OLG Innsbruck 1R94/01k (1R95/01g)

OLG Innsbruck1R94/01k (1R95/01g)7.5.2001

Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Brock als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Höfle und Dr. Heller als weitere Mitglieder des Senates im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners Herbert G*****, und Herbert G*****, Masseverwalter Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, über den Rekurs des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.3.2001, 9 S 57/00g-43 und 44, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtenen Beschlüsse werden dahin abgeändert, dass sie unter Einbeziehung des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen sowie des bestätigten Teiles lauten:

"1) Die Ansprüche des Masseverwalters Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6332 Kufstein, werden gemäß § 125 KO wie folgt bestimmt:

Entlohnung gem. § 82 Abs 1 KO ATS 86.662,--

Entlohnung gem. § 82 a Abs 1 KO ATS 73.210,--

Barauslagen ATS 10.000,--

20 % USt ATS 33.974,40

gesamt ATS 203.846,40

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Der Masseverwalter wird ermächtigt, den zugesprochenen Betrag unter Bedachtnahme auf § 47 KO aus den liquiden Massemitteln zu entnehmen.

2) Gemäß § 87 a KO werden die Belohnungsansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände wie folgt bestimmt:

a) Kreditschutzverband von 1870

Belohnung ATS 15.907,26

20 % USt ATS 3.181,45

gesamt ATS 19.088,71

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b) Alpenländischer Kreditorenverband

Belohnung ATS 8.073,54

20 % USt ATS 1.614,71

gesamt ATS 9.688,25

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Dem Masseverwalter wird aufgetragen, die nach 2 a) und 2 b) zugesprochenen Beträge unter Hinweis auf § 47 KO auszuzahlen. Die Mehrbegehren von S 33.849,60 (Masseverwalter), S 2.331,29 (Kreditschutzverband von 1870) und S 1.831,75 (Alpenländischer Kreditorenverband) werden abgewiesen."

Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 125 Abs 2 letzter Satz, 127 Abs 2 letzter Satz KO kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Text

Begründung

Über Antrag des Gemeinschuldners vom 13.6.2000 wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 15.6.2000 das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Georg Huber zum Masseverwalter bestellt. Der Zwangsausgleich (ON 28) wurde von den Konkursgläubigern in der Zwangsausgleichstagsatzung vom 9.3.2001 in einer etwas verbesserten Form mit Beschluss des Erstgerichtes vom 9.3.2001 (ON 35) angenommen:

Am 15.3.2001 langte der Antrag des Masseverwalters auf Kostenbestimmung beim Erstgericht ein, wobei von ihm ein Gesamthonorar von bto S 249.696,-- (inkl. Barauslagenersatz) beansprucht wurde (ON 40). Mit Schriftsatz vom 23.3.2001 (ON 42) wurde der Entlohnungsanspruch vom Masseverwalter auf S 237.696,-- reduziert.

Am 14.3. bzw. 15.3.2001 langten überdies die Kostennoten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Kreditschutzverband von 1870 über einen Betrag von S 21.420,-- sowie des Alpenländischen Kreditorenverbandes über einen Betrag von S 11.520,-- beim Erstgericht ein (ON 38 und 39).

Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Erstgericht die Entlohnung des Masseverwalters mit insgesamt S 231.696,-- sowie die Belohnungsansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände mit S 21.420,-- (KSV von 1870) bzw. S 11.094,-- (AKV) jeweils brutto bestimmt und die darüber hinausgehenden Mehrbegehren zwar nicht ausdrücklich, aber im Zusammenhang mit der Begründung hinreichend deutlich abgewiesen.

