts *
(A) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht am 4. November 2013 durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung für das Jahr 2012 um 84.446,46 Euro, wobei es beim Versuch (§ 13 FinStrG) blieb, sowie
B) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für jeden einzelnen der Kalendermonate Jänner bis Juli 2013 um (im Ersturteil nach Entrichtungszeiträumen aufgegliedert) zusammen 760.271,63 Euro, wobei er das Bewirken der Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt (US 63 f), ferner
(II) C* B* als Einzelunternehmer im Bereich des (ehemaligen) Finanzamts * unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch die Abgabe jeweils einer unrichtigen Jahressteuererklärung
(i) am 20. Dezember 2013 für das Jahr 2012 um 49.086,79 Euro und
(ii) am 17. Oktober 2014 für das Jahr 2013 um 772.497,69 Euro, wobei es beim Versuch (§ 13 FinStrG) blieb, sowie
(B) im Zeitraum von 2008 bis 26. November 2013 in **, wenn auch nur fahrlässig Kriegsmaterial, nämlich eine vollautomatische Maschinenpistole des Typs Skorpion samt Munition besessen;
(III) D* B*
(A) als Einzelunternehmer im Bereich des (ehemaligen) Finanzamts * unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht am 28. November 2014 durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung für das Jahr 2013 um 587.065,39 Euro.
(B) in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum vor, bis 26. November 2013 in **, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole der Marke Zastava 765 mm, besessen.
Mit Eingabe vom 24. April 2024 (ON 800) beantragten die Verurteilten (zum wiederholten Mal) die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf Spruchpunkt (1) und (2) und begründeten dies – stark verkürzt - zusammengefasst damit, dass die inhaltsgleichen Schuldsprüche des Landesgerichts für Strafsachen Wien „ungeachtet der Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerden wegen Unvereinbarkeit der steuerlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unhaltbar und deshalb aus den Gründen des §§ 223 (gemeint wohl 222) und 223 FinStrG aufhebungsreif“ seien.
Nach Wiedergabe der relevanten rechtlichen Bestimmungen behaupteten sie im Weiteren zunächst unter Außerachtlassung der durch den Schöffensenat vorgenommenen Beweiswürdigung, dass sich das zu beurteilende Geschehen nicht in der vom erkennenden Gericht konstatierten Weise zugetragen habe, insbesondere dass die Wiederaufnahmewerber in den Tatplan nicht eingebunden gewesen seien, ein Vorsatz ausgeschlossen sei und die Feststellung des Bestehens von Scheinfirmen unrichtig sei, wobei sie zu letzterem Thema eigene umfangreiche Beweiswürdigungserwägungen unter Wiedergabe von Rechtsprechung des VwGH zum Thema, wann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, anstellten.
Im Weiteren brachten sie vor, dass „die ON 636 und 637 die steuerliche Judikatur des VwGH in gehäuftem Maß gegen sich“ hätten, bei deren Mitberücksichtigung ein Freispruch ergangen wäre, zitierten dazu umfangreiche Judikatur und bestritten in diesem Zusammenhang abermals die Richtigkeit von Konstatierungen des erkennenden Schöffensenats.
Unter einem legten die Wiederaufnahmewerber – neben weiteren, eine andere Firma betreffenden Schriftstücken - einen USt-Jahresbescheid 2013 vom 8. März 2017 betreffend die F* GmbH vor, der an die Stelle der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen getreten sei und brachten hiezu vor, dass sich der Schuldspruch auf Bescheide stütze, die bereits im Vorfeld Jahre zuvor aus dem Rechtsbestand ausgeschieden seien.
Sodann behaupteten die Wiederaufnahmewerber das Vorliegen eines weiteren Milderungsgrundes, weil das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, wenn in der Folge mit Beziehung auf den gleichen USt-Verkürzungsbetrag und denselben Steuerzeitraum auch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zumindest versucht werde, von letzterem konsumiert werde.
