OLG Linz 2R58/25z

OLG Linz2R58/25z23.4.2025

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Liftwart, **straße **, **, vertreten durch die Ortner Rechtsanwalts KG in 4810 Gmunden, gegen den Beklagten B*, geboren am **, **, **, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen EUR 30.765,70 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,00), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 3. April 2025, Cg*-40, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00200R00058.25Z.0423.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

 

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss schrieb das Erstgericht (zu 1.) die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung im zweiten Rechtsgang für den 11. Juni 2025 aus und trug (zu 2.) beiden Parteien auf, binnen dreier Wochen für die voraussichtlich auflaufenden Sachverständigengebühren im Rahmen der Gutachtensergänzung einen Kostenvorschuss von jeweils EUR 1.500,00 zu erlegen. In einem Beisatz zur Ladung wurde angekündigt, dass im Rahmen der Tagsatzung eine ergänzende Einvernahme der Parteien sowie daran anschließend die Ergänzung des Sachverständigengutachtens erfolgen würden.

Der gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses „samt Beisatz“ gerichtete Rekurs des Klägers ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der den Erlag eines Kostenvorschusses nach nach § 365 ZPO anordnende Beschluss ist nach § 332 Abs 2 ZPO nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse EUR 4.000,00 übersteigt (vgl Krammer in Fasching/Konecny3 § 365 ZPO Rz 28). Im bisherigen Verfahren wurden dem Kläger im ersten Rechtsgang mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2023 (ON 8) und vom 24. Juni 2024 (ON 23) Kostenvorschüsse für die Sachverständigengebühren von insgesamt EUR 2.500,00 aufgetragen, von denen im ersten Rechtsgang EUR 1.945,50 verbraucht (ON 27) und ein Restbetrag von EUR 999,50 (ON 32) rücküberwiesen wurden. Der Gesamtbetrag des dem Kläger aufgetragenen Kostenvorschusses liegt damit betraglich unter der Anfechtungsgrenze, weshalb der erstinstanzliche Beschluss unanfechtbar ist. Das hat die Zurückweisung des Rekurses zur Folge, ohne dass darauf einzugehen wäre, ob mittels eines (zulässigen) Rekurses gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses überhaupt die Auswahl des Sachverständigen bekämpft werden könnte.

Auch die in zweiter Instanz ausgesprochene Zurückweisung eines Rekurses gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nach § 528 Abs 2 Z 3 und 5 ZPO unanfechtbar (vgl 6 Ob 236/17z; RIS-Justiz RS0002669).

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