OLG Wien 133R122/17i

OLG Wien133R122/17i5.12.2017

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag.a Fitz in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch die Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie (ua) der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin K*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen EUR 576.921,49 sA über die Kostenrekurse der beklagten Partei (Interesse EUR 1.898,83) und der Nebenintervenientin (Interesse EUR 2.852,61) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.10.2015, 10 Cg 170/14a‑32, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2017:13300R00122.17I.1205.000

 

Spruch:

Den Rekursen wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert. Sie lautet insgesamt:

„Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen

1. der beklagten Partei die mit EUR 6.801,31 (darin enthalten EUR 1.133,55 USt) bestimmten Kosten der Beweissicherung sowie die mit EUR 53,64 (darin EUR 8,94 an Ust) bestimmten Kosten des Kostenbestimmungsantrags und

2. der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit EUR 10.215,13 (darin enthalten EUR 1.700,33 USt und EUR 13,2 Barauslagen) bestimmten Kosten der Beweissicherung sowie die mit EUR 83,88 (darin EUR 13,98 an Ust) bestimmten Kosten der Kostenbestimmungsanträge

zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 275,03 (darin enthalten EUR 45,84 USt) und der Nebenintervenientin die mit EUR 275,03 (darin enthalten EUR 45,84 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

 

Begründung

Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 546.921,49 sA an Schadenersatz und die Feststellung (EUR 30.000) der Haftung für künftige Schäden von der Beklagten als Generalplanerin wegen verschiedener nach der Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses [...] aufgetretener Schäden.

Über Antrag der Klägerin bewilligte das Erstgericht am 30.6.2015 die Beweissicherung über den gegenwärtigen Zustand der Garage im 1. und 2. Untergeschoß des Wohnhauses durch Befundaufnahme eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Hochbau und Architektur.

Punkt 4.) dieses Beschlusses lautet: „Vom Zeitpunkt der Befundaufnahme wolle der Sachverständige die Antragsteller und die Antragsgegnerin sowie die Parteienvertreter im eigenen Wirkungsbereich verständigen."

Nach Abschluss der (erstreckten) Befundaufnahmen am 27.7., 15.9., 22.9. und 5.10.2015 verpflichtete das Erstgericht die Klägerin mit demangefochtenen Beschluss, der Beklagten EUR 4.902,48 und der Nebenintervenientin EUR 7.362,52 (sowie die Kosten der jeweiligen Kostenbestimmungsanträge) an Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu ersetzen.

Es führte dazu aus, dass sowohl der Beklagten als auch der Nebenintervenientin die Kosten ihrer Teilnahme an den Befundaufnahmen nach TP 7 RATG zustünden. Es habe kein gerichtlicher Auftrag vorgelegen, die Parteienvertreter der Befundaufnahme beizuziehen. Der Auftrag diese vom Termin der Befundaufnahme zu verständigen, habe bloß der Wahrung des rechtlichen Gehörs gedient. Die Teilnahme sei den Parteienvertretern damit freigestanden, sie sei keinesfalls zwingend gewesen.

Dagegen richten sich die Kostenrekurse der Beklagten und der Nebenintervenientin, jeweils mit dem Abänderungsantrag, ihnen einen Prozesskostenersatz von EUR 6.801,31 (Beklagte) und EUR 10.215,13 (Nebenintervenientin) zuzuerkennen.

Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Kostenrekurse sind berechtigt.

1. Die Beklagte sowie die Nebenintervenientin führen dazu ins Treffen, nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Wien sei der gerichtliche Auftrag an den Sachverständigen, einen Parteienvertreter rechtzeitig zu verständigen, als ausdrücklicher Auftrag für die Teilnahme zu qualifizieren. Es stünde ihnen daher die Honorierung gemäß TP 3A RATG zu.

2. Dem ist zuzustimmen. In 11 R 158/09z wird dazu ausgeführt:

«Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht dem Sachverständigen aufgetragen, die Parteien und ihre Vertreter von einer allfälligen Befundaufnahme rechtzeitig zu verständigen. Diese Formulierung kann nicht anders verstanden werden als dahin, dass die Parteien zur Befundaufnahme zu laden sind. Ergeht der Auftrag an den Sachverständigen, den Parteien Gelegenheit zur Teilnahme an der Befundaufnahme zu geben, so gibt das Gericht damit zu erkennen, dass es die Beiziehung der Parteien für notwendig erachtet. Der Auftrag der Verständigung ist ein ausdrücklicher Auftrag, weshalb die Kosten für die Teilnahme an der Befundaufnahme in diesem Fall nach TP 3A III RATG zu bestimmen sind» (Gleichlautend auch jüngst1 R 39/17p, 11 R 166/16m, obiter 2 R 124/16v; alle nv).

3. Die gegenteilige Ansicht von Obermaier, Kostenhandbuch2, Rz 692 ff, auf die das Erstgericht Bezug nimmt, würde zum nicht wünschenswerten Ergebnis führen, dass die Entlohnung der Parteienvertreter von der Formulierung des gerichtlichen Auftrags im Einzelfall abhinge. Das würde unnötige Formalismen fördern und Rechtsunsicherheit erzeugen.

Den Kostenrekursen war daher Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet auf §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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