European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00347.24X.0212.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. August 2024 wurde das Verfahren gegen Ing. A* wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB infolge Rücktritts der Staatsanwaltschaft Wien vom Strafantrag aus dem Grunde des § 190 Z 2 StPO am 28. August 2024 (ON 1.78) gemäß § 227 Abs 1 StPO eingestellt (ON 90).
Am 8. Oktober 2024 begehrte Ing. A* unter Anschluss eines (auch Leistungen nach Verfahrenseinstellung enthaltendes) Leistungsverzeichnisses in Höhe von 19.566,68 Euro den Zuspruch eines angemessenen Verteidigerkostenbeitrags gemäß § 393a StPO (ON 96).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 100) bestimmte das Landesgericht für Strafsachen Wien den zu ersetzenden Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 7.000 Euro und die zu refundierenden Barauslagen mit 18,15 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Ing. A*, in der er eine Überschreitung bzw. Erhöhung des Verteidigungskostenbeitrags iSd § 393a Abs 2 StPO auf 26.000 Euro bzw 19.500 Euro anstrebt, in eventu den Zuspruch eines Verteidigungskostenbeitrags von zumindest 13.000 Euro (ON 100).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Mit 1. August 2024 trat das Bundesgesetz, BGBl I Nr 96/2024, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert und der Verteidigerkostenbeitrag neu geregelt wurde, in Kraft. Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund – soweit hier relevant – im Falle der Einstellung des Strafverfahrens nach § 227 StPO dem (ehemaligen) Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.
Nach § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen (Abs 2 Z 2 leg cit). § 393a Abs 2 letzter Satz StPO normiert, dass das jeweilige Höchstmaß des Beitrags im Falle längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden kann.
Grundsätzlich wird an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten. Der Pauschalbeitrag soll dabei unter Bedachtnahme auf den Umfang des gesamten Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers bzw der Verteidigerin festgesetzt werden. Weiterhin sind beim Kriterium des Umfangs des Verfahrens die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen; ausschlaggebend soll daher der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren sein. Insgesamt soll durch die Neuregelung zum Ausdruck kommen, dass der Umfang des Verfahrens alleine nicht ausschlaggebend, sondern auch dessen Komplexität in der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen sein soll (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII.GP ).
Eine generelle Vergütung der Kosten der Verteidigung im Umfang der abgeführten Hauptverhandlungen sieht die Neuregelung des § 393a StPO demnach nach wie vor nicht vor. Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang (Lendl, WK-StPO § 393a Rz 9ff). Für ein durchschnittliches Verfahren soll auch von den durchschnittlichen Verteidigerkosten für ein Standardverfahren ausgegangen werden und der sich daraus ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags herangezogen werden (Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024).
Fallkonkret stellt sich der Aktenumfang mit 90 Ordnungsnummern (davon mehrere, für das Verfahren inhaltlich irrelevante Ordnungsnummern im Zusammenhang mit den Zeugenladungen, nämlich ON 37, ON 43 bis ON 49, ON 52, ON 63, ON 68, ON 69, ON 72, ON 76) bis zum Einstellungsbeschluss ebenso als durchschnittlich wie die Komplexität der zu lösenden Rechtsfrage dar. Was die Sachfrage betrifft, war die Einvernahme zahlreicher Zeugen erforderlich, weshalb Hauptverhandlungen am 18. November 2022 von 14.00 bis 15.10 (ON 34), am 20. Februar 2023 von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr (ON 20), am 27. März 2023 von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr (ON 41), am 16. Mai 2023 von 9.40 Uhr bis 11.28 Uhr (ON 53), am 12. Jänner 2024 von 9.30 Uhr bis 12.55 Uhr (ON 66), am 19. Februar 2024 von 9.30 Uhr bis 11.00 Uhr (ON 73) und am 19. März 2024 von 13.00 Uhr bis 15.08 Uhr (ON 77) stattfanden. Die Hauptverhandlung fand somit an insgesamt sieben Tagen statt, jedoch jeweils lediglich für wenige (insgesamt 17) Stunden. Eine die Anwendung der Steigerungsstufe 1 begründende längere Dauer der Hauptverhandlung iSd § 393a Abs 2 letzter Satz erster Halbsatz StPO iVm 221 Abs 4 StPO (diese ist bei mehr als zehn Verhandlungstagen anzunehmen [vgl dazu Danek/Mann, WK-StPO § 221 Rz 28]) ist jedenfalls nicht gegeben. Auch aufgrund der von der Verteidigung während des Hauptverfahrens eingebrachten Schriftsätze und der gestellten Beweisanträge liegt – entgegen dem Beschwerdevorbringen (ON 103.2, 7) – keine „ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung“ vor. Ein extremer Umfang des Verfahrens iSd § 393a Abs 2 letzter Satz zweiter Halbsatz StPO kann bei einem aus 90 Ordnungsnummern bestehenden Akt ohnehin nicht angenommen werden. Der Verweis des Beschwerdeführers auf Hauptverhandlungsprotokolle von 218 Seiten (ON 103.2, 7) vermag dies ebenfalls nicht zu begründen.