Zuletzt legten sie einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid aus einem „Parallelverfahren“ vor und tätigten Ausführungen zum dortigen Verfahrensverlauf.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 806) wies das Erstgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab und verwies nach Wiedergabe von Teilen des Urteils und rechtlichen Ausführungen sowie Wiederholung des Antragsvorbringens begründend zusammengefasst darauf, dass Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich zwar als neue Beweismittel im Sinn des § 353 Z 2 StPO anzusehen seien, Strafgerichte an derartige Entscheidungen jedoch nicht gebunden seien. Eine Wiederaufnahme allein zur Korrektur einer (behauptetermaßen) unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei nicht möglich. Zudem sei eine Wiederaufnahme wegen verfehlter Beweiswürdigung ausgeschlossen und diene nicht dazu, die bereits im Verfahren erörterten Beweismittel einer neuen Würdigung zu unterziehen. Die vorgelegte und zitierte Rechtsprechung sei auf den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht anwendbar, teilweise beziehe sie sich zudem auf Fragen zur Kommunalsteuer und zum Glücksspielgesetz. Zudem würden die Verurteilten ihren Ausführungen weitgehend einen von ihnen geschaffenen hypothetischen Sachverhalt zugrundelegen. Die Tatfrage wäre nicht anders entschieden worden, wenn außer dem dem seinerzeitigen Urteil zugrunde gelegten Material auch die nunmehr beigebrachten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vorgelegen wären.
Gegen diesen Beschluss richten sich die rechtzeitig in einem gemeinsamen Schriftsatz erhobenen Beschwerden der Verurteilten (ON 807).
Rechtliche Beurteilung
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu .
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen:
1. wenn dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist;
2. wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen; oder
3. wenn wegen der selben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
Neu im Sinn der Ziffer 2 sind Beweismittel, die nicht zur (verwertbaren) Kenntnis des Gerichts gelangt sind. Die beizubringenden neuen Beweismittel können sowohl der Bescheinigung neuer Tatsachen als auch (bloß) der Erhärtung von bereits zuvor behaupteten – damals aber nicht beweisbaren – Tatsachen dienen (Lewisch in WK StPO § 353 Rz 45f). Neue Beweismittel sind etwa Urkunden, Zeugen oder andere Beweismittel, nicht jedoch bloße Spekulationen, Meinungen oder Mutmaßungen von Zeugen (Lewisch aaO Rz 48 bis 50).
Diese allgemeine Regelung über die Wiederaufnahme wird durch die finanzrechtlichen Sonderbestimmungen zur Wiederaufnahme in den §§ 220 bis 226 FinStrG ergänzt. Demnach rechtfertigen neue Tatsachen oder Beweise, die gegen die zunächst angenommene Gerichtszuständigkeit streiten (§ 221), oder einen geringeren strafsatzbestimmenden Wertbetrag indizieren (§ 222) die Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten. § 223 FinStrG ermöglicht zudem die Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten wegen einer Änderung der steuerlichen Beurteilung. Nach dieser Bestimmung stehen neuen Tatsachen und Beweisen bei einer Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen der Abgabenbehörden gleich, die von den Strafurteilen, wenn auch nicht in der Tatsachengrundlage, so doch in der rechtlichen Beurteilung abweichen.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien bezieht sich § 223 FinStrG - dem im übrigen insofern nur klarstellender Charakter zukommt, als daraus keine Bindungswirkung an die in einem Abgabenbescheid vertretene Rechtsmeinung abzuleiten ist, sondern nur, dass die in Rede stehenden Entscheidungen im Sinn von Beweismitteln auf ihre Beweiskraft zu prüfen sind (vgl Lässig in WK2 FinStrG § 223 Rz 1) - aber nur auf solche rechtskräftigen Entscheidungen und Verfügungen der Abgabenbehörde, die dieselbe (entscheidende) Tatsachengrundlage betreffen, wie das Urteil im Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird. Denn nur insoweit kommt einem (inhaltlich schlüssigen) Abgabenbescheid als dem Resultat eines fachspezifischen Ermittlungsverfahrens inhärent die Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des jeweils aktuellen Finanzvergehens zu (vgl RIS-Justiz RS0087030, Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 4-6).
Die Wiederaufnahmewerber versuchen hingegen, davon abweichend anhand - nach ihrer Interpretation - von Abgabenbehörden in anderen Sachen angestellter, beweiswürdigender oder rechtlicher Überlegungen die ihrer Verurteilung in dieser Sache zugrundeliegende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung in Frage zu stellen und gründen ihr Vorbringen zudem auf einen von den Feststellungen des erkennenden Senats abweichenden, hypothetischen Sachverhalt, sodass ihr Vorbringen insoweit schon im Ansatz fehl geht.
Soweit sie in ihren Beschwerden zunächst ihr Antragsvorbringen wiederholen, ihr Geschäftsmodell zu erklären versuchen, eigene, vom erkennenden Gericht abweichende Erwägungen zur Beweiswürdigung anstellen („nur so macht die Akten-/Beweislage Sinn“), monieren, dass diese „Beweistatsachen“ vom Erstgericht zu Unrecht mehr oder minder unberücksichtigt geblieben seien und Vergleiche mit ähnlichen Fällen anstellen, sprechen sie keine konkreten neuen Tatsachen oder Beweismittel an, zumal Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung eines Richters keine Tatsachen sind (Lewisch in WK StPO § 353 Rz 39).