Hinsichtlich folgender Beträge sind die Entlohnungs- bzw. Belohnungsansprüche unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen:

Masseverwalter ATS 150.345,08

Kreditschutzverband von 1870 ATS 14.439,29

Alpenländischer Kreditorenverband ATS 7.886,95

Darüberhinaus, also gegen weiters zugesprochene Beträge von S 81.350,92 (Masseverwalter), S 6.980,71 (KSV von 1870) und S 3.207,05 (AKV), richtet sich der rechtzeitig erhobene Rekurs des Gemeinschuldners mit dem Rekursantrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidungen dahin, dass dem Masseverwalter eine Entlohnung von ingesamt S 150.345,08 bto, dem Kreditschutzverband von 1870 eine solche von insgesamt S 14.439,29 bto und dem Alpenländischen Kreditorenverband in der Höhe von ingesamt S 7.886,95 bto zugesprochen werde.

Der Rekurswerber macht unter Bezugnahme auf die in Frage kommenden Bestimmungen des Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetzes BGBl I 1999/73 (IVEG) zusammengefasst geltend, dem Masseverwalter stehe der Regelentlohnungsanspruch gemäß § 82 Abs 1 KO lediglich auf Basis einer Bemessungsgrundlage von S 260.387,86 (Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen) zu, nicht jedoch auf Basis auch der Mieteinnahmen für den Zeitraum Jänner bis März 2001 in der Höhe von insgesamt S 350.064,-- bto und des weiters geltend gemachten Betrages von S 11.736,54 (Einbringlichmachung sonstiger Forderungen). Weiters hätte der Masseverwalter auch keine Umstände bescheinigt, welche erhöhte Kosten in Form von Barauslagen verursacht hätten, weshalb ihm vom Erstgericht zu Unrecht ein Betrag von S 10.000,- aus diesem Titel zuerkannt worden wäre.

Dementsprechend verringere sich auch die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.

Der Rekurs ist - wie aus dem Spruch ersichtlich - teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das IVEG ist am 1.5.1999 in Kraft getreten und daher auf das am 15.6.2000 eröffnete Konkursverfahren anzuwenden.

Es wurde bereits erwähnt, dass in der Tagsatzung vom 9.3.2001 ein Zwangsausgleich mit der gesetzlich geforderten Kopf- und Summenmehrheit angenommen wurde. Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der Regel von den ersten S 700.000,-- des zur Befriedigung der Konkursgläubiger erforderlichen Betrags 4 %, von dem Mehrbetrag bis zu S 7,000.000,-- aber 3 % (§ 82 a Abs 1 KO). Der zur Befriedigung der Konkursgläubiger und somit zur Erfüllung des Zwangsausgleiches erforderliche Betrag wurde vom Masseverwalter mit S 2,207.018,15 angegeben, weshalb sich ein Entlohnungsanspruch gemäß § 82 a Abs 1 KO von gerundet S 73.210,-- (netto) ergibt, welcher Betrag vom Rekurswerber in seinem Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen wurde (siehe S 4 der ON 46), sodass es hier keiner weiteren Worte bedarf.

Daneben hat der Masseverwalter gemäß § 82 Abs 1 KO Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich USt sowie auf Ersatz seiner Barauslagen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes von der im § 82 Abs 1 KO angeführten Bemessungsgrundlage, wobei gemäß § 82 Abs 2 KO Bemessungsgrundlage nach Abs 1 leg cit der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös ist, um dessen Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Konkursmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Masseverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs 4) geleistet wurden. Mit dieser Regelentlohnung soll die "in jedem Insolvenzverfahren vorkommende Tätigkeit" des Masseverwalters abgegolten werden (erläut. RV zum IVEG, 1589 BlgNR 20. GP 12). Die hierbei "geschuldete und abgegoltene Tätigkeit" ergibt sich aus der gesetzlichen Beschreibung der Aufgaben des Masseverwalters unter Ausschluss der gesondert zu honorierenden Tätigkeiten. Zu diesen gesetzlichen Aufgaben gehören also die Inbesitznahme der Masse, die Errichtung des Inventars, die Überprüfung der Buchhaltung, die Prüfung der Möglichkeit einer Unternehmensfortführung, die Entscheidung über die Auflösung bestehender Verträge, die Überprüfung anfechtungsrechtlicher Sachverhalte, die Entscheidung über die Fortsetzung anhängiger Verfahren, die Prüfung der angemeldeten Forderungen, die Erstellung eines Anmeldeverzeichnisses, die Überprüfung der Aus- und Absonderungsrechte, die Verwertung der Masse, die Befriedigung der Masse- und Konkursgläubiger und die Mitwirkung an einem allfälligen Zwangsausgleichsverfahren (vgl die Aufstellung in Konecny-Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren, Rz 84).

