OLG Linz 9Bs68/25a

OLG Linz9Bs68/25a8.4.2025

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 24. März 2025, BE*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00068.25A.0408.002

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

Begründung:

A* verbüßte bis 6. April 2025 in der Justizanstalt ** eine viermonatige Zusatzfreiheitsstrafe, die im Verfahren LG Wels Hv* über ihn verhängt worden war (vgl ON 2.5 und ON 2.6).

Mit dem bekämpften, im Rahmen einer Anhörung am 24. März 2025 mündlich verkündeten Beschluss (ON 4.1 und ON 5) lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen ab. Seine dagegen erhobene Beschwerde (ON 1.1) ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Dem unbedenklichen Akteninhalt zufolge hatte der Strafgefangene nach mündlicher Verkündung des Beschlusses und Rechtsbelehrung in Anwesenheit auch eines Dolmetschers auf Rechtsmittel verzichtet (ON 4.1, 2). Zwar hielt das Erstgericht in einem nachfolgenden Aktenvermerk vom selben Tag fest (ON 1.1), dass der Strafgefangene die ihm erteilte Rechtsbelehrung aufgrund seiner Aufregung wohl nicht verstanden habe; nach nochmaliger Rechtsbelehrung erhebe er Beschwerde, auf deren schriftliche Ausführung, auch durch einen Anwalt, er verzichte. Ein nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung von einem zurechnungsfähigen (prozessfähigen) Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist aber stets unwiderruflich, und zwar auch bei Irrtum, Missverständnis oder Abgabe in einer schlechten psychischen Verfassung (RIS-Justiz RS0099945 [insbes T22 bis T24]). Dass es hier nach Lage der Dinge dem Verzichtenden an der Prozessfähigkeit gefehlt hätte, ist durch nichts indiziert.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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