European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2024:0090BS00178.24F.0722.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben zwei Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 13 Monaten. Zwei Drittel der Strafen waren am 14. Juli 2024 vollzogen. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 16. Mai 2024, GZ 31 BE 98/24v-3, wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. Juli 2024, GZ 31 BE 159/24i-5, wies das Landesgericht Leoben als Vollzugsgericht den am 20. Juni 2024 eingelangten Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafen zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde des Strafgefangenen bleibt ohne Erfolg.
Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen entfalten Sperrwirkungen. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse eingebrachter Antrag auf bedingte Entlassung nach rechtskräftiger Ablehnung der bedingten Entlassung ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Pieber, WK² StVG § 152 Rz 31).
Über die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag wurde bereits entschieden.
Die bekämpfte Entscheidung entspricht daher dem Gesetz.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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