OLG Linz 2R67/25y

OLG Linz2R67/25y14.5.2025

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Antragstellers A*, geb. **, Landwirtschaftsmeister, **straße **, **, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 4. April 2025, Nc*-16 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00200R00067.25Y.0514.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

 

 

BEGRÜNDUNG:

Der Antragsteller beantragte mit dem am 16. September 2024 beim Landesgericht Steyr eingelangten Antrag die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a), c), f), Z 2 und 3 ZPO, um eine Klage gegen den Rechtsanwalt Mag. Dr. B* wegen Schadenersatz von EUR 3.666.000,00 sowie eine „Feststellungsklage“ bezüglich jetzt noch nicht bezifferbarer Schäden zu erheben.

Mit Beschluss vom 8. Jänner 2025 (ON 11) wies das Erstgericht den Antrag aufgrund von Mutwilligkeit der beabsichtigten Prozessführung ab.

Nun beantragt der Antragsteller Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rekurses gegen den vorgenannten Beschluss.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 8. Jänner 2025 (ON 11; Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) zurück bzw. ab. Begründend führte es aus, dass die Bestimmungen des §§ 63 ff ZPO die Bewilligung von Verfahrenshilfe für ein Verfahrenshilfeverfahren nicht vorsehen würden, sodass dem Antrag von vornherein nicht näherzutreten sei. Die Parteien bedürften in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe – selbst im Anwaltsprozess – gemäß § 72 Abs 3 ZPO keiner Vertretung durch Rechtsanwälte, sondern könnten Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts eingebracht werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem erkennbaren Abänderungsantrag, seinem Verfahrenshilfeantrag Folge zu geben. Darin führt er unter Verweis auf seinen Verfahrenshilfeantrag vom 13. September 2024, die Verbesserung des Antrages vom 17. November 2024, seine weitere Eingabe vom 29. November 2024 und seinen Rekurs vom 5. März 2025 gegen den Beschluss vom 13. Februar 2025 aus, dass er aufgrund der vorliegenden, mitunter schwierigen Rechtsfragen nicht in der Lage sei, einen entsprechenden Rekurs einzubringen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Nochmals ist zu betonen, dass die Parteien in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe – selbst im Anwaltsprozess – gemäß § 72 Abs 3 ZPO keiner Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen, sondern Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt oder, wie dies der Rekurswerber hier getan hat, schriftlich ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts eingebracht werden können (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 72 ZPO, Rz 9f). Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 63 ff ZPO sehen die Bewilligung von Verfahrenshilfe für ein Verfahrenshilfeverfahren nicht vor.

Der Rekurs bleibt daher erfolglos. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

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