European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00023.25V.0212.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 erster Fall jeweils iVm Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) nachstehend angeführten Personen teils durch Einbruch, teils in Wohnstätten, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Gesamtwert weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar
I./ am 23. März 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten B* als Mittäterin (§ 12 StGB) C* durch Einbruch in eine Wohnstätte Bargeld und sonstige Wertgegenstände, indem sie sich zuerst durch Aufbrechen der Pressspannplatte Zugang zu einem Baugerüst verschafften und dann in weiterer Folge über das Gerüst zum Fenster des Wohnzimmers von C* gelangten, das sie mit einem Hammer und einer Spachtel gewaltsam zu öffnen versuchten, wobei es nur beim Versuch blieb, weil sie bei der Tat betreten wurden;
II./ am 7. Juli 2023 D* durch Einbruch in eine Wohnstätte Bargeld und sonstige Wertgegenstände im Gesamtwert von EUR 2.500,--, indem er über das Nachbarhaus auf die Terrasse einstieg und mit einem Spaten die Terrassentür einschlug;
III./ Verfügungsberechtigten des E*
1./ am 4. Mai 2024 EUR 5.150,-- Bargeld, indem er einen Spind auf eine nicht mehr festzustellende Art und Weise gewaltsam öffnete, mithin durch Aufbrechen eines Behältnisses;
2./ am 6. Mai 2024 Bargeld und Wertgegenstände, wobei es nur beim Versuch blieb, weil er bei der Tat betreten wurde;
IV./ am 13. April 2024 Verfügungsberechtigten des F* EUR 782,-- an Bargeld und sonstige Gegenstände, indem er neun Spinde mit einem Schraubenzieher gewaltsam öffnete, mithin durch Aufbrechen eines Behältnisses;
V./ am 15. April 2024 jeweils durch Einbruch in eine Wohnstätte Bargeld und sonstige Wertgegenstände, wobei es beim Versuch blieb, weil er bei der Tat betreten wurde, und zwar
1./ G* und H*, indem er den sich links neben der betroffenen Wohnstätte befindlichen Schlüsselkasten aufbrach und mit dem darin verwahrten Wohnungsschlüssel, mithin mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, in die Wohnstätte eindrang;
2./ I* und J*, indem er auf eine nicht mehr festzustellende Art und Weise die Wohnungstüre gewaltsam aufbrach;
VI./ am 31. August 2022 Verfügungsberechtigen der K* GmbH vier Parfums im Gesamtwert von EUR 373,96, indem er die Parfums an sich nahm und ohne zu bezahlen das Geschäft verließ.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als mildernd das teilweise reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch blieb sowie (im Sinne des § 32 StGB) dass die zu VI./ erlangte Beute wieder ausgefolgt wurde, erschwerend demgegenüber die Tatwiederholung, soweit sie nicht bereits die Gewerbsmäßigkeit begründete, die mehrfache Deliktsqualifikation, die einschlägige Vorstrafenbelastung und den raschen Rückfall.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils rechtzeitig angemeldeten (ON 86 bzw 88), vom Angeklagten unter Rückziehung der auch angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde mit ON 97 und von der Staatsanwaltschaft Wien mit ON 98 fristgerecht zur Ausführung gelangten Berufungen, denen keine Berechtigung zukommt.
Der Angeklagte argumentiert im Wesentlichen mit seiner schweren Drogensucht. Er konsumiere seit seiner Jugend regelmäßig Crystal Meth, die Sucht sei tatbegünstigend gewesen. Weiters habe er sich im Wesentlichen umfassend geständig verantwortet, und beträfen die übrigen Erschwerungsgründe nur solche, die bereits vom Strafrahmen des § 130 Abs 3 StGB umfasst bzw in der Anwendung des § 39 StGB enthalten seien.
Es ist zuzugestehen, dass sich der Angeklagte (allerdings erst in der Hauptverhandlung) im Wesentlichen umfassend geständig verantwortete, was aber auch den einzigen gewichtigen Grund darstellt, den möglichen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren nur zu einem Drittel auszuschöpfen, betrachtet man die vom Erstgericht angeführten zahlreichen Erschwerungsgründe. Insbesondere fällt die massive einschlägige Vorstrafenbelastung, die das Erstgericht vorbildhaft ausführlich nach Beischaffung der notwendigen Unterlagen (ON 53, ON 54, ON 83, ON 84) zur Darstellung bringt (US 3 f), zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht. Nachdem er zwischen 2015 und 2018 in Österreich bereits in Summe über ein Jahr Strafhaft zu vollziehen hatte, und im Februar 2019 nach § 133a StVG vom weiteren Vollzug vorläufig abgesehen worden war, kehrte er wieder ins Bundesgebiet zurück und verbüßte bis 27. April 2020 die Reststrafe und im Anschluss in der Slowakei beinahe weitere zwei Jahre Freiheitsstrafe aufgrund einschlägiger Verurteilungen. Im äußerst raschen Rückfall und unbeeindruckt von den bisher erfahrenen staatlichen Reaktionen reiste er neuerlich nach Österreich ein und beging im März und Anfang Juli 2023 die Taten VI./, I./ und II./. Nach einer weiteren Strafhaft in der Slowakei von Ende Juli 2023 bis Februar 2024 kehrte er wieder als Kriminaltourist ins Bundesgebiet zurück und beging neuerlich umgehend rückfällig die Taten IV./, V./ und III./, wo er dann letztlich festgenommen wurde. Bei den Taten handelt es sich auch großteils um solche mit extrem hohen sozialen Störwert, was der Gesetzgeber durch das StRÄG 2015 BGBl I 2015/112 in Hinblick auf Einbrüche in Wohnstätten auch klar zum Ausdruck gebracht hat; der Angeklagte verübte die Wohnungseinbrüche am 15. April 2024 sogar während der Anwesenheit der Opfer.
Insoweit sich das Berufungsvorbringen des Angeklagten auf seine Suchtmittelergebenheit bezieht, ist ihm einerseits zu entgegnen, dass er nach den Feststellungen des Erstgerichts zum Zeitpunkt der Taten zwar durch Drogen beeinträchtigt, jedoch in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (US 8 oben bzw 11 oben), weil er eine maßgebliche Berauschung gar nicht behauptet hatte und eine solche aufgrund der situationsangepassten Verhaltensweisen auch nicht indiziert war, und ist ihm andererseits neuerlich seine bisherige kriminelle Vita entgegenzuhalten. Es wäre ihm, der bereits seit zehn Jahren in Österreich delinquiert und in Vollzugsanstalten Strafen verbüßt, möglich gewesen, die hier angebotenen Therapiemöglichkeiten wahrzunehmen. Eine Begehung der Taten ausschließlich zur Finanzierung der Drogensucht ist nicht anzunehmen, sondern hat das Erstgericht (zB unter Hinweis auf Tatorte in gutsituierten Gegenden etc) zutreffend und wohl begründet herausgearbeitet, dass der überwiegende Teil der (erwartet) hohen Beute zur Finanzierung des (sonstigen) Lebensunterhalts diente, wie bei rechtbesehener Betrachtung bereits seit seinem 18. Lebensjahr.
Die Berufung des Angeklagten überzeugt somit nicht und ist die Strafe ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe gerade noch schuld- und tatangemessen.
Umgekehrt bedarf es aber – der Berufung der Staatsanwaltschaft zuwider - auch nicht der Erhöhung der verhängten Strafe, die general- sowie spezialpräventiven Erwägungen ausreichend Rechnung trägt, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.
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