European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:00500R00004.25K.0314.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Schriftsatz des Klägers vom 12. Dezember 2024 (ON 30) wird, soweit er als Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 15. November 2024 (ON 26) zu werten ist,
zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem am 20. September 2023 beim Erstgericht eingelangten und von diesem als Wiederaufnahmsklage gewerteten Schreiben („Betreff: Antrag auf Abänderung/neu Austragung des Verfahrens **, wegen neuer Beweise“) begehrt der Kläger aufgrund der unter einem vorgelegten Urkunden, aus denen ersichtlich sei, dass seine Vorhaltungen gegen den B* von der Behörde bestätigt werden und das Urteil daher falsch sei, dessen Abänderung dahin, dass
„1. sämtliche Auslagen und noch zu zahlende offene Beträge mir rückerstattet werden von mindestens 5.291,96€ dies ohne den Kostenersatz aus ** u. 5R6/20x [mit Kostenersatzpflicht 14.982,19€/ (dies auch ohne Einbeziehung der mir vorliegenden Honorarnote von RA Mag.D* über 1.092,17€ , welcher Betrag wirklich genau bezahlt wurde ist derzeit mit der RA Kanzlei in Abklärung (Akt ist bereits im Archiv/ Mag. ist derzeit auf UT laut heutigem Telefonat mit der Kanzlei)
[2.] mein Schuldspruch dahin abgeändert wird, dass ich weitere freie Meinungsäußerung gegenüber den Praktiken des B* habe und meine Verurteilung revidiert wird „richtiggestellt“- Gewinn des Verfahrens/ kein Schuldspruch gegen mich ausgeführt ist
[3.] der B* Reputationswiedergutmachung/ Widerruf d. Verleumdung meiner Person herstellt und dies mittels a)Aussendung u. Richtigstellung des Sachverhaltes an seine Mitglieder/b)öffentliche Kundmachung in Print Zeitungen u. mir diese Reputationsgutmachung nachvollziehbar vorgelegt wird.“ (vgl im Übrigen ON 1).
Das Erstgericht erteilte hierauf dem Kläger mit Beschluss vom 20. Oktober 2023 den Auftrag, die als Wiederaufnahmsklage zu wertende Eingabe vom 21. September 2023 mitsamt der Eingabe vom 28. September 2023 zu ** binnen 4 Wochen durch anwaltliche Unterfertigung zu verbessern (ON 2).
Mit Antrag vom 30. Oktober 2023 (ON 3) – ergänzt und verbessert durch die Schreiben vom 6. November (ON 4) und 11. Dezember 2023 (ON 6) - begehrt der Kläger, ihm die Verfahrenshilfe zur Bekämpfung des Urteils **, Rückerstattung seiner Kosten und Reputationswiedergutmachung mittels öffentlicher Richtigstellung der Gegenseite für die Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b c, d, f, Z 2 und Z 3 ZPO zu bewilligen. Durch neue Beweise (Stmk. Landesregierung Abt 13, Schreiben datiert mit 11. September 2023) könne seine Unschuld bewiesen werden.
Mit Beschluss vom 15. Jänner 2024 (ON 7) weist das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Klägers vollinhaltlich ab. Einem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers (ON 8) gibt der erkennenden Senat mit Beschluss zu 5 R 40/24b vom 14. Mai 2024 (ON 14) keine Folge. Diese Entscheidung wurde dem Kläger durch Hinterlegung am 29. Mai 2024 mit der Note des Erstgerichts zugestellt, wonach die mit Beschluss vom 20. Oktober 2023 eingeräumte Frist zur Verbesserung der als Wiederaufnahmeklage zu wertenden Eingabe durch anwaltliche Unterfertigung mit [dieser] Zustellung beginnt und eine Nichtbefolgung des gerichtlichen Auftrages zur Zurückweisung der Eingabe führt.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2024 (ON 17) weist das Erstgericht die am 21. September 2023 eingelangte und als Wiederaufnahmsklage zu wertende Eingabe des Klägers mangels fristgerechter Verbesserung zurück.
Dagegen richtet der Kläger zwei beim Erstgericht am 12. August 2024 eingelangte Schreiben (ON 18 und 19), die inhaltlich als Rekurs gegen diesen Zurückweisungsbeschluss zu werten sind.
Mit Beschluss vom 30. August 2024 (ON 20) erteilt das Erstgericht dem Kläger unter Hinweis auf die im Rekursverfahren geltende Anwaltspflicht den Auftrag, diese Eingaben durch anwaltliche Unterfertigung binnen 14 Tagen zu verbessern.
In seinen Schreiben vom 3. und 9. September 2024 (ON 22 und 23) weist der Kläger unter anderem darauf hin, dass ihm aus wirtschaftlichen Gründen die aufgetragene Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung nicht möglich sei. Im Schreiben vom 9. September 2023 (ON 23) stellt er den Antrag „auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Führung des Wiederaufnahmeverfahrens“.
