OLG Wien 21Bs30/26d

OLG Wien21Bs30/26d17.2.2026

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A* und andere wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2026, GZ **‑110, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00030.26D.0217.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der beim Bund gemäß § 393a Abs 1 StPO zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* auf 10.000 Euro herabgesetzt.

 

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wien erhob am 27. November 2025 Anklage unter anderem gegen A* wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (ON 39).

Mit den am 13. Jänner 2026 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ ** - 98.3, wurde A* vom Vorwurf des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit Antrag vom 27. Jänner 2026 begehrte A* unter Vorlage einer Leistungsaufstellung in Höhe von 25.507,44 Euro (ON 109.2) den Zuspruch eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 393a StPO (ON 109.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 110) bestimmte das Erstgericht den gemäß § 393a StPO vom Bund zu tragenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Freigesprochenen mit insgesamt 18.000 Euro.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 111.2), in der sie zusammengefasst moniert, dass im Hauptverfahren „letztendlich“ ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu honorieren sei und der dem Verteidiger zugesprochene Pauschalbetrag zu den Kosten der Verteidigung von 16.000 Euro (wohl gemeint: 18.000 Euro) angesichts eines nicht überdurchschnittlich aufwändigen und vergleichsweise wenig komplexen Ermittlungs‑ bzw Hauptverfahrens sowie des Verteidigeraufwands deutlich überhöht sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.

Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund unter anderem von einem Offizialdelikt freigesprochenen Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.

Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat‑ und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf ‑ von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen ‑ im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen‑ und Geschworenengericht 30.000 Euro grundsätzlich nicht übersteigen (§ 393a Abs 2 Z 1 StPO), wobei die Höchstbeträge auch nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre.

Im Gegensatz dazu, dass dem (freigesprochenen bzw aus der Verfolgung gesetzten) Angeklagten die notwendigen Barauslagen ‑ sofern bescheinigt ‑ im vollen Umfang zu ersetzen sind (Lendl, WK StPO § 393a Rz 4 ff), sieht das Gesetz (siehe dazu auch EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 2) nach seinem unmissverständlichen Wortlaut lediglich einen Beitrag zu den Verteidigerkosten und nicht deren gesamten Ersatz vor.

Im Anwendung der genannten Kriterien ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass es sich weder nach der Sach- noch nach der Rechtslage um ein schwieriges, in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallendes Verfahren handelt (der Anklagevorwurf umfasste ein Raubfaktum), das nach Durchführung einer insgesamt etwas mehr als fünf Stunden dauernden Hauptverhandlung im Beisein des Wahlverteidigers rechtskräftig beendet wurde (ON 98.5). Ebenso erweist sich der Akteninhalt mit 97 Ordnungsnummern bis zum Urteil als überschaubar, weil ein großer Teil des Akteninhalts aufgrund der Anzahl von vier Angeklagten aus Einlieferungsberichten, IVV-Auszüge, Beschlüsse zur Bestellung von Verfahrenshilfeverteidigern samt den entsprechenden Bescheiden der Rechtsanwaltskammer, (kurze) Berichte der Bewährungshilfe, mehrmals eingeholte Strafregisterauskünfte, diverse Schulbesuchsbestätigungen und sonstige Teilnahmebestätigungen, Anträge auf Akteneinsicht, kurze Mitteilungen des Vereins B*, Honorarnoten für erbrachte Dolmetscherleistung besteht.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 16. Februar 2026 eine davon abweichende Einschätzung weiterer entscheidungsrelevanter Parameter, insbesondere des organisatorischen Aufwands der Kontaktaufnahme mit den diversen Vereinen zur Vorlage von Urkunden sowie des erhöhte Vorbereitungsaufwands des erst 14-jährigen Angeklagten, zur Darstellung bringt, überzeugt er damit nicht.

Unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Parameter, der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (wie etwa der Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei, bei der Verhängung der Untersuchungshaft, der Haftprüfungsverhandlung und der Hauptverhandlung) sowie des Umstands, dass es sich bei den eingebrachten Schriftsätzen neben einer Vollmachtsbekanntgabe größtenteils lediglich um kurze Anträge auf Akteneinsicht und Urkundenvorlagen (ohne weitere [notwendige] inhaltliche Ausführungen) beschränkt, erweist sich der vom Erstgericht zugesprochene Betrag in Höhe von 18.000 Euro für die vom Verteidiger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens erbrachten Leistungen als überhöht, weshalb der Zuspruch auf das spruchgemäße Ausmaß zu reduzieren ist.

 

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