Normen
ZPO §§41 Abs1, 78 Abs3, 257 Abs3, RATG TP1/2/3A
| 4 R 106/22b | OLG Innsbruck | 04.07.2022 |
Dokumentnummer
JJR_20220704_OLG0819_00400R00106_22B0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Schlichte Gutachtenserörterungsanträge sind nach TP1, Gutachtenserörterungsanträge unter Bekanntgabe der Themen bzw. Fragen sind, sofern vom Gericht aufgetragen, nach TP3A, ansonsten nach TP2 zu entlohnen.
Schriftsätze, die nur Rechtsausführungen enthalten, sind gemäß § 78 Abs 3 ZPO unzulässig und daher niemals zu entlohnen.
Für die "elektronische Akteneinsicht" ist kein eigener Honoraranspruch vorgesehen.
Ein Schriftsatz, mit dem ausschließlich Urkunden zwecks Bescheinigung der vorprozessualen Kosten vorgelegt werden, ist nicht zu entlohnen.
Normen
ZPO §§41 Abs1, 78 Abs3, 257 Abs3, RATG TP1/2/3A
| 4 R 106/22b | OLG Innsbruck | 04.07.2022 |
JJR_20220704_OLG0819_00400R00106_22B0000_001
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