OLG Linz 8Bs43/25t

OLG Linz8Bs43/25t17.3.2025

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Reinberg in der Strafsache gegen A* und andere Personen wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 und 5 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5. Februar 2025, Hv*-55 (71) entschieden:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00043.25T.0317.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss – der im Übrigen unberührt bleibt - hinsichtlich der Verpflichtung, die Hälfte der Gebühren des Sachverständigen zu ersetzen, ersatzlos aufgehoben.

 

 

Begründung:

Mit Urteil des Landesgericht Ried im Innkreis vom 05. Februar 2025 wurde unter anderem A* rechtskräftig des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 und 5 Z 2 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen unter Bestimmung dreijähriger Probezeit, verurteilt; ebenso wurde gemäß § 44 Abs 2 StGB die Rechtsfolge des Ausschlusses der Ausübung des Gewerbes nach § 13 Abs 1 Gewerbeordnung unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sowie dem Verurteilten gemäß § 389 Abs 1 StPO der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens auferlegt (ON 52).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter den vom Verurteilten zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag mit EUR 300,00, wobei er ein monatliches Einkommen von EUR 2.400,00 (14 mal jährlich) und zwei Sorgepflichten zugrundelegte und trug dem Verurteilten den Ersatz der Gebühren des Sachverständigen in Höhe von EUR 1.619,00 (50 % der Sachverständigengebühren; ON 10, ON 11) auf (ON 67 und ON 71).

Rechtliche Beurteilung

Die ausschließlich gegen die Auferlegung der Kosten des Sachverständigen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 76) ist berechtigt.

Nach § 381 Abs 1 Z 2 StPO hat der Verurteilte jene Gebühren des Sachverständigen zu tragen, die durch Gutachten wegen jener Tat(en), derentwegen er verurteilt wurde, notwendig geworden sind (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 381 Rz 18).

Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Einholung des Gutachtens (ON 10) nicht aufgrund jener Taten, derentwegen er verurteilt wurde, notwendig war, hatte doch das bei Dr. B*, pA **, in Auftrag gegebene Gutachten die Auswertung der Blutproben des C* D* und des E* D* zur Abklärung einer möglichen Suchtgiftbeeinträchtigung im Hinblick auf das gegen diese wegen des Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG geführte Verfahren (vgl ON 1.2) zum Gegenstand (ON 7). Hingegen hatte die Frage einer Suchtgiftbeeinträchtigung der Genannten für die der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Taten keine Relevanz, wenngleich C* D* Opfer dieser Taten war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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