Diese Regelentlohnung gebührt daher - auch wenn das Gesetz für die Berechnung zum Teil an den Verwertungserlös anknüpft - keinesfalls nur für die Verwertung, sondern für die Erfüllung der sich aus der KO ergebenden Aufgaben des Masseverwalters, für die das IVEG keine Sonderregelung enthält. Diese Regelentlohnung soll dabei nach der Vorstellung des Gesetzgebers in etwa 80 % der Fälle eine unmittelbar angemessene Entlohnung für die Tätigkeiten des Masseverwalters ergeben. Im Bereich der durch die Regelentlohnung abgegoltenen Tätigkeit können außergewöhnliche Umstände jedoch dann zu einer Erhöhung oder Verminderung gemäß §§ 82 b, 82 c KO führen. Die Gesetzesmaterialien (Erläut. RV 12) definieren den Verwertungserlös gemäß § 82 Abs 2 KO als "Einnahmen des Masseverwalters ...., um deren Einbringlichmachung sich dieser verdient gemacht hat, also die er im Zuge seiner Verwertungstätigkeit für die Masse erwirtschaftet hat". Daher seien "Einnahmen, die weder auf eine Verwertung von Vermögenswerten noch auf die gerichtliche oder außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen der Konkursmasse zurückzuführen sind", wie z.B. die Auflösung vorgefundener Sparbücher, aber auch "der Warenumsatz im Rahmen einer Unternehmensfortführung", nicht erfasst, während umgekehrt "Einnahmen aus erfolgreich durchgesetzten Anfechtungen, aus der Eintreibung offener Forderungen oder aus Prozesserfolgen sehr wohl unter den Begriff des Verwertungserlöses zu subsumieren" seien. Der Begriff des Verwertungserlöses im Sinne des § 82 Abs 2 KO muss daher so bestimmt werden, dass er in einem Zusammenhang zu der "geschuldeten und abgegoltenen Tätigkeit" steht. Da mit der Regelentlohnung, für deren Berechnung der Verwertungserlös im Sinne des § 82 Abs 2 KO den Ausgangspunkt darstellt, die "in jedem Insolvenzverfahren vorkommenden Tätigkeiten" entlohnt werden, ergibt sich, dass alle im Zuge der Konkursabwicklung vom Masseverwalter erzielten Einnahmen unter den Begriff des Verwertungserlöses zu subsumieren sind, für deren Erzielung der Masseverwalter diese Tätigkeiten entfaltet hat (Konecny-Riel aaO Rz 92).

Auch das in § 82 Abs 2 KO aufgenommene Kriterium der Verdienstlichkeit weist in diese Richtung: Das Kriterium der Verdienstlichkeit betont somit das allgemeine Erfordernis des Kausalzusammenhanges zwischen der mit der Regelentlohnung entgoltenen Tätigkeit des Masseverwalters und den der Berechnung der Regelentlohnung zugrunde zu legenden Einnahmen des Masseverwalters; der Masseverwalter muss die Bemessungsgrundlage für seine Entlohnung durch die entlohnte Tätigkeit "verdient", d.h. erwirtschaftet haben.

