European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:0150RA00046.24P.0123.002
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss deren in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:
"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen deren Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 9.245,88 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen deren Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 134,73 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 14.2.2023 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 9.047,35 sA, da ihm aufgrund seiner grundlosen Entlassung noch Gehaltsforderungen und Kündigungsentschädigung zustünden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der zusammengefassten Begründung, der Kläger sei aufgrund schwerer Verfehlungen berechtigt entlassen und für diesen Zeitpunkt korrekt abgerechnet worden.
Mit Urteil vom 22.8.2024 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten EUR 10.583,06 (darin enthalten EUR 1.653,60 an Barauslagen und EUR 1.488,24 an USt) an Prozesskosten zu ersetzen.
Die auf § 41 Abs 1 ZPO gestützte Kostenentscheidung begründete es damit, die Schriftsätze der Beklagten vom 7.6.2023, 9.10.2023 und 24.1.2024 seien entgegen der Argumentation des Klägers in seinen Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und daher zu entlohnen gewesen.
Während die erstgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erhebt der Kläger gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung einen rechtzeitig eingebrachten Rekurs, in dem er eine Rechtsrüge ausführt. Er beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung im Sinn einer Reduzierung der zugesprochenen Kosten um EUR 1.935,26 auf insgesamt EUR 8.646,80.
In ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Der Rekurswerber argumentiert wie in seinen rechtzeitigen Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO, keiner dieser drei Schriftsätze sei vom Gericht aufgetragen worden und handle es sich inhaltlich nur um Wiederholungen, weshalb sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien.
1. Zum Schriftsatz vom 7.6.2023:
1.1. Vorbereitende Schriftsätze müssen spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und dem Gegner (§ 257 Abs 3 ZPO) eingelangt sein. Alle anderen (späteren) Schriftsätze sind - sofern sie vom Gericht nicht aufgetragen wurden - keine vorbereitenden Schriftsätze im Sinne der ZPO und damit auch keine solchen im Sinn der TP3A I.1. lit d RATG; sie sind, wenn überhaupt, nach dem Auffangtatbestand der TP2 I.1. lit e RATG zu honorieren (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.59 mwN).
1.2. Bei diesem Schriftsatz handelt es sich um einen vorbereitenden Schriftsatz innerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO. Er enthält eine Replik auf die klägerischen Ausführungen zum Vorwurf der Datenentwendung in Form einer Präzisierung und war somit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, nämlich zur Vorbereitung der Verhandlung, notwendig.
2. Zum Schriftsatz vom 9.10.2023:
2.1. Wird ein Schriftsatz nach dem in § 257 Abs 3 ZPO genannten Zeitpunkt erstattet, beispielsweise auch erst zwischen zwei Verhandlungen, und weist ihn das Gericht zurück, kommt Kostenersatz zweifellos nicht in Frage. Nimmt das Gericht den Schriftsatz trotz seiner Verspätung an, wird teilweise eine Honorierung nach TP2 als "sonstiger Schriftsatz" vertreten (9 ObA 145/09b; 2 Ob 85/06y; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.59, 3.60), überwiegend aber eine Honorierung abgelehnt, sofern nicht ausnahmsweise die Zweckmäßigkeit zu bejahen ist, wenn die Annahme des Schriftsatzes zugleich dazu geführt hat, dass es in einem anderen Bereich zu einer relevanten Einsparung von Kosten gekommen ist (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 41 ZPO Rz 25 sowie Kodek in Fasching/Konecny 3III/1 § 257 ZPO Rz 38 und 38/1 mwN).
Eingaben, deren Inhalt im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht (§ 178 ZPO) ohne Einbuße an Rechtsschutz schon früher oder später im Verfahren, gemeinsam mit dem Vorbringen in einem anderen Schriftsatz oder in einer anderen Tagsatzung hätte vorgetragen werden können, sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher nicht zu entlohnen (9 ObA 46/14a; 9 Ob 50/08f; 2 Ob 155/05s; OLG Innsbruck 3 R 92/23p).
2.2. Der Inhalt dieses Schriftsatzes besteht zum Großteil aus Wiederholungen zur Thematik USB-Stick und Datenentwendung, wobei die Präzisierungen aufgrund des klägerischen Vorbringens ohne Rechtsnachteil bereits früher oder in der Tagsatzung vom 10.10.2023 erstattet werden hätten können.
3. Schriftsatz vom 24.1.2024:
Es handelt sich entgegen der Argumentation der Beklagten nicht um eine Replik auf ein neues und unerwartetes komplexes Vorbringen des Gegners, sondern besteht auch der Inhalt dieses Schriftsatzes aus Wiederholungen zum Thema USB-Stick und Datenentwendung und ist nicht ersichtlich, warum die dort erfolgten Darstellungen nicht bereits früher oder in einer späteren Verhandlung ohne Rechtsnachteil vorgetragen werden hätten können (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.60). Dies gilt auch für die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Urkunden, die mit einer Ausnahme alle aus dem Jahr 2022 stammen.
4. Aus den dargestellten Gründen war dem Kostenrekurs des Klägers teilweise Folge zu geben und der Prozesskostenzuspruch an die Beklagte um netto EUR 1.114,32, somit brutto EUR 1.337,18 zu kürzen.
5. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat aufgrund seines Obsiegens mit ca 70 % Anspruch auf 40 % seiner rechtzeitig und tarifmäßig verzeichneten Kosten des Rekurses, das sind EUR 134,73.
6. Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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