European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:0150RA00005.25K.0224.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen sowie des zu bestätigenden Teils insgesamt lautet:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 941,08 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 203,95 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 20.8.2024 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von brutto EUR 1.320,83 sA sowie die Übermittlung einer schriftlichen, übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung/Schlussabrechnung für Oktober 2023, da sie am 25.10.2023 ungerechtfertigt entlassen worden sei und gemäß § 2f AVRAG Anspruch auf den Lohnzettel habe.
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung Oktober 2023 wurde in der ersten Tagsatzung vom 15.10.2024 übergeben (ON 3.1), woraufhin die Klägerin dieses Begehren auf Kosten einschränkte.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der zusammengefassten Begründung, die Klägerin habe am 24.10.2023 kassiertes Geld von EUR 100,-- nicht in die Kasse gelegt, sondern behalten.
Die Klägerin habe mit der Lohnabrechnung Juni 2023 an Sonderzahlungen brutto EUR 1.037,85 abgerechnet und ausbezahlt erhalten. Dieser Betrag stehe ihr infolge berechtigter Entlassung nicht zu und werde einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung compensando eingewendet; ebenso wie Fehlgeld von insgesamt EUR 540,-- und ein Vorschuss von EUR 200,--.
Mit Urteil vom 5.12.2024 erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit brutto EUR 1.320,83 abzüglich netto EUR 200,-- sA als zu Recht, die Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung brutto EUR 1.320,83 abzüglich netto EUR 200,-- sA sowie zum Ersatz von EUR 1.368,93 an Prozesskosten.
In seiner auf §§ 41, 43 ZPO gestützten Kostenentscheidung bejahte es entgegen den Einwendungen der Beklagten gemäß § 23 RATG den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für die Klage ohne nähere Begründung. Der Schriftsatz vom 20.11.2025, mit dem das Klagebegehren eingeschränkt worden sei, habe der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, da erstmals in der Tagsatzung vom 15.10.2024 Vorbringen der Gegenseite erstattet und der Klägerin damit die Möglichkeit eingeräumt worden sei, darauf zu replizieren.
Während diese Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erhebt die Beklagte gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung einen rechtzeitig eingebrachten Kostenrekurs, in dem sie eine Rechtsrüge ausführt. Sie beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung in Sinn der Reduktion des Kostenzuspruchs an die Klägerin um EUR 461,95 auf insgesamt EUR 906,98.
In ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Die Rekurswerberin argumentiert wie auch in ihren rechtzeitigen Einwendungen 1. für die Klage stehe nicht der doppelte Einheitssatz zu und 2. der Schriftsatz der Klägerin vom 20.11.2024 sei nicht zu honorieren, da er weder fristgerecht eingebracht worden sei noch zu einer relevanten Einsparung von Kosten geführt habe.
1. Im gegenständlichen Verfahren war kein Zahlungsbefehl zu erlassen (§ 56 ASGG) und auch keine Klagebeantwortung nach den Bestimmungen der ZPO aufzutragen (§ 59 Abs 1 Z 2 ASGG iVm 440 Abs 2 ZPO), weshalb nur der einfache Einheitssatz gebührt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.19).
2. Schriftsätze sind grundsätzlich nur zu honorieren, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Dies gilt auch für sogenannte bestimmende Schriftsätze, die unter TP 2. I. 1. e RATG einzuordnen sind. Sie sind nicht schon deshalb zu honorieren, weil sie prozessual nicht zurückgewiesen werden dürfen. Kann diese Prozesshandlung nämlich auch in einer Tagsatzung vorgenommen werden, ist ein abgesonderter Schriftsatz hiefür mangels Notwendigkeit nicht zu honorieren. Bei einem Schriftsatz, mit dem nur eine Klagseinschränkung vorgenommen wird, ist auch zu beachten, ob sie aus Gründen erfolgt, die einem Obsiegen oder Unterliegen gleichkommen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.61).
Eingaben, deren Inhalt im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht (§ 178 ZPO) ohne Einbuße an Rechtsschutz schon früher oder später im Verfahren, gemeinsam mit dem Vorbringen in einem anderen Schriftsatz oder in einer Tagsatzung hätten vorgetragen werden können, sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher nicht zu entlohnen (9 ObA 46/14a; 9 Ob 50/08f, 2 Ob 155/05s; OLG Innsbruck 3 R 92/23p).
In der ersten Tagsatzung vom 15.10.2024 wurde der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen zum Vorbringen der Beklagten Stellung zu nehmen, was nicht mit einem gerichtlichen Auftrag gleichzusetzen ist. Der Schriftsatz vom 20.11.2024 wurde außerhalb der vom Erstgericht eingeräumten Frist eingebracht und hätte die Klägerin das darin enthaltene überaus kurze Vorbringen zur Exekution, zum Einwand des Verfalls und zum Entlassungsgrund ohne Rechtsnachteil auch in der nächsten Tagsatzung vom 5.12.2024 erstatten können. Die im Schriftsatz enthaltene Klagseinschränkung von netto EUR 200,-- (Vorschuss) stellt ein Unterliegen dar und rechtfertigt nicht die Honorierung des Schriftsatzes nach TP 2, da dieser Betrag schon bei Klagseinbringung Berücksichtigung finden hätte können. Somit war dieser Schriftsatz zwar zweckmäßig, aber nur hinsichtlich der Urkundenvorlage auch notwendig, weshalb er nach TP 1 zu honorieren ist. Bei einer Bemessungsgrundlage in der dritten Phase von EUR 1.120,83 ergeben sich Kosten von netto EUR 28,42 für diesen Schriftsatz.
Aus obengenannten Gründen ergibt sich eine Reduktion des Kostenersatzanspruchs in der ersten Phase um netto EUR 104,28 und in der dritten Phase um netto EUR 252,26, gesamt netto EUR 356,54, das sind brutto EUR 427,85.
3. Aus den dargestellten Gründen ist dem Rekurs der Beklagten im Umfang von brutto EUR 427,85 Folge zu geben.
4. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 43 Abs 2 ZPO. Die Beklagte hat aufgrund dieser Bestimmungen Anspruch auf die rechtzeitig und tarifmäßig verzeichneten Kosten ihres Rekurses, zumal ihr äußerst geringfügiges Unterliegen vernachlässigbar ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.167).
5 . Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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