OLG Linz 4R28/25b

OLG Linz4R28/25b2.4.2025

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A*-AG, **straße **, **, Deutschland, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte B* GmbH, FN **,**, **, vertreten durch Mag. Hannes Fischbauer, LLB. oec., LLM. oec., Rechtsanwalt in Schladming, wegen EUR 63.262,20 s.A., über den Kostenrekurs der Beklagten (Rekursinteresse EUR 1.812,66) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Jänner 2025, Cg*-24, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00028.25B.0402.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

„2. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 17.576,82 (darin enthalten EUR 2.112,67 USt und EUR 4.900,80 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.“

Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

 

 

Begründung:

Mit dem in seiner Kostenentscheidung angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Schadenersatz gestützte Klagebegehren von EUR 63.262,00 samt Zinsen ab (Punkt 1.) und erkannte die Klägerin schuldig, der Beklagten die mit EUR 16.684,38 (darin enthalten EUR 1.963,93 USt und EUR 4.900,80 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung gründete es auf § 41 Abs 1 ZPO. Im Einspruch vom 18. März 2024 (ON 3) habe die Beklagte sämtliche von der Klägerin aufgestellten Behauptungen pauschal bestritten, ohne konkrete Gegenbehauptungen aufzustellen. Dieser unsubstantiiert erstattete Einspruch sei daher nur nach TP 2 und nicht wie verzeichnet nach TP 3A zu honorieren.

Die im Schriftsatz der Beklagten vom 4. Juli 2024 (ON 10) enthaltene Mitteilung, wonach keine Einwendungen gegen die Bestellung des Sachverständigen erhoben würden, hätte unterbleiben können, da binnen offener Frist nur begründete Einwendungen erhoben hätten werden müssen (vgl dazu ON 9). Ein Beweisantrag sei als aufrecht zu betrachten, solange dieser nicht zurückgezogen werde, weshalb auch der im selben Schriftsatz enthaltene Hinweis, dass der Beweisantrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aufrecht bleibe, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Soweit die Beklagte im selben Schriftsatz weiters einen Antrag auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gestellt habe, hätte dieser Antrag mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 8. Mai 2024 verbunden werden können. Selbst vor dem Hintergrund, dass das Gericht erst mit Beschluss vom 27. Juni 2024 bekanntgegeben habe, dass die mündliche Gutachtenserstattung nach Einvernahme der Parteien und Zeugen im Beisein des Sachverständigen geplant sei, hätte der Beklagten bekannt sein müssen, dass kein Antragsrecht auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bestehe (vgl dazu ausführlich ON 13). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei die Eingabe vom 4. Juli 2024 nicht gesondert zu honorieren.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag dahin, die Klägerin schuldig zu erkennen, der Beklagten die mit EUR 18.497,04 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 2.266,04 USt und EUR 4.900,80 Barauslagen) zu Handen des Klagevertreters (gemeint des Beklagtenvertreters) zu ersetzen.

Die Klägerin erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurswerberin wendet sich einerseits gegen die Honorierung ihres Einspruches gegen den Zahlungsbefehl lediglich nach TP 2 anstatt nach TP 3A RATG und andererseits gegen die nicht erfolgte Honorierung ihres nach TP 2 RATG verzeichneten Schriftsatzes vom 4. Juli 2024.

Der Einspruch enthalte entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht eine bloß pauschale unsubstantiierte Bestreitung, sondern Außerstreitstellungen, die für die Festlegung des weiteren Prozessprogramms von Bedeutung seien. Weiters werde näher auf das Auftragsverhältnis zwischen dem C* und der Beklagten eingegangen. Sie führe auch aus, dass der ihr erteilte Auftrag sach- und fachgerecht ausgeführt worden sei. Zu diesem Tatsachenvorbringen habe sie auch Beweisanträge gestellt bzw Beweise angeboten, nämlich die Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens und die Einvernahme von Zeugen.

Nach TP 2 I 1. lit c RATG fallen unter Tarifpost 2 unter anderem Einsprüche gegen Zahlungsbefehle, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen, und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungsbefehles beschränken. Nach Tarifpost 3A sind hingegen Einsprüche gegen Zahlungsbefehle zu honorieren, soweit sie weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen (TP 3A I 1. lit b RATG).

Richtet sich somit der Einspruch - wie hier - gegen einen Zahlungsbefehl über eine nicht unter TP 2 I 1. lit b RATG fallende Mahnklage, so ist er auch dann nach TP 3A RATG zu honorieren, wenn er kurz und einfach erstattet werden kann, es sei denn, dass er sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und den Antrag auf Abweisung der Klage oder Aufhebung des Zahlungsbefehles beschränkt. Diese Beschränkung auf die bloße Bestreitung liegt auch dann vor, wenn der Einspruch kein einem Beweisverfahren zugängliches, einigermaßen substantiiertes Tatsachenvorbringen enthält, sondern sich in der inhaltlich über eine pauschale Bestreitung nicht hinausgehenden Ausführung erschöpft, der Beklagte habe keine wie immer gearteten Handlungen gesetzt, die eine Haftung nach sich ziehen würde. Ein kurzer Satz mit substantiierten Vorbringen reicht aber für die höhere Honorierung hin (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.42 mN).

