European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00056.25W.0424.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen den seinerzeitigen Verfahrenshelfer Dr. B* in Zusammenhang mit seinem entgangenen Erbe in Höhe von EUR 2,5 Millionen.
Das Erstgericht erteilte mit Beschluss vom 13. Februar 2025, ON 4, einen Verbesserungsauftrag einerseits zu den finanziellen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe, andererseits zu den inhaltlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Frage der allfälligen offenbaren Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit, den der Antragsteller mit „Antrag/Verbesserung“ vom 19. Februar 2025, ON 5, beantwortete.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Nach der Begründung zu den finanziellen Voraussetzungen habe der Antragsteller ein lastenfreies Liegenschaftsvermögen bestehend aus einer Eigentumswohnung, die er selbst zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses benötige, und einem Haus in C*. Trotz Verbesserungsauftrages sei unklar geblieben, worauf sich das behauptete, im Grundbuch nicht eingetragene lebenslange Wohn- und Nutzungsrecht des Stiefvaters des Antragstellers betreffend die Liegenschaft C* stütze, wie auch die Größe des Hauses und die Frage, welche Teile des Hauses vom Stiefvater zu welchen Zeiten (allenfalls) bewohnt würden. Ein rechtlich verbindliches Wohn- und Nutzungsrecht oder auch ein Veräußerungsverbot zugunsten des Stiefvaters sei keineswegs ausreichend bescheinigt. Zusammengefasst habe der Kläger kein Einkommen und keine Schulden, aber zumindest eine durch Vermietung, Belastung oder Veräußerung verwertbare Liegenschaft in C*.
Zu den inhaltlichen Voraussetzungen führt das Erstgericht aus, dass der Antragsteller vorbringe, ab dem Jahr 2019 zahlreiche Versuche unternommen zu haben, das schriftliche Testament seines verstorbenen Vaters Dr. D* E* gerichtlich anzufechten. Eine bewilligte „Verfahrenshilfe zur Testamentsanfechtung“ sei ihm auf Antrag des Verfahrenshelfers Dr. B* voreilig wieder entzogen worden, weshalb das in der Verlassenschaftssache nach seinem Vater vorliegende Testament nicht innerhalb der 3-Jahresfrist angefochten werden habe können. Der Verfahrenshelfer habe ihn damals lediglich kurz telefonisch kontaktiert und zu möglichen Enterbungsgründen der testamentarischen Erbin F* E** befragt. Aus dem Vorbringen des Antragstellers und dem Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 12. Februar 2021 zu Nc2* ergebe sich, dass der Antragsteller leiblicher Sohn des verstorbenen Dr. D* E* sei, welcher mit schriftlichem Testament aus dem Jahr 2010 F* E* als Alleinerbin eingesetzt und den Sohn „enterbt“ habe.
Ein späteres Testament werde vom Antragsteller gar nicht behauptet, er bringe lediglich vor, dass sein Vater ihn 2011 kontaktiert habe, wobei er den Willen seines Vaters „aus dem Jahr 2011“ gekannt habe, „nämlich dem Sohn seinen ganzen Besitz notariell zukommen zu lassen“, daher habe er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bei Gericht gestellt, um seine Erbansprüche geltend zu machen und das dem Notar vorliegende Testament aus dem Jahr 2010 anzufechten.
Eine Einsicht in das VJ-Register habe ergeben, dass der Antragsteller den Beschluss vom 12. Februar 2021 zu Nc2* nicht mittels Rekurs bekämpft habe; mit Bescheid der ** RAK vom 23. Februar 2021 sei Dr. B* als Verfahrenshelfer seines Amtes enthoben worden. Bereits das Bezirksgericht Wels habe den Antragsteller in seinem Beschluss vom 12. Februar 2021 darauf hingewiesen, „dass keine Erbunwürdigkeitsgründe der §§ 539 bis 541 ABGB vorliegen“. Solche behaupte der Antragsteller auch weiterhin nicht. Sollte der Verstorbene gegenüber dem Antragsteller acht Jahre vor dem Ableben einmal mitgeteilt haben, dass er ihm „seinen ganzen Besitz notariell zukommen lassen“ wolle, ändere dies nichts daran, dass er diesen Willen eben nicht in einem formgültigen Testament festgehalten habe.
