European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00086.25B.0507.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Die vom Angeklagten per E-Mail übermittelte Eingabe vom 25. April 2025 und die Beschwerde vom 26. April 2025 werden als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Beschluss vom 14. August 2024 lehnte das Erstgericht den Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab (ON 11).
Der Beschluss, darin enthalten eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung, wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Adresse des Angeklagten am 4. September 2024 in der zuständigen Postfiliale hinterlegt und am 6. September 2024 vom Angeklagten persönlich abgeholt (Zustellnachweis zu ON 11 im Ordner Zustellnachweise).
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 6. September 2024 wurde der Beschluss vom 14. August 2024 dem Angeklagten im Rechtshilfeweg neuerlich zugestellt (ON 13.1 iVm ON 17).
Am 25. April 2025 übermittelte der Angeklagte per E-Mail eine als „Beschwerde“ titulierte Eingabe an das Servicecenter für Zivilrechtssachen B*, die von dort an das Erstgericht weitergeleitet wurde (ON 17).
Die am 26. April 2025 vom Angeklagten zur Post gegebene und an das Rechtsmittelgericht adressierte schriftliche Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. August 2024 langte am 2. Mai 2025 beim Rechtsmittelgericht ein.
Rechtliche Beurteilung
Die per E-Mail eingebrachte Eingabe des Angeklagten vom 25. April 2025 ist unzulässig, die am 26. April 2025 aufgegebene Beschwerde ist verspätet.
Zur Eingabe des Angeklagten vom 25. April 2025:
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden (so auch die Rechtsmittelbelehrung in ON 11). Die vom Angeklagten per E-Mail übermittelte Eingabe vom 25. April 2025 (ON 17) entspricht demnach nicht der in der StPO vorgesehenen Form (vgl RIS-Justiz RS0127859; Kirchbacher, StPO15 § 84 Rz 6; Murschetz in WK StPO § 84 Rz 12), ist daher prozessual unbeachtlich und gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Beschwerde des Angeklagten vom 26. April 2025:
Die Beschwerde gegen Beschlüsse ist binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung beim Gericht einzubringen (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Gemäß § 83 Abs 3 StPO sind Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugemittel oder auf andere Weise durchsetzt werden kann, Erledigungen, deren Zustellung die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs an das Gericht auslöst, zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zuzustellen. Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (§ 6 ZustellG).
Der angefochtene Beschluss wurde dem Angeklagten am 4. September 2024 durch Hinterlegung wirksam zugestellt, sodass die vierzehntägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 18. September 2024 endete. Die erst am 26. April 2025 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich damit nach § 6 ZustellG als verspätet.
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