Zusammenfassend gilt daher: Ist eine Einnahme darauf zurückzuführen, dass der Masseverwalter die mit der Regelentlohnung abgegoltenen Tätigkeiten entfaltet hat, hat er sich um deren "Einbringlichmachung" verdient gemacht. Eine eigenständige Bedeutung dahin, dass ein Verwertungserlös im hier zugrunde gelegten Sinn mangels Verdienstlichkeit des Masseverwalters aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist, kann der Auslegung des Gesetzes somit nicht entnommen werden (Konecny-Riel, aaO Rz 110 und 111). Werden diese Grundsätze auf die Mieteinnahmen für den Zeitraum Jänner bis März 2001 in der Höhe von insgesamt bto S 350.064,-- (Höhe im Rechtsmittel unbestritten übernommen) übertragen, kann dieser Betrag aus der Bemessungsgrundlage entgegen der vom Gemeinschuldner vertretenen Ansicht nicht eliminiert werden. Es trifft zwar zu, dass der Mietvertrag zwischen dem Gemeinschuldner und der L*****GmbH bereits seit 1.7.1993 besteht und nicht erst vom Masseverwalter abgeschlossen wurde, es trifft auch zu, dass während des laufenden Konkursverfahrens zu 19 S 88/00i des Landesgerichtes Innsbruck keine Mieten von der L*****GmbH bezahlt wurden, es war jedoch Aufgabe des Masseverwalters, nach Aufhebung des Konkurses über die genannten GmbH die Mietzinse zu vereinnahmen und der Masse zuzuführen, was auch unbestritten geschehen ist. Damit ist aber das Erfordernis des Kausalzusammenhanges zwischen der mit der Regelentlohnung entgoltenen Tätigkeit des Masseverwalters und den der Berechnung der Regelentlohnung zugrunde zu legenden Einnahmen des Masseverwalters hergestellt. Der Masseverwalter hat die Bemessungsgrundlage für seine Entlohnung durch die entlohnte Tätigkeit erwirtschaftet. Allerdings kommt dem Umstand, dass der Masseverwalter im gegenständlichen Fall keinen Bestandnehmer suchen, keinen Bestandzins aushandeln und keinen Bestandvertrag abschließen musste, sondern lediglich nach Aufhebung des Konkurses über die Bestandnehmerin die Mietzinse zugunsten der Masse einnehmen musste, eine besondere Bedeutung im Sinne des § 82 c KO zu. Nach dieser Gesetzesstelle vermindert sich die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a leg cit, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Masseverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens zurückgreifen konnte (Z 3). Von diesem Verminderungsfall ist gegenständlichenfalls auf Grund der vorigen Ausführungen auszugehen, hatte doch der Masseverwalter mit der Vertragsgestaltung als solcher überhaupt nichts zu tun, seine Aufgabe beschränkte sich vielmehr darauf, nach Aufhebung des Konkurses die monatlichen Mietzinse zugunsten der Masse einbringlich zu machen. Die Tatsache, dass der Masseverwalter auf einen bestehenden und nach Konkursaufhebung der Bestandnehmerin an sich funktionierenden Bestandvertrag zurückgreifen konnte, in Verbindung mit dem Umstand, dass diese Mieteinnahmen mehr als die Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 82 Abs 2 KO ausmachen, rechtfertigt eine Verminderung der Entlohnung um 20 %.

Wenn der Masseverwalter in seinem Kostenbestimmungsantrag einen weiteren Betrag von S 11.736,54 "aus der Einbringlichmachung sonstiger Forderungen" der Bemessungsgrundlage hinzuzählt, ist diese Vorgangsweise nicht zu beanstanden, da durchaus auch eine Vielzahl von Bagatelle-Beträgen hereingebracht werden kann, die nicht in allen Einzelheiten aufgelistet werden müssen. Diesbezüglich wird auch auf die Verantwortlichkeit des Masseverwalters gemäß § 81 Abs 3 KO hingewiesen.

Als zu unbestimmt konnten allerdings die "sonstigen Einnahmen in der Höhe des Restbetrages" (von rechnerisch S 10.277,84) nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, weil die diesbezügliche Geltendmachung keinesfalls den Kriterien des § 82 Abs 2 KO entspricht.

Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 622.188,40 ergibt sich sohin eine Regelentlohnung im Sinne des § 82 Abs 1 KO von netto gerundet S 108.328,--. Abzüglich der Verminderung der Entlohnung von 20 % (§ 82 c Z 3 KO) verbleibt aus diesem Titel ein Betrag von gerundet S 86.662,--.