Nach Vorliegen des nach Erörterung durch das Erstgericht (ON 77, 9) beantragten Gutachtens für forensische Linguistik (ON 82) trat die Staatsanwaltschaft Wien am 28. August 2024 vom Strafantrag wegen § 227 Abs 1 StPO aus dem Grunde des § 190 Z 2 StPO zurück (ON 1.78).
Wenn der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit der von ihm eingebrachten zahlreichen Schriftsätze verweist (ON 103.2, 4), ist ihm zu entgegnen, dass sein Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 26) in drei Punkten zurück- und in einem Punkt abgewiesen wurde (ON 33). Die Gegenäußerung zum Strafantrag (ON 29) enthält lediglich seine Verantwortung ohne jegliche Rechtsausführungen. Am 6. Februar 2024 wurde nur ein Schriftsatz eingebracht (ON 70) und nicht wie im Leistungsverzeichnis angeführt zwei. Der im Leistungsverzeichnis angeführte Schriftsatz vom 14. Februar 2024 (Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG [ON 96.1, 4]) befindet sich nicht im Akt.
Zu beachten ist im vorliegenden Fall insbesondere, dass im Hauptverfahren die in § 12 StPO und § 13 StPO normierten Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zum Tragen kommen und in Schriftsätzen enthaltenes Parteienvorbringen – ungeachtet einer Verlesung in der Hauptverhandlung – grundsätzlich nicht Gegenstand der Erörterungspflicht in einem Urteil wäre (vgl dazu RIS-Justiz RS0119221 [T1], RS0118316 [T12 und T19]; Danek/Mann, WK-StPO § 222 Rz 5/3). Der Beschwerdeführer legte auch nicht dar, inwiefern sämtliche seiner Schriftsätze zur zweckentsprechenden Verteidigung tatsächlich notwendig waren.
Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Verfahren längere Zeit gedauert hat (die Anzeige des Arbeitsmarktservice erfolgte am 19. August 2021 [ON 2]), der Verteidiger legte am 1. Dezember 2021 Vollmacht [ON 7].
Zu beachten ist jedoch insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft den Strafantrag zurückzog, sodass eine Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Gutachten nicht erforderlich war und auch kein Rechtsmittelverfahren stattfand. Der erhobene Vorwurf war insbesondere im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären. Dass dazu die Einvernahme zahlreicher Zeugen erforderlich war und offenbar falsche Dokumente durch einen Zeugen Eingang gefunden haben, hat das Erstgericht ausreichend berücksichtigt (ON 100, 2).
Wenn der Beschwerdeführer offensichtlich die Ansicht vertritt, dass die gesamten Verteidigungskosten zu ersetzen seien (bzw sogar ein die Verteidigungskosten überschreitender Betrag zu leisten wäre [ON 103.2, 8]), ist er abermals darauf zu verweisen, dass der Pauschalbeitrag schon dem eindeutigen Wortlaut nach lediglich einen Teilbetrag von den Gesamtkosten abdecken kann (vgl wiederum EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6; Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Ausgehend von den dargestellten Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrags erweist sich mit Blick auf den konkreten Verfahrensaufwand ein Zuspruch in Höhe von 7.000 Euro als durchaus angemessen.
Bleibt anzumerken, dass - wenngleich vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu Lasten des vormals Angeklagten nicht aufgreifbar – Barauslagen für die Aktenabschrift am 5. Dezember 2022 nicht zustehen, weil die Anfertigung von Ausdrucken aus dem elektronisch geführten Akt aufgrund der Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht in der Regel als nicht erforderlich anzusehen ist, besondere Gründe für ein allenfalls ausnahmsweise dennoch vorliegendes Erfordernis vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wurde und die behaupteten Barauslagen auch nicht bescheinigt wurden (vgl zur Bescheinigungspflicht Lendl, aaO Rz 4).
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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