European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00120.25B.0515.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene georgische Strafgefangene A* verbüßt – nunmehr in der Justizanstalt ** - die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 4. Jänner 2024 zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 (Z 1), 130 Abs 1 (erster und zweiter Fall) und Abs 3, 15 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte und vom Oberlandesgericht Linz am 22. Mai 2024 zu AZ 9 Bs 87/24v auf drei Jahre und vier Monate erhöhte Zusatzfreiheitsstrafe (ON 14.1, ON 14.2) mit dem errechneten Strafende am 12. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen seit 12. Mai 2025 vor, zwei Drittel der Strafzeit werden am 2. Dezember 2025 verbüßt sein (ON 10).
Der Verurteilung liegt - zusammengefasst – zugrunde, dass er gemeinsam mit B*, C* und D* sowie weiteren bislang unbekannten Tätern als Beteiligte (§ 12 StGB) von 10. Dezember 2021 bis 29. November 2022 österreichweit
A. im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in insgesamt 61 Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den im Urteil namentlich genannten Gewahrsamsträgern gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von insgesamt zumindest 131.000 Euro, nämlich Bargeld, Uhren, Schmuck, elektronische Geräte und andere Wertgegenstände, ganz überwiegend durch Einbruch in Wohnstätten (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB) teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht und
B. sich durch die Ausführung der zu A. angeführten Taten an einer kriminellen Vereinigung beteiligt hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2, auch ON 1.4) – den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Erwägungen ab (ON 15).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 16 S 2), indes nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss insbesondere die hier maßgebliche Norm des § 133a StVG, das über A* auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot (ON 12) und seine Bereiterklärung, dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen (ON 9), damit die wesentliche Sach- und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund des „Aufenthalts“verbotes unverzüglich auf eigene Kosten nachzukommen (ON 9) und sind auch keine Umstände ersichtlich, die seiner Ausreise entgegenstehen würden, jedoch erweist sich das erstrichterliche Kalkül, wonach das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen (hier) Einreiseverbotes nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit an generalpräventiven – in der Schwere der Anlasstaten gelegenen – Gründen (§ 133a Abs 2 StVG) scheitert, als zutreffend.
Denn im Umstand, dass sich A* mit zumindest vier weiteren Mittätern bereits in Georgien zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschloss, um letztlich über einen annähernd einjährigen Zeitraum in Kärnten, Oberösterreich, Vorarlberg und Tirol in insgesamt 61 (!) Angriffen in arbeitsteiliger Weise in Wohnungen einzubrechen, wobei sie mehrfach eigens nach Österreich einreisten, jeweils - meist an einander nahegelegenen Objekten - eine Vielzahl an Einbruchsdiebstählen verübten, dabei eine Mittäterin geeignete Wohnungen auskundschaftete und die Wohnungstüren markierte, die anderen dann das Schließblech aufbogen und -drehten bzw. mit Werkzeug den Schließzylinder der Wohnungstüren abrissen, sind jene Begleitumstände gelegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von regelmäßig vorkommenden, weniger organisierten (auch gewerbsmäßigen bzw im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen) Diebstählen durch Einbruch deutlich und auffallend abheben.
Würde trotz der konkreten Schwere der Taten bereits vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe vorläufig vom Strafvollzug abgesehen, wäre dies geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Effektivität des Strafrechts zu erschüttern und darüber hinaus die gebotene Abschreckungswirkung auf andere, vergleichbaren (schweren) Taten zugeneigte Personen zu verfehlen. Zufolge der Schwere der Taten bedarf es daher ausnahmsweise des weiteren Vollzugs, um die generelle Normtreue der Bevölkerung zu festigen (positive Generalprävention) und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (negative Generalprävention).
Diesen Erwägungen vermag der mit spezialpräventiven Aspekten argumentierende Beschwerdeführer (ON 2) nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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