OLG Linz 9Bs49/25g

OLG Linz9Bs49/25g20.3.2025

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* B* und andere Personen wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 5. Februar 2025, Hv*-56 (iVm ON 72), entschieden:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00049.25G.0320.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Umfang der Verpflichtung, die Gebühren des Sachverständigen in Höhe von EUR 3.238,00 (ON 9) zu ersetzen, ersatzlos aufgehoben.

 

 

Begründung:

C* B* wurde neben anderen Angeklagten mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 5. Februar 2024 (ON 52) des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 und 5 Z 2 StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt, unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt und gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages an den Privatbeteiligten D* verpflichtet. Weiters wurde gemäß § 44 Abs 2 StGB die Rechtsfolge des Ausschlusses der Ausübung des Gewerbes nach § 13 Abs 1 GewO unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 56 iVm ON 72) wurde neben der unbekämpft gebliebenen Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags mit EUR 300,00 dem Verurteilten C* B* aufgetragen, die Gebühren des Sachverständigen (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO) in Höhe von EUR 3.238,00 zu ersetzen.

Lediglich gegen die Verpflichtung zum Ersatz der Sachverständigengebühren richtet sich die Beschwerde des C* B* (ON 77), mit der er primär deren ersatzlose Behebung beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist berechtigt.

Der Verurteilte hat nämlich nur jene Gebühren des Sachverständigen gemäß § 381 Abs 1 Z 2 StPO zu tragen, die durch ein Gutachten wegen jener Tat(en) notwendig geworden sind, derentwegen er verurteilt wurde (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 381 Rz 18).

Zutreffend wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die offenkundig wegen des Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG durch D* (vgl. ON 1.2) veranlasste (vgl. ON 7) Einholung des Gutachtens (offenbar ON 8) im Zusammenhang mit einer forensisch-toxikologischen Untersuchung einer Blutprobe des D* für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer zugrunde liegenden Taten nicht notwendig war. Dass es sich bei D* um ein Opfer des C* B* und anderen Angeklagten angelasteten Verbrechens der schweren Körperverletzung war, ändert daran noch nichts.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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