European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00161.25Z.0611.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
In Stattgebung der Beschwerde wird A* aus dem Vollzug der über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren am 18. August 2025 bedingt entlassen und ihm der Strafrest von einem Jahr und vier Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Es wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Dem Strafgefangenen wird die Weisung erteilt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen oder sich beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend zu melden.
Die Einhaltung der Weisung ist dem Vollzugsgericht innerhalb eines Monats nach der bedingten Entlassung und in der Folge alle drei Monate unaufgefordert nachzuweisen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini im gelockerten Vollzug die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren mit dem Strafende 18. Dezember 2026. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 18. August 2025 verbüßt sein (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Äußerung des Anstaltsleiters (ON 2.1, 2) dessen bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag unter Hinweis auf das belastete Vorleben aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 7).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die nach mündlicher Verkündung des Beschlusses angemeldete Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6, 2), die berechtigt ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit wurden in der angefochtenen Entscheidung (BS 4 ff) korrekt dargestellt, sodass darauf verwiesen wird.
Das negative Kalkül im angefochtenen Beschluss wird hingegen nicht geteilt. Richtig ist zwar, dass der Strafgefangene neben der Anlassverurteilung unter Berücksichtigung eines Zusatzstrafenverhältnisses acht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende frühere Verurteilungen aufweist, wobei vor der vollzugsgegenständlichen Verurteilung die letzte Verurteilung (zu einer Geldstrafe) am 12. Dezember 2008 (rechtskräftig am 17. Juni 2009) erfolgte, demnach mehr als 13 Jahre zwischen der letzten Vorstrafe und der vollzugsgegenständlichen Tat liegen. Der letzte und auch einzige Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer Jugendstraftat liegt bereits mehr als 34 Jahre (Entlassung am 26. März 1991) zurück. Die nachfolgend verhängten bedingten Freiheitsstrafen (zuletzt am 25. Juli 2007) wurden ebenso wie die bedingte Entlassung – in zwei Fällen nach Verlängerung der Probezeit – für endgültig erklärt. Die von der Haftentlassenenhilfe bescheinigte Deliktseinsicht und Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers (ON 5), die zufriedenstellende Arbeitsleistung in der Haft und sein während der gesamten bisherigen Haftdauer unbeanstandetes Vollzugsverhalten (ON 2.1) indizieren, dass der aktuelle Vollzug einen Umdenkprozess iSd § 20 Abs 1 StVG zu bewirken vermochte. A* ist weiterhin wohnversorgt und verfügt über einen familiären Empfangsraum (ON 2.3, 1). Nach der Stellungnahme der Haftentlassenenhilfe war er vor der Haft über 27 Jahre als Lkw-Fahrer, zuletzt bei der Firma B* in **, beschäftigt. Er habe eine Wiedereinstellungszusage, allerdings sei von der Bezirkshauptmannschaft- eine „Führerscheinsperre“ ausgesprochen worden. Es bestehe jedoch jedenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld, sodass A* auch finanziell abgesichert sei. Zur Überbrückung wird er einer anderen Beschäftigung (etwa als Staplerfahrer) nachgehen (ON 2.3, 2).
Aufgrund der Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde (§ 46 Abs 5 StGB), sowie im Hinblick darauf, dass der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 17), ist ungeachtet dessen, dass die bereits mehr als 34 Jahre zurückliegende Verbüßung einer Strafhaft sowie mehrere (ebenso bereits länger zurückliegende) bedingte Strafnachsichten und zwei Geldstrafen in der Vergangenheit keine tatabhaltende Wirkung zeitigten, nun infolge des mittlerweile deutlich mehr als zweijährigen Freiheitsentzugs anzunehmen, dass diese Hafterfahrung die (bekundete) Bereitschaft des Strafgefangenen, in Zukunft ein deliktsfreies Leben zu führen, erheblich gesteigert hat und dass die bedingte Entlassung in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe (§ 50 Abs 1 StGB) und der im Spruch genannten Weisung (§ 51 Abs 2 StGB) eine zumindest gleichermaßen tatabhaltende Wirkung auf den Strafgefangenen haben wird wie der weitere Strafvollzug. Es liegen damit keine spezialpräventiven Gründe vor, die einer bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag entgegenstehen würden.
Die Probezeit ist gemäß § 48 Abs 1 erster Satz StGB mit drei Jahren zu bestimmen.
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