European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00049.25G.0320.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Umfang der Verpflichtung, die Gebühren des Sachverständigen in Höhe von EUR 3.238,00 (ON 9) zu ersetzen, ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
C* B* wurde neben anderen Angeklagten mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 5. Februar 2024 (ON 52) des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 und 5 Z 2 StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt, unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt und gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages an den Privatbeteiligten D* verpflichtet. Weiters wurde gemäß § 44 Abs 2 StGB die Rechtsfolge des Ausschlusses der Ausübung des Gewerbes nach § 13 Abs 1 GewO unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 56 iVm ON 72) wurde neben der unbekämpft gebliebenen Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags mit EUR 300,00 dem Verurteilten C* B* aufgetragen, die Gebühren des Sachverständigen (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO) in Höhe von EUR 3.238,00 zu ersetzen.
Lediglich gegen die Verpflichtung zum Ersatz der Sachverständigengebühren richtet sich die Beschwerde des C* B* (ON 77), mit der er primär deren ersatzlose Behebung beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist berechtigt.
Der Verurteilte hat nämlich nur jene Gebühren des Sachverständigen gemäß § 381 Abs 1 Z 2 StPO zu tragen, die durch ein Gutachten wegen jener Tat(en) notwendig geworden sind, derentwegen er verurteilt wurde (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 381 Rz 18).
Zutreffend wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die offenkundig wegen des Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG durch D* (vgl. ON 1.2) veranlasste (vgl. ON 7) Einholung des Gutachtens (offenbar ON 8) im Zusammenhang mit einer forensisch-toxikologischen Untersuchung einer Blutprobe des D* für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer zugrunde liegenden Taten nicht notwendig war. Dass es sich bei D* um ein Opfer des C* B* und anderen Angeklagten angelasteten Verbrechens der schweren Körperverletzung war, ändert daran noch nichts.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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