Mit Verbesserungsauftrag sei dem Antragsteller aufgetragen worden darzulegen, weshalb seine beabsichtigte Klagsführung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sei, insbesondere 1. welche Enterbungsgründe er hinsichtlich der testamentarischen Erbin F* E* überhaupt behaupte, 2. wann und wie er diese Enterbungsgründe Dr. B* mitgeteilt habe, und 3. weshalb er davon ausgehe, dass seine Ansprüche noch nicht verjährt seien.
Der Antragsteller habe dazu festgehalten, dass „das Gericht“ ihm am 16. August 2020 per Beschluss die Verfahrenshilfe bewilligt habe, damit er seine Erbansprüche in der Verlassenschaft geltend machen könne, wobei dieser Beschluss angeführt habe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos sei. Der Richter habe im Rahmen der Bearbeitung des nun vorliegenden Antrags auf Verfahrenshilfe im Jahr 2025 keine Veranlassung, den richterlichen Beschluss von damals anzuzweifeln.
Dem sei allerdings zu entgegnen, dass der Antragsteller nunmehr Ansprüche gegen Dr. B* geltend mache, sodass schon mangels Parteienidentität keine Bindungswirkung gegeben sein könne. Auch nach Zustellung des Verbesserungsauftrags habe der Antragsteller keine Erbunwürdigkeitsgründe vorgebracht, sodass sich die Frage, wann und wie er Dr. B* darüber informiert habe, da nur dann eine Haftung des Verfahrenshelfers überhaupt in Frage käme, nicht mehr stelle. Ob die behaupteten Ansprüche zudem verjährt und die beabsichtigte Klagsführung daher mutwillig wäre, könne vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Da der Antragsteller keine Erbunwürdigkeitsgründe der testamentarischen Erbin anführe, sei die beabsichtigte Klagsführung offenbar aussichtslos und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (gemeint abzuändern) und ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Die Revisorin beim Landesgericht Wels erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurswerber erachtet als maßgeblich für die abweisende Entscheidung die Tatsache, dass er eine Liegenschaft in C* nicht an seinen Stiefvater vermiete. Er habe in seiner Verbesserung vorgebracht, dass sein Stiefvater im Haus ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht habe, das mit der verstorbenen Mutter so vereinbart worden sei. Der Versuch des Gerichtes, ihn dazu zu nötigen, die ihm gehörende Liegenschaft zu vermieten, stelle einen unzumutbaren Eingriff in sein Eigentumsrecht sowie in das - selbstverständlich kostenlose - Wohn- und Nutzungsrecht des Stiefvaters dar. Diverse andere Gerichte hätten ihm die Verfahrenshilfe anstandslos bewilligt, ohne sie ultimativ von der Vermietung des C* Hauses abhängig zu machen.
Gemäß § 63 Abs 1 erster Satz ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe sind daher nicht nur die entsprechenden finanziellen Verhältnisse, sondern auch der Umstand, dass die beabsichtigte Verfahrensführung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar mutwillig führt Prozess, wer sich der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt oder wer zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks prozessiert. Mutwillig ist nach ständiger Rechtsprechung insbesondere die Einklagung einer verjährten Forderung. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 63 Rz 5 und 6 uva).
Dem Rekurswerber ist allerdings zu entgegnen, dass er in seinem Rechtsmittel ausschließlich auf die finanziellen Verhältnisse im Zusammenhang mit seiner Liegenschaft in C* und dem Wohn- und Nutzungsrecht seines Stiefvaters Bezug nimmt, in keiner Weise aber auf die ebenfalls maßgebliche Begründung des Erstgerichtes eingeht, dass die beabsichtigte Klagsführung gegen Dr. CB* als offenbar aussichtslos erachtet wird. Dieser Umstand steht aber schon für sich genommen einer Gewährung von Verfahernshilfe entgegen.
Mangels irgendwelcher Erwiderung im Rekurs zu dieser Begründung des Erstgerichtes, die vom Rekursgericht auch als zutreffend erachtet wird, genügt es daher, auf die diesbezüglichen, oben ausführlich wiedergegebenen erstgerichtlichen Ausführungen zu verweisen (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO). Auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Antragstellers, insbesondere in Bezug auf seine Liegenschaft in C* und das behauptete Wohn- und Nutzungsrecht seines Stiefvaters, das seiner Meinung nach einer Vermietung, Belastung oder Veräußerung entgegenstehe, kommt es daher nicht mehr entscheidend an.
Insgesamt musste dem Rekurs daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 ‚Abs 2 Z 4 ZPO.
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