European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00075.25Z.0522.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t , jener über die Strafe jedoch F o l g e gegeben und über den Angeklagten in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11.2.2025, rechtskräftig seit 11.2.2025, GZ **, gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB eine Zusatzgeldstrafe von 240 (zweihundertvierzig) Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, v e r h ä n g t.
Die Höhe des Tagessatzes wird aus dem Ersturteil übernommen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil den am ** geborenen Angeklagten A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (/1.) und des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB (/2.) schuldig.
Demnach habe er am 28.1.2024 in **
1. vor der Kriminalpolizei (KontrInsp B* und BezInsp C* vom Landeskriminalamt **) in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er in Bezug auf den Vorfall vom 27.1.2024 in ** beim Nachtclub D*, bei dem es zu einem Schusswaffengebrauch durch den abgesondert verfolgten E* kam, zusammengefasst angab, dass er nicht wisse, wer der Schütze sei und nichts gesehen habe;
2. in Tateinheit mit der zu Punkt 1. dargestellten und ausgeführten Tathandlung den abgesondert verfolgten E*, der das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und somit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hatte, absichtlich ganz oder zum Teil für längere Zeit der Verfolgung entzogen.
Hiefür verhängte das Erstgericht über den Angeklagten in Anwendung der §§ 28 (zu ergänzen: Abs 1), 43a Abs 2 StGB nach § 288 Abs 1 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und verpflichtete diesen nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Zur Person des Angeklagten traf die Einzelrichterin nachstehende Feststellungen:
Der Angeklagte A* befindet sich derzeit im Krankenstand und bezieht ein monatliches Krankengeld in Höhe von EUR 1.200,00, dies 12 mal jährlich. Er hat kein Vermögen und Schulden in Höhe von etwa EUR 8.000,00. Der Angeklagte lebt in einer Lebensgemeinschaft und ist für zwei minderjährige Kinder im Alter von fünf und sechs Jahren sorgepflichtig.
Die Strafregisterauskunft des Angeklagten weist keine Eintragung auf (ON 7).
Bei der Strafbemessung ging die Erstrichterin von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus. Sie berücksichtigte dabei den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den auffallenden Widerspruch der Tat mit seinem sonstigen Verhalten als mildernd, das Zusammentreffen von zwei Vergehen gegen die Rechtspflege sowie den im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung zu wertenden Umstand, dass der Angeklagten die gegenständlichen Taten in einem wegen §§ 15, 75 StGB geführten Ermittlungsverfahren verübt habe, hingegen als erschwerend. Zugunsten des Angeklagten sei mit Blick darauf, dass es sich bei den Opfern des Schusswaffengebrauchs um seine beiden besten Freunde gehandelt habe, dessen dadurch bedingte „starke Betroffenheit“ zudem mildernd zu berücksichtigen gewesen. Ausgehend davon, der Schuld des Angeklagten, der Art der Tat sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB sah die Erstrichterin nach Bejahung der Voraussetzungen des § 43a Abs 2 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 4 Monaten und eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen als schuld- und tatangemessen an.
Die Möglichkeit der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB wurde aufgrund „des Schuldgehaltes in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation“ aus spezialpräventiven Gründen verneint.
Zur Höhe des Tagessatzes verwies die Erstrichterin auf die konstatierten persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Ausgehend davon bemaß sie den Tagessatz mit dem Mindestsatz von EUR 4,--.
Zur grundsätzlichen Verpflichtung des Angeklagten zum Kostenersatz wird im Ersturteil auf den Schuldspruch und die zitierte gesetzliche Bestimmung nach § 389 Abs 1 StPO verwiesen.
Während die Staatsanwaltschaft Feldkirch das Urteil angefochten ließ, bekämpft dieses der Angeklagte mit einer rechtzeitig angemeldeten Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 12), die er innerhalb offenstehender Frist nicht schriftlich ausführte. In der Berufungsverhandlung wurde die angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit zurückgezogen.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch verzichtete auf Gegenausführungen (ON 1.7).
