European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00060.25T.0401.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene marokkanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit eine viermonatige (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wels (ON 2.4).
In einer Äußerung vom 19. März 2025 beantragte er eine Vorlage seiner Angelegenheit gemäß § 133a StVG (ON 2.6, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG mit der Begründung ab, dass aktuell kein Einreiseverbot (§ 53 Abs 1 FPG; das im Beschluss alternativ angeführte Aufenthaltsverbot käme für ihn als Drittstaatsangehörigen ohnehin nicht in Frage [vgl § 67 Abs 1 FPG; zum Ganzen: Pieber in WK-StGB² § 133a StVG Rz 3]) gegen ihn vorliege.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige (nicht näher ausgeführte) Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er (erkennbar) ein Absehen vom weiteren Strafvollzug anstrebt (ON 3.1, 2).
Rechtliche Beurteilung
Nach § 133a Abs 1 StVG ist (sofern keine besonderen generalpräventiven Hindernisse bestehen [Abs 2 leg cit]) vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Nutznießer des § 133a StVG kann damit ausschließlich eine Person sein, gegen die ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nach dem Fremdenrecht ausgesprochen werden kann und gegen die ein solches auch verhängt wurde. Österreichische Staatsbürger kommen daher schon grundsätzlich nicht in Frage. Es bleibt außerdem der Fremdenbehörde überlassen, ob sie durch Verhängung eines derartigen Verbotes die Voraussetzungen für die Anwendung des § 133a StVG überhaupt erst schafft (Drexler/Weger, StVG5 § 133a Rz 2; vgl auch OLG Linz 10 Bs 122/19s). Eine bloße Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) dagegen verpflichtet den Normunterworfenen nur zur unverzüglichen Ausreise in seinen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat. Einem Einreiseverbot steht sie gerade nicht gleich (Pieber aaO Rz 3; OLG Graz 10 Bs 159/22s; OLG Wien 23 Bs 258/19p).
Nach einer Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19. März 2025 (vgl dazu Pieber aaO Rz 22) liegt zum Beschwerdeführer zwar eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG vor, ein Einreiseverbot werde aber erst nach behördlicher Abschiebung in seinen Herkunftsstaat erlassen (ON 2.9).
Vor diesem Hintergrund hat das Erstgericht mängelfrei entschieden.
Bleibt der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass ein Absehen vom Strafvollzug auch aus weiteren Gründen nicht in Frage kommt. Zum einen zeigt der Strafgefangene keine Bereitschaft, in sein Herkunftsland Marokko (dazu Pieber aaO Rz 10) auszureisen (ON 3.2, 1; vgl aber § 133a Abs 1 Z 2 StVG). Und zum anderen verfügt er nach eigenen Angaben über kein gültiges Reisedokument (ON 2.6, 2), weshalb seiner Ausreise auch ein tatsächliches Hindernis (im Sinn des § 133a Abs 1 Z 3 StVG) entgegenstehen würde (vgl Pieber aaO Rz 14).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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