OLG Innsbruck 6Bs52/25k

OLG Innsbruck6Bs52/25k4.4.2025

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den gemäß § 33 Abs 2 StPO zuständigen Einzelrichter Mag. Melichar in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.2.2025, GZ **-32, beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00052.25K.0404.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Beschwerde wirdF o l g e gegeben und der vom Bund dem Freigesprochenen A* nach § 393a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung auf EUR 3.000,-- h e r a b g e s e t z t.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

 

 

BEGRÜNDUNG:

Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.2.2025 wurde der ** geborene A* von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe zu einem unerhobenen Zeitpunkt Ende April 2024 in ** B* durch die ihr gegenüber getätigte Äußerung „Wenn du offiziell Alimente beantragst und damit meine Existenz bedroht wird, werde ich meine Waffen auch benutzen, denn ab diesem Zeitpunkt habe ich nichts mehr zu verlieren“, wobei A* tatsächlich im Besitz von Schusswaffen der Kategorie B ist, mithin durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen versucht, nämlich der Abstandnahme der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltszahlungen für die gemeinsame Tochter, nach § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen (ON 29).

Mit Schriftsatz vom 14.2.2025 beantragte A* gemäß § 393a StPO die Leistung eines angemessenen Pauschalbetrags zu den Kosten der Verteidigung. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Kosten der Beiziehung eines Verteidigers laut Leistungsverzeichnis in Höhe von EUR 7.513,80 jedenfalls notwendig gewesen seien und der zweckentsprechenden Verteidigung gedient hätten (ON 31). Im angeführten Gesamtbetrag des Leistungsverzeichnisses ist auch ein Erfolgszuschlag von 50 % in Höhe von EUR 2.082,90 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer enthalten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den vom Bund dem Freigesprochenen zu leistenden Betrag nach § 393a Abs 1 StPO zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 4.000,-- bestimmt und dazu begründend ausgeführt, dass die sachliche und rechtliche Schwierigkeit dieser Strafsache im Vergleich mit ähnlich gelagerten, vor dem Einzelrichter zu verhandelnden Fällen als durchschnittlich zu bezeichnen sei. Der Akt habe einer im Durchschnitt liegenden Vorbereitung bedurft und sei im Hinblick auf die Aktenstücke (insgesamt 31 Ordnungsnummern) von durchschnittlichem Umfang gewesen. Der notwendige und zweckmäßige Einsatz des Verteidigers könne als durchschnittlich bezeichnet werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitig schriftlich ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck, die den vom Erstgericht bestimmten Beitrag zu den Kosten der Verteidigung als überhöht kritisiert und in den Antrag mündet, den Zuspruch des Beitrages zu den Kosten des Verteidigers verhältnismäßig herabzusetzen.

Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde. Der Freigesprochene beantragte in seiner Gegenäußerung unter Hinweis auf einen hohen Verfahrensaufwand, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist im Recht.

Nach § 393a Abs 1 StPO hat der Bund unter anderem einem nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Klage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer dem Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.

Nach § 393a Abs 2 StPO ist dieser Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf in der fallbezogen vorliegenden Grundkategorie nach Z 2 leg cit im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes EUR 13.000,-- nicht übersteigen.

Nicht von Belang für die Bemessung ist die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten. Der Pauschalbeitrag darf nach dem Wortlaut des Gesetzes ungeachtet der Anhebung der gesetzlichen Höchstbeträge stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen. Abzustellen ist auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Als Kriterien für die Bemessung des Beitrages dienen insbesondere die Schwierigkeit und Komplexität der Sach- und Rechtslage, der Aktenumfang, der Umfang des Ermittlungsverfahrens, die Dauer der Hauptverhandlung und ein allfälliges Rechtsmittelverfahren (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10 f).

Unter Beachtung dieser Kriterien ist zu berücksichtigen, dass sich der Verteidigungsaufwand auf das Hauptverfahren beschränkte. Sowohl was den Aktenumfang als auch die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen betrifft, handelt es sich fallaktuell um ein im Vergleich mit einem Standardverfahren in dieser Verfahrensart bloß unterdurchschnittliches Strafverfahren, in welchem auch keine Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten notwendig war. Der Einsatz des Verteidigers beschränkte sich auf die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 13), einen Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers (ON 18) und eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage (ON 21). Die vier halbe Stunden dauernde Hauptverhandlung fand an zwei Terminen statt, wobei der Angeklagte und eine Zeugin einvernommen wurden. Ein Rechtsmittelverfahren fand nicht statt. Das dem Angeklagten zur Last gelegte, von der Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB subsumierte Verhalten barg keine schwierigen Sach- und Rechtsfragen. Vielmehr lag bei einer gesamthaften Betrachtung der in § 393a Abs 2 StPO angeführten Kriterien vom Verteidigungsaufwand her lediglich ein einfaches Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck vor. Dafür spricht auch, dass sich der konkrete Verteidigungsaufwand nach Abzug des hier nicht beachtlichen 50 %-igen Erfolgszuschlags lediglich auf etwa EUR 5.000,-- inklusive USt beläuft.

Ausgehend davon zeigt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zu Recht auf, dass der ausgemessene Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosten in Höhe von EUR 4.000,-- zu hoch ausgefallen ist.

Es war daher in Stattgebung der Beschwerde der zu leistende Pauschalbeitrag nach § 393a Abs 1 StPO auf angemessene EUR 3.000,-- herabzusetzen.

 

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