European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00200R00058.25Z.0423.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss schrieb das Erstgericht (zu 1.) die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung im zweiten Rechtsgang für den 11. Juni 2025 aus und trug (zu 2.) beiden Parteien auf, binnen dreier Wochen für die voraussichtlich auflaufenden Sachverständigengebühren im Rahmen der Gutachtensergänzung einen Kostenvorschuss von jeweils EUR 1.500,00 zu erlegen. In einem Beisatz zur Ladung wurde angekündigt, dass im Rahmen der Tagsatzung eine ergänzende Einvernahme der Parteien sowie daran anschließend die Ergänzung des Sachverständigengutachtens erfolgen würden.
Der gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses „samt Beisatz“ gerichtete Rekurs des Klägers ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der den Erlag eines Kostenvorschusses nach nach § 365 ZPO anordnende Beschluss ist nach § 332 Abs 2 ZPO nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse EUR 4.000,00 übersteigt (vgl Krammer in Fasching/Konecny3 § 365 ZPO Rz 28). Im bisherigen Verfahren wurden dem Kläger im ersten Rechtsgang mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2023 (ON 8) und vom 24. Juni 2024 (ON 23) Kostenvorschüsse für die Sachverständigengebühren von insgesamt EUR 2.500,00 aufgetragen, von denen im ersten Rechtsgang EUR 1.945,50 verbraucht (ON 27) und ein Restbetrag von EUR 999,50 (ON 32) rücküberwiesen wurden. Der Gesamtbetrag des dem Kläger aufgetragenen Kostenvorschusses liegt damit betraglich unter der Anfechtungsgrenze, weshalb der erstinstanzliche Beschluss unanfechtbar ist. Das hat die Zurückweisung des Rekurses zur Folge, ohne dass darauf einzugehen wäre, ob mittels eines (zulässigen) Rekurses gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses überhaupt die Auswahl des Sachverständigen bekämpft werden könnte.
Auch die in zweiter Instanz ausgesprochene Zurückweisung eines Rekurses gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nach § 528 Abs 2 Z 3 und 5 ZPO unanfechtbar (vgl 6 Ob 236/17z; RIS-Justiz RS0002669).
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