OLG Innsbruck 6Bs71/25d

OLG Innsbruck6Bs71/25d19.3.2025

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 3.3.2025, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00071.25D.0319.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

 

 

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest der Justizanstalt Feldkirch eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch (Widerruf zu ** des Landesgerichtes Feldkirch) vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16.10.2025. Am 15.4.2025 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zu diesem Stichtag ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen. Dieser Beschluss wurde A* am 6.3.2025 eigenhändig zugestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Strafgefangenen am 6.3.2025 mittels E-Mail an das Bundesministerium für Justiz gerichtete Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist unzulässig.

Gemäß § 84 Abs 2 StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Darauf weist die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch ausdrücklich hin. Die Eingabe der Beschwerde per E-Mail ist hingegen nach § 6 ERV 2021 mangels besonderer gesetzlicher Regelung oder ausdrücklicher Anordnung im Verordnungsweg keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (RIS-Justiz RS0127859; Kirchbacher, StPO15 § 84 Rz 6; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 12 f), weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war.

 

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