European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00300R00055.25S.0522.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren des Sachverständigen D* mit EUR 25.538,00 bestimmt.
Die Klägerin bekämpft diesen Gebührenbestimmungsbeschluss aus den Rekursgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt dessen Aufhebung.
Der Erstbeklagte beantragt mit seiner Rekursbeantwortung (in ON 123) die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin meint, der Beschluss sei nichtig (auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird im Rekursvorbringen nicht mehr zurückgekommen), weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine rechtskräftige Entscheidung über die von der Klägerin gestellten Ablehnungsanträge gegen den Sachverständigen vorhanden gewesen sei. Das Erstgericht hätte daher die Gebühren des Sachverständigen noch nicht bestimmen dürfen, weshalb die Gebührenbestimmung nichtig sei.
Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon, dass die Klägerin nicht ausführt, welcher Nichtigkeitsgrund vorliegen könnte, vermag auch das Rekursgericht keinen derartigen Nichtigkeitsgrund zu finden; dies weder in der ZPO noch im GebAG oder in einem sonstigen Gesetz. Selbst wenn es den von der Klägerin behaupteten Nichtigkeitsgrund geben würde, wäre diese Nichtigkeit geheilt, weil mit Entscheidung dieses Rekursgerichts vom 8. Mai 2025 (ON 128) mittlerweile rechtskräftig über die Ablehnungsanträge entschieden wurde.
Wollte man den Gedanken der Klägerin fortspinnen, wäre nahezu jede Entscheidung über Prozesskosten, die gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung gefällt wird, von der selben Nichtigkeit bedroht, weil aufgrund des Erfolgsprinzips auch Kostenentscheidungen vom Ausgang des Prozesses in der Hauptsache abhängig sind, zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung allerdings in der Regel keine rechtskräftige Entscheidung über die Hauptsache vorliegt.
Dem Rekurs war damit nicht Folge zu geben.
Ein Kostenersatz findet im Gebührenbestimmungsverfahren (auch im Rekursverfahren) gemäß § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG nicht statt, weshalb die Parteien die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen haben.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über Gebühren von Sachverständigen jedenfalls unzulässig.
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