European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2024:0170BS00160.24I.0620.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Mit Urteil vom 15. September 2020 (rechtskräftig am selben Tag) wurde A* nach § 3g VG zu einer 18‑monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Am 14. Oktober 2022, rechtskräftig am 15. Juni 2023 wurde A* neuerlich wegen § 3g VG unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf erstgenannte Verurteilung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten, welche ebenfalls für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht fest, dass die über A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. September 2020 verhängte Strafe wegen Ablaufs der Probezeit gemäß § 43 Abs 2 StGB iVm § 49 StGB endgültig nachgesehen ist.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien, der Berechtigung zukommt.
Denn folgt ‑ wie gegenständlich ‑ auf eine Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Strafe eine Bedachtnahmeverurteilung mit einer ebenfalls bedingt nachgesehenen Sanktion, so dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre. Die Probezeit zum Urteil vom 15. September 2020 wurde daher durch die zweite Verurteilung vom 14. Oktober 2022 nach § 55 Abs 3 StGB ex lege verlängert und endet somit nach fünf Jahren am 15. September 2025.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