Das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass das Erstgericht zwar zutreffend erkannt habe, dass VwGH-Entscheidungen als Beweismittel vom Gericht auf seine Beweiskraft hin zu prüfen seien, dies jedoch inhaltlich nicht schon im Wiederaufnahmeverfahren selbst, sondern erst im wiederaufgenommenen Verfahren zu erfolgen gehabt hätte, geht ebenfalls fehl.
Unter Eignung im Sinn des § 353 Z 2 StPO ist die Eigenschaft der beizubringenden neuen Tatsachen und Beweise im Hinblick auf die durch sie (allenfalls im Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Sie müssen somit einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen und ist der mögliche Einfluss dieses Umstands auf das Urteil zu beurteilen. Diese doppelte Prüfung entspricht dem Stand der Prozessrechtsdogmatik und den – in der Tat verallgemeinerungsfähigen – von der Rechtsprechung entwickelten Zulässigkeitskriterien für Beweisanträge. Die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0099446) nimmt die Eignungsprüfung im Sinne der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung (im Sinn des § 281 Abs 1 Z 4 StPO) vor. Demnach ist einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass man auf Grundlage der neu beigebrachten Tatsachen oder Beweise (allein oder im Zusammenhang mit den sonstigen Beweisergebnissen) zu einer anderen Beurteilung der Beweisfrage gelangt (Lewisch aaO Rz 60 bis 62).
Richtig ist, dass sich das Wiederaufnahmeverfahren auf eine Eignungsprüfung in vorgenanntem Sinn zu beschränken und keine vorgreifende Beweiswürdigung durchzuführen hat. Die Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel ist dem neuen Erkenntnisverfahren vorbehalten. Im Wiederaufnahmeverfahren ist daher lediglich ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung zulässig (Lewisch in WK StPO § 353 Rz 66f).
Diesen Rahmen hat das Erstgericht dem Beschwerdevorbringen zuwider jedoch nicht verlassen, sondern vielmehr völlig zutreffend zur Darstellung gebracht, dass die gesamte, von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Judikatur weder die Beschwerdeführer als betroffene Personen, noch den konkret vom Urteil erfassten Lebenssachverhalt umfasst. Gleiches gilt für die mit dem Antrag vorgelegten Urkunden, betreffen diese doch weitgehend die K* GmbH und L*, zu dem auch ein Gerichtsverfahren anhängig war, das als „oberösterreichischer Parallelfall“ bezeichnet wird (gemeint offenbar: ** des Landesgerichts Salzburg; siehe auch Beilage zur Beschwerde, AS 13ff in ON 807).
Einzig der Umsatzsteuerbescheid 2013 bezieht sich tatächlich auf die verfahrensgegenständliche F* GmbH, nachdem sich daraus aber eine Übereinstimmung des vorgeschriebenen Betrags mit dem später festgesetzten Betrag ergibt, bleibt unerfindlich, wieso der Bescheid geeignet sein sollte, etwas an der Tatsachengrundlage zu ändern.
Der weitere Beschwerdeeinwand, wonach das Erstgericht „an der Lebenswirklichkeit vorbei“ argumentiere, weil „sowohl der dortige oberösterreichische Fall als auch der hiesige Wiener Fall Ausfluss des Geschäftsmodells des G* seien und konzeptionell und abwicklungstechnisch einander gleichen würden“, ignoriert zum einen die in verschiedenen Gerichtsverfahren zu verschiedenen Sachverhalten angestellte Beweiswürdigung und zum anderen, dass - wenn schon Vergleichbarkeit ins Treffen geführt werden soll - jeweils Schuldsprüche gegen mehrere Personen ergingen.
Die mit der Beschwerde vorgelegte Erklärung an Eides statt des G* vom 26. Oktober 2019 bezieht sich insofern abermals nicht auf gegenständliches Verfahren, sondern wurde zum Zweck eines (bislang erfolglosen) Antrags auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen L* vor dem Landesgericht Salzburg erstellt.
Bleibt abschließend der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Antragsvorbringen im Bezug auf das Vorliegen eines allfälligen weiteren Milderungsgrundes ebenfalls schon dem Grunde nach scheitert. Umstände, die bloß eine mildere Strafzumessung begründen können, reichen zur Wiederaufnahme nicht hin (Lewisch in WK StPO § 353 Rz 8).
Da es den Beschwerdeführern somit weder in ihrem Antrag, noch in ihren Rechtsmitteln gelang, taugliche Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 353 StPO und des § 223 FinStrG ins Treffen zu führen, war der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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