European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00062.25A.0325.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. Juli 2024 wurde A* von den wider ihn erhobenen Vorwürfen rechtlich den Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB unterstellter Handlungen freigesprochen (ON 100).
Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 begehrte der Freigesprochene (erstmals) den Ersatz eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von EUR 5.000,00 gemäß § 393a StPO (ON 105).
Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 26. Juli 2024 wurde der Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 3.500,00 bestimmt (ON 106). Einer dagegen von A* erhobenen Beschwerde vom 7. August 2024 (ON 107) gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 27. August 2024, 7 Bs 104/24d, Folge und hob den Beitrag – antragsgemäß - auf EUR 5.000,00 an (ON 109).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht einen weiteren Antrag des Genannten auf Zuerkennung zusätzlicher EUR 5.000,00 zu den Kosten seiner Verteidigung vom 2. Dezember 2024 (ON 113) zurück gewiesen (ON 117).
Die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Aus dem 16. Hauptstück der Strafprozessordnung ergibt sich das Verbot, während des aufrechten Bestehens einer Entscheidung ohne deren vorangegangene Aufhebung über den identen Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen (vgl RIS-Justiz RS0101270). Dieser Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) gilt auch für Beschlüsse. Die Sperrwirkung wird verletzt, wenn ein Gericht ungeachtet einer in der selben Sache bereits zuvor ergangenen Erledigung neuerlich entscheidet (vgl RIS-Justiz RS0100454, RS0101911).
Den Rechtsmittelausführungen zuwider stützte sich schon die zurückliegende Beschwerde vom 7. August 2024, wie auch die Bezug habende Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 27. August 2024 explizit auf die seit 1. August 2024 geltende Rechtslage (BGBl I Nr. 96/2024) und auf die nunmehr in Geltung stehenden Höchstgrenzen des Beitrags des Bundes zu den Kosten der Verteidigung, wobei dessen Bestimmung mit EUR 5.000,00 begehrt wurde (ON 107) und letztlich in dieser Höhe erfolgt ist (ON 109).
Es liegt daher kein Fall des § 516 Abs 12 StPO vor, weil über den Beitrag zu den Verteidigerkosten nicht nach § 393a StPO idFd BGBl I Nr. 152/2022 entschieden wurde. Ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten für die Verteidigung ist daher unzulässig und wurde vom Erstgericht zu Recht zurück gewiesen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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