Das IVEG hat auch die bisherige Rechtslage unverändert gelassen, dass der Masseverwalter Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen hat. Wie nach bisherigem Recht ist dabei grundsätzlich davon auszugehen, dass mit der Pauschalentlohnung die Bemühungen des Masseverwalters für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse abgegolten sind. Die allgemeinen Geschäftsunkosten des Masseverwalters, also Büromiete, Sekretariat, Telefon- und Portokosten, können nicht als Barauslagen angesprochen werden (Konecny-Riel aaO Rz 146; ähnlich OLG Wien 9.2.1996, 6 R 169/95, und OLG Innsbruck 31.3.2000, 1 R 6/00t). Anderes gilt freilich, wenn etwa die Telefax-, Telefon- und Portokosten im Einzelfall in ungewöhnlicher Höhe anfallen, also die allgemeinen Geschäftsunkosten beträchtlich übersteigen. Die angemessenen Barauslagen sind aufzuschlüsseln. Unterlässt dies der Masseverwalter, kann ihm nach der Praxis dennoch ein Pauschalbetrag zugesprochen werden (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, KO § 82 Rz 13 mwN; Konecny-Riel, aaO, Rz 147). Dem ist aus Praktikabilitätsgründen zuzustimmen. Wenn der Masseverwalter auf erhebliche Fahrtauslagen zur Wahrnehmung der allgemeinen Prüfungs- und der Ausgleichstagsatzung beim Konkursgericht und zur Besichtigung des gemeinschuldnerischen Betriebs in Kundl von ca. S 2.000,-- spricht, für Porti und Kosten der Übermittlung von Telefaxnachrichten ebenfalls einen Betrag von S 2.000,-- in Ansatz bringt, S 4.000,-- für die im Rahmen dieses Konkursverfahrens zahlreich geführten Telefonate verzeichnet und das Erstgericht aus dem Titel der angefertigten Kopien einen Betrag von S 2.000,-- zuerkannt hat, ist diese Vorgangsweise nicht zu beanstanden, zumal Beträge in dieser Größenordnung in einem Konkursverfahren durchaus anfallen können und glaubhaft sind.

Zugunsten des Masseverwalters errechnet sich somit ein Gesamtentlohnungsanspruch von S 203.846,40 bto.

Die dem Masseverwalter nach den §§ 82 bis 82 c KO zugesprochene Nettoentlohnung ist aber auch Ausgangspunkt für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemäß § 87 a KO. Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Regelentlohnung 15 % der dem Masseverwalter nach §§ 82 bis 82 c zugesprochenen Nettoentlohnung, im gegenständlichen Fall also 15 % von S 159.872,--, was einem Betrag von S 23.980,80 entspricht.

Gemäß § 87 a Abs 2 KO ist die Belohnung unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:

1) 30 % der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen. Somit entfallen auf jeden der beiden Verbände vorerst die Hälfte des Betrages von S 7.194,24, das sind je S 3.597,12.

2) 70 % der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger aufzuteilen. Im gegenständlichen Fall ist ein Betrag von S 16.786,56 (= 70 %) auf insgesamt 15 Gläubiger zu verteilen, sodass auf den Kreditschutzverband von 1870, der 11 Gläubiger vertreten hat, ein Betrag von S 12.310,14 und auf den Alpenländischen Kreditorenverband, der vier Gläubiger vertreten hat, ein Betrag von S 4.476,42 entfällt. Da auch der Belohnungsanspruch nach § 87 a Abs 1 KO zuzüglich USt zu verstehen ist, ergeben sich Beträge von S 19.088,71 zugunsten des Kreditschutzverbandes von 1870 und von S 9.688,25 zugunsten des Alpenländischen Kreditorenverbandes.

Eine Kostenentscheidung entfällt, da Rekurskosten zutreffend (MGA-KO 9. Auflg E 6 zu § 171) nicht verzeichnet worden sind. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

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