OLG Linz 10Bs41/25p

OLG Linz10Bs41/25p6.3.2025

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 30. Jänner 2025, Hv* entschieden:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00041.25P.0306.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 2.500,00 bestimmt wird.

 

 

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. Jänner 2025 wurde A* von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe dem Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB zu unterstellende Handlungen gesetzt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 11).

Mit Eingabe vom 29. Jänner 2025 beantragte die Freigesprochene im Wege ihres Verteidigers – unter Anschluss einer Leistungsaufstellung in Höhe von insgesamt EUR 8.431,38 (darin enthalten 50% Erfolgszuschlag und USt) – einen Beitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung gemäß § 393a StPO (ON 14).

Das Erstgericht setzte mit dem angefochtenen Beschluss den Verteidigungskostenbeitrag mit EUR 1.300,00 fest (ON 17).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von A* erhobenen Beschwerde (ON 20) kommt im Sinne der spruchgemäßen Erledigung Berechtigung zu.

Wird ein im Offizialverfahren Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient hat. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Einzelrichter - vorbehaltlich der in den § 221 Abs 4 und 285 Abs 2 StPO genannten Fälle - EUR 13.000,00 nicht übersteigen (§ 393a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO). Mit dieser seit 1. August 2024 geltenden Bestimmung (BGBl I 2024/96) sollen die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbeitrags mit dem Ziel deutlicher Anhebung neu gestaltet werden; grundsätzlich wird aber weiterhin an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP  6 ff).

Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen bzw den Verfahrenshandlungen, die Dauer des Verfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner gesamten Bandbreite von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren variieren kann. Beim Kriterium des Umfangs des Verfahrens sind sowohl Ermittlungs- und Hauptverfahren als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Es ist somit auf den Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren abzustellen. Insgesamt soll durch die Neuregelung zum Ausdruck kommen, dass der Umfang des Verfahrens alleine nicht ausschlaggebend ist, sondern auch dessen Komplexität in der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen sein soll. Je nach Umfang der Ermittlungen und Verfahrenshandlungen sowie Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Betrag dem im Gesetz vorgesehenen Höchstmaß annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Unter Heranziehung der Ansätze nach den AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) – unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, jedoch ohne Erfolgs- oder Erschwerniszuschläge – werden hiefür nach den Gesetzesmaterialien durchschnittliche Verteidigungskosten in einem „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter mitEUR 6.500,00 veranschlagt. Ein solches Standardverfahren vor dem Einzelrichter umfasst demnach an Verteidigungsaufwand die Vertretung im Ermittlungsverfahren (Besprechung mit dem Mandanten, Vollmachtsbekanntgabe bzw Antrag auf Akteneinsicht, Aktenstudium/Vorbereitung und Teilnahme an einer zweistündigen Vernehmung), die Teilnahme an einer Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes(vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 2 f  und 6ff).

 

Fallkonkret wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 24. Juli 2024 Sachverhaltserhebungen im Wege des Stadtpolizeikommandos ** veranlasst (ON 1.2). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass anstelle der Teilnahme des Verteidigers an einer zweistündigen Beschuldigteneinvernahme am 25. Oktober 2024 eine schriftliche Stellungnahme eingebracht wurde, entsprechen die Anwaltsleistungen im Ermittlungsverfahren im Großen und Ganzen dem angenommenen Durchschnittsfall, während sich die Dauer der Hauptverhandlung am 22. Jänner 2025 von 11.25 Uhr bis 12.40 Uhr (S 1 in ON 11), in welcher lediglich die Angeklagte vernommen wurde, im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich bewegte und auch kein prozessrelevanter Schriftsatz eingebracht wurde. Zudem nahm das Strafverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung lediglich sechs Monate in Anspruch und war es mit keinen komplexen Sach- oder Rechtsfragen verbunden. So galt es den Grund mehrerer Barbehebungen der Angeklagten zu hinterfragen; wiewohl nicht übersehen wird, dass es sich um eine Mehrzahl von Behebungen gehandelt hat.

 

Zu den vom Verteidiger angeführten Leistungen (ON 14.3) ist anzumerken, dass für eine elektronische Akteneinsicht im Sinne des Studiums eigener Akten in der Kanzlei im RATG kein Honoraranspruch vorgesehen und diese zudem durch den Einheitssatz (§ 23 RATG) abgegolten ist (vgl RIS-Justiz RS0072850; Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.429). Weiters sind Kosten für den Kostenbestimmungsantrag selbst nicht zu berücksichtigen (vgl Lendl, WK StPO § 393a Rz 23; vgl auch § 395 Abs 2 zweiter Satz StPO).

Ausgehend von den oben dargelegten Kriterien zur Bemessung erweist sich fallkonkret ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 2.500,00 als angemessen.

Die vor der Novellierung des Systems des Verteidigerkostenbeitrags entwickelte Judikatur, die bei ganz einfachen Verteidigungsfällen den Einstieg bei nur etwa 10% des jeweiligen Höchstbetrags fand, lehnt der Gesetzgeber nunmehr nunmehr explizit ab (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 8).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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