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht im Recht sei. Zur Straffrage wurde darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung über die Strafberufung gemäß §§ 31, 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11.2.2025, **, Bedacht zu nehmen sein werde, wobei die vom Erstgericht gewählte Strafenkombination als Zusatzstrafe zu der im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch ausgemessenen Sanktion im Ergebens doch sehr streng und daher allenfalls einer maßvollen Reduktion in Ansehung der Tagessatzanzahl der Geldstrafe zugänglich erscheine.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Aus Anlass der nicht ausgeführten Schuldberufung unterzog der Berufungssenat die Beweiswürdigung des Erstgerichts einer Überprüfung anhand des Akteninhalts. Diese ergab keine Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite der den Schuldspruch begründeten strafbaren Handlungen. Die Erstrichterin, die sich einen persönlichen Eindruck des Angeklagten verschaffen konnte, erörterte die Verfahrensergebnisse eingehend und stellte schlüssig und lebensnah dar, warum sie der auch in sich widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten insbesondere auch unter Berücksichtigung der sich im Akt befindlichen und in der Hauptverhandlung vorgeführten Videoaufzeichnungen (§ 258 Abs 1 StPO), welche die Schussabgaben des zu diesem Zeitpunkt nicht vermummten E* und den in unmittelbarer Nähe stehenden und das ganze Geschehen beobachtenden Angeklagten, der überdies kurz vor den Schussabgaben noch mit E* sprach, keinen Glauben schenkte. Auch die Ableitung der inneren Tatseite aus einer lebensnahen Betrachtungsweise des als erwiesen angenommenen äußeren Tatgeschehens begegnet auf Ebene der Beweiswürdigung keine Bedenken des Berufungsgerichts. Dass der Angeklagte anlässlich seiner am 28.1.2024 förmlich stattgefundenen Zeugenvernehmung um seine Stellung als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung und der sich daraus ergebenden Verpflichtung wusste, gestand er ohnehin zu. Damit begegnen die entscheidenden Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu Schuldspruch /1. und /2. keine Bedenken und haftet ihnen auch amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit nicht an. Damit hatte es bei den bekämpften Urteilsannahmen zu bleiben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist voranzustellen, dass der Angeklagte zwischenzeitlich mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11.2.2025, rechtskräftig seit 11.2.2025, GZ **, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, jeweils begangen am 30.9.2024, in Anwendung der §§ 28 (Abs 1), 37 (Abs 1) StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wovon gemäß § 43 Abs 1 StGB 180 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 30.09.2024 in **
1. die Polizeibeamten Insp F*, Insp G* und Insp H* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er Insp F* umklammerte und dadurch aus dem Gleichgewicht zu bringen versuchte, sich aus den Fixiergriffen der Beamten unter Aufwendung einer nicht unerheblichen Körperkraft zu befreien versuchte, Schlag- und Stoßbewegungen ausführte, seine Arme und Beine am Boden liegend zum Körper zog, sich wiederholt aufzurichten versuchte, und nach den Beamten Insp G* und Insp H* trat;
2. durch das unter Punkt 1. angeführte Verhalten Insp G* und Insp H* eine Körperverletzung während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten zuzufügen versucht, indem er mehrfach kräftig in deren Richtung trat (ON 13.2).
Da das im genannten Verfahren abgeurteilte Tatgeschehen nach dem Zeitpunkt der Begehung am 30.9.2024 in zeitlicher Hinsicht zur Gänze vor Fällung des nunmehr angefochtenen Urteils erster Instanz liegen und daher mitabgeurteilt hätte werden können, war auf diese Verurteilung – worauf die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend hinwies – nunmehr durch das Berufungsgericht gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB Bedacht zu nehmen und eine Zusatzstrafe auszumessen (RIS-Justiz RS0090926).
Unter Miteinbeziehung der Strafzumessungsgründe aus dem Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch sind damit der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der Umstand, dass die Taten auch in einem auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), seine reumütige geständige Verantwortung zum Tatgeschehen vom 30.9.2024 (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), die infolge Alkoholkonsums eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit bei einem Teil der Straftaten und die Beschränkung der strafbaren Handlungen vom 30.9.2024 auf den Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) als mildernd zu werten. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von nunmehr fünf Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die am 30.9.2024 erfolgte Tatbegehung mit Blick auf die im gegenständlichen Verfahren durchgeführte Beschuldigteneinvernahme am 16.4.2024 (ON 3.5) während anhängigen Strafverfahrens (RIS-Justiz RS0091096 [T5]) sowie die Opfermehrheit beim Widerstand (Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 32 Rz 77) aus.
Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB wäre bei gemeinsamer Aburteilung aller dem Angeklagten zur Last gelegten Taten bei einem heranzuziehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB, gegen dessen Anwendung keine spezialpräventiven Gründe sprechen, eine Geldstrafe von 600 Tagessätzen schuld- und tatangemessen sowie tätergerecht. Unter Abzug der über den Angeklagten bereits im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch verhängten Geldstrafe von 360 Tagessätzen erachtet das Berufungsgericht eine Zusatzgeldstrafe von 240 Tagessätzen als schuld- und tatangemessen. Aufgrund von generalpräventiven Aspekten, die insbesondere bei Delikten gegen die Rechtspflege zu berücksichtigen sind, bedarf es aber des Vollzugs der gesamten Geldstrafe.
Angesichts der Konstatierungen im Ersturteil zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten ist die mit dem Mindestmaß bemessene Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht zu beanstanden und war schon wegen der Anfechtungsrichtung zu übernehmen.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
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