Das Vorbringen der Beklagten im Einspruch war zwar knapp, beschränkte sich aber nicht ausschließlich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Mahnklage und auf den Antrag auf kostenpflichtige Klagsabweisung. Vielmehr erfolgten Außerstreitstellungen und enthält der Einspruch ein Bestreitungsvorbringen insofern, als entgegen der Klagsangaben keine Servicearbeiten am Fahrzeug durchgeführt worden seien, sondern der C* sie beauftragt habe, diverse Reparaturen am genannten Elektrofahrzeug durchzuführen. Diese seien von ihr am 26. Mai 2023 völlig sach- und fachgerecht durchgeführt worden. Dazu wurde neben einer nicht konkretisierten „ZV“ auch ein einzuholendes kfz-technisches Sachverständigengutachten als Beweismittel beantragt. Zu weiterem Klagsvorbringen verwies die Beklagte ausdrücklich auf die Behauptungs- und Beweislast der Klägerin.

Auch wenn zuzugestehen ist, dass das Vorbringen im Einspruch überwiegend aus bloßen unsubstantiierten Verneinungen bzw Bestreitungen des Vorbringens in der Mahnklage besteht, ist dies aus den angeführten Gründen nicht ausschließlich der Fall, was im Sinne der ständigen Judikatur schon eine Honorierung des Einspruchs nach TP 3A RATG rechtfertigt (vgl OLG Wien 13 R 49/21b, 10 Ra 88/21s ua).

Weiters moniert die Rekurswerberin die Nichthonorierung ihres Schriftsatzes vom 4. Juli 2024 nach TP 2 RATG. Einerseits werde ausgeführt, dass gegen die Person des vom Gericht ins Auge gefassten Sachverständigen keine Einwendungen bestünden. Damit dies jedoch nicht als konkludente Zurückziehung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten Chemie der Metallbearbeitung bzw der Metallbehandlung sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Sonderfahrzeug verstanden werde, sei dies noch explizit ausgeführt worden. Darüber hinaus sei der Antrag gestellt worden, dass das Gericht dem Sachverständigen den Auftrag erteilen möge, eine Befundung des Fahrzeuges sowie des Ortes, an dem der Schaden hervorgekommen sei, mit Intervention der Parteienvertreter durchzuführen und, nach Befundaufnahme sowie Anhörung der Zeugen im Rahmen einer mündlichen Streitverhandlung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten; dies mit entsprechender Begründung.

Diese Argumentation vermag hingegen nicht zu überzeugen. Das Rekursgericht schließt sich vielmehr der zutreffenden Begründung des Erstgerichtes an, auf die daher gemäß den §§ 526 Abs 3, 500a ZPO verwiesen werden kann.

Einerseits ist es in Anbetracht des erstgerichtlichen Beschlusses vom 27. Juni 2024, ON 9, wonach den Parteien freigestellt wird, binnen 14 Tagen begründete Einwendungen gegen die Bestellung des Sachverständigen zu erheben, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, ausdrücklich mitzuteilen, keine Einwendungen zu erheben. Andererseits bleiben Beweisanträge aufrecht, wenn sie nicht zurückgezogen werden, sodass auch ein ausdrücklicher Hinweis darauf nicht erforderlich ist. Eine Nichtäußerung zu diesen Punkten hätte prozessual keinen Unterschied gemacht.

Zum Antrag auf Erteilung eines gerichtlichen Auftrages an den Sachverständigen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten, ist die Rekurswerberin insbesondere darauf zu verweisen, dass dieser Antrag mit Beschluss vom 18. Juli 2024, ON 13, als unzulässig zurückgewiesen wurde, sodass er schon alleine deshalb nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden kann. Davon abgesehen hat das Erstgericht auch tatsächlich kein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Übrigen hätte dieser Antrag bereits in der Tagsatzung vom 27. Mai 2024 gestellt werden können, zumal dort schon die Bestellung eines Sachverständigen thematisiert und beantragt wurde, dass die Parteien bei der allenfalls vom Sachverständigen vorzunehmenden Befundaufnahme eine Interventionsmöglichkeit haben (vgl ON 7.2 S 5).

Insgesamt hat das Erstgericht daher den Schriftsatz der Beklagten vom 4. Juli 2024, ON 10, zu Recht nicht honoriert.

In teilweiser Stattgebung des Kostenrekurses war der Beklagten somit für den Einspruch die Differenz zwischen TP 2 und TP 3A RATG entsprechend der im Rekurs vorgenommenen, mit Ausnahme des Schriftsatzes vom 4. Juli 2024 zutreffenden Berechnung zuzuerkennen, was in Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung zu einem Kostenzuspruch an die Beklagte von insgesamt EUR 17.576,82 (darin enthalten EUR 2.112,67 USt und EUR 4.900,80 Barauslagen) führt.

Bei einem Obsiegen der Rekurswerberin von 49,23 % waren die Kosten des Rekursverfahrens gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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