European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00065.25B.0409.001
Rechtsgebiet: Strafrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit rechtskräftigem (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 17. Dezember 2024, Hv*-48, wurde A* von dem wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 5. Juli 2024 erhobenen Vorwurf, er habe an einem unbekannten Zeitpunkt im Sommer 2004 in ** mit seinem damals sechs- bis siebenjährigen Cousin B*, sohin einer unmündigen Person, den Analverkehr, sohin eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2025 (ON 54) beantragte der Freigesprochene – unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses in Höhe von insgesamt EUR 33.811,74 (darin 50% Erfolgszuschlag und USt) – den Zuspruch eines angemessenen Verteidigerkostenbeitrags gemäß § 393a StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Wels diesen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 8.000,00 (ON 53). Dagegen richtet sich die als Beschwerde gewertete Eingabe des Freigesprochenen mit Datum 18. März 2025, erstmals beim Rechtsmittelgericht eingelangt am 24. März 2025, die zurückzuweisen ist.
Rechtliche Beurteilung
Auszugehen ist von einer mit Verfügung vom 15. Jänner 2025 erfolgten rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den ausgewiesenen Verteidiger zum 16. Jänner 2025. Ausgehend davon ist die 14-tägige Beschwerdefrist (§ 88 Abs 1 StPO) mit Ablauf des 30. Jänner 2025 (daher längst) abgelaufen. Abgesehen davon genüge aber der Hinweis, dass das Beschwerdeziel des Freigesprochenen inhaltlich ohnedies erfolglos bliebe. Denn gemessen an den nachgenannten Kriterien ist hier von einem durchschnittlichen Verteidigungsaufwand in einem Standardverfahren der Stufe 1 auszugehen:
Nach § 393a Abs 2 StPO ist nämlich der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht in der Grundstufe 1 den Betrag von EUR 30.000,- (Z 1) nicht überschreiten. Maßgebliches Kriterium für die Bemessung des Beitrags ist der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand, die Dauer des Strafverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, dies alles unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 BlgNr XXVII. GP 3 und 6). Ein Anspruch auf Ersatz der gesamten aufgelaufenen (notwendigen und zweckmäßigen) Vertretungskosten ist weder der Bestimmung des § 393a StPO noch den geltenden Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des EGMR zu entnehmen. An der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalbeiträgen wird somit grundsätzlich weiterhin festgehalten. Die bisherige Rechtsprechung, die bei ganz einfachen Fällen 10% des Höchstbetrags vorsah, ist in Ansehung der neuen Rechtslage nicht mehr aufrecht zu halten (EBRV 2557 BlgNr XXVII. GP 8). Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu aufwendigen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der konkret zu bemessende Pauschalkostenbeitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen.
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sich der Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren vor dem Schöffengericht aus der Vertretung im Ermittlungsverfahren, der Teilnahme an einer Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden und der Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes, wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung und der Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden zusammensetzt und unter Heranziehung der Ansätze des AHK rund EUR 15.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in diese Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die vom ÖRAK in der AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Bedacht zu bleiben haben (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8).
Der Aktenumfang umfasste hier 47 Ordnungsnummern bis zum Urteil und ist damit für diese Verfahrensart trotz Sachverständigenbestellung noch durchschnittlich. Besonders komplexe Rechtsfragen waren nicht zu lösen. Die Schwierigkeit des Verfahrens lag hauptsächlich in der Tatfrage, zumal es lediglich um einen Tatvorwurf zum Nachteil eines Zeugen ging. Gemessen an den relevanten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Handlungen des bevollmächtigten Verteidigers (der ab ON 4 einschritt) bis zu dem neun halbe Stunden umfassenden Hauptverhandlungstermin mit Freispruch inklusive den in dieser Hauptverhandlung vernommenen sieben Zeugen, liegt ein für diese Verfahrensart höchstens durchschnittlicher Aufwand vor. Ein Rechtsmittelverfahren wurde überdies nicht durchgeführt. Insofern ist den Fragen des Beschwerdeführers, weshalb kein Höchstbetrag von EUR 30.000,00 bzw kein besonders komplexes Verfahren oder gar eine Erhöhung der Einstufung in Betracht kam, zumindest informativ der oben angeführte Kriterienkatalog entgegenzuhalten. Welche (etwa auch mit einem Drittel der Honorarsumme erfolgsbezogenen) Kosten der Freigesprochene selbst gegenüber dem Verteidiger zu tragen hatte, ist nicht konkret ausschlaggebend. Daher wäre ungeachtet der verspäteten Beschwerdeerhebung ein höherer als der getätigte Zuspruch nicht als angemessen erfolgt. Dessenungeachtet war die Beschwerde jedoch gemäß § 89 Abs 2 StPO als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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