Mit Eingabe vom 8. November 2024 (ON 25) übermittelt der Kläger im Hinblick auf seinen Verfahrenshilfeantrag einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer Steiermark über die Beigebung eines Verteidigers in der Strafsache zu ** des Landesgerichtes für Strafsachen Graz sowie ein Gutachten des E* vom 25. Oktober 2024. Aus diesem ergebe sich, dass der Kachelofen der F* aus ** grobe Mängel aufweise und mit den Leistungsangaben des Typenschilds des B* ** nicht in Einklang zu bringen sei. Die Beklagte greife in hoheitliche Rechte ein und handle eventuell sogar amtsmissbräuchlich, wenn sie Typenschilder für Holzbrandöfen ausstelle, ohne diese zu prüfen. Die Typenschilder würden auf Zuruf von Hafnern mit der gewünschten Datenaufstellung ausgedruckt werden, wodurch der Rechtsmangel unterdrückt werden würde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 15. November 2024 (ON 26) weist das Erstgericht den Antrag vom 9. September 2024, dem Kläger die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zu bewilligen, ab. In seiner Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass bereits mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2024 dem Rekurs des Klägers gegen den hg. Beschluss auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit nicht Folge gegeben wurde. Nunmehr legt der Antragsteller als neuen Beweis im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ein Gutachten des E* vom 25. Oktober 2024 vor, wonach die Leistungsangaben des Typenschilds des B* ** nicht mit dem mangelhaften Kachelofen der F* in Einklang gebracht werden könnten. Selbst wenn der Ofen der F* jedoch grobe Mängel aufweise und dieser mit den Leistungsangaben auf dem Typenschild nicht in Einklang gebracht werden könne, könne dies eine Wiederaufnahme des Vorprozesses, wie bereits vom Oberlandesgericht Graz im Beschluss vom 14. Mai 2024 unter Punkt 3.2.2 erläutert, nicht bewirken. Im Vorverfahren zu ** sei lediglich zu prüfen gewesen, ob der B* als in diesem Verfahren Klägerin, so wie vom nunmehrigen Kläger und dortigen Beklagten behauptet, tatsächlich wissentlich falsche Typenschilder herstellen und die G* GmbH als Beitragstäter bei Betrugshandlungen unterstützen sowie Beihilfe zum Prozessbetrug betreiben würde. Dass das am behaupteten mangelhaften Kachelofen der F* angebrachte Typenschild nicht mit den Leistungsangaben des Ofens übereinstimme, bedeute jedoch nicht, dass dem nunmehr beklagten B* positiv bewusst gewesen sein muss, dass der den Ofen errichtende Hafner bei ihnen unrichtige Typenschilder anfertigen habe lassen. Auch der nunmehr mit Schreiben vom 9. September 2024 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wohl zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den hg. Beschluss vom 22. Juli 2024 auf Zurückweisung der als Wiederaufnahmeklage zu wertenden Eingabe, sei somit als mutwillig und aussichtslos zu werten. Eine abermalige Prüfung der Vermögensverhältnisse des Klägers habe vor diesem Hintergrund unterbleiben können.
Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 22. November 2024 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der am 25. November 2024 beim Erstgericht eingelangte Rekurs des Klägers (ON 28) aus dem erkennbaren Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Dieser beantragt – hier relevant –, diesen Antrag dem Instanzenzug zur weiteren Entscheidung zu übermitteln.
Am 12. Dezember 2024 (ON 30) langt beim Erstgericht ein weiteres Schreiben des Klägers ein, in dem er sich zumindest teilweise inhaltlich mit der angefochtenen Entscheidung beschäftigt und deren Unrichtigkeit behauptet.
Der Revisor erstattet keine Rekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Eingabe vom 12. Dezember 2024 (ON 30) ist, soweit sie als Rekurs gegen den Beschluss vom 15. November 2024, ON 26 zu werten ist, als unzulässig zurückzuweisen.
1.1. Der erkennende Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung zu 5 R 40/24b eingehend mit den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe im Hinblick auf die Mutwilligkeit und die Aussichtslosigkeit einer Prozessführung im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahmsklage auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von unnotwendigen Wiederholungen kann auf diese Ausführungen verwiesen werden.
1.2. Zur Klarstellung ist aber hier nochmals festzuhalten, dass die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages des Klägers für die Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren über die Wiederaufnahmsklage nicht deshalb erfolgt ist, da die finanziellen Voraussetzungen hierfür beim Kläger nicht vorliegen würden, sondern weil die Klagsführung jedenfalls als mutwillig anzusehen ist. Selbst wenn nämlich der Ofen bei Frau F* durch behördliche Verfügung zu entfernen wäre bzw dessen Betrieb verboten werde, kann dies eine Wiederaufnahme des Vorprozesses nicht bewirken. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Berufungsentscheidung und auch in seinem Beschluss über den vom Kläger erhobenen Abänderungsantrag ausgeführt hat, war im Vorverfahren nur zu prüfen, ob die (dortigen) Kläger, so wie vom (dortigen) Beklagten behauptet, tatsächlich wissentlich falsche Typenschilder herstellen und die G* GmbH als Beitragstäter bei Betrugshandlungen unterstützen sowie Beihilfe zum Prozessbetrug betreiben. Allein der Umstand, dass ein Typenschild an einem Ofen unrichtig angebracht wurde und dieser nunmehr behördlich gesperrt worden ist, bedeutet nicht, dass den Beklagten positiv bewusst gewesen sein muss, dass der den Ofen errichtende Hafner bei ihnen unrichtige Typenschilder anfertigen habe lassen.
2.1. Wenn der Kläger in seinem Rekurs somit auf das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe bei sich und darauf verweist, dass ihm in einem Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz ein Rechtsvertreter beigegeben worden sei, verkennt er die obigen Ausführungen zur Mutwilligkeit seiner beabsichtigten Klagsführung.
2.2. Auch sein Hinweis auf neue Beweise (Gutachten nach Öffnung des Kachelofens) ändern daran nichts, da allein der Umstand, dass der Kachelofen nicht den Leistungsangaben am Typenschild entspricht, eben nicht den notwendigen Nachweis erbringt, dass den Beklagten positiv bewusst gewesen sein muss, dass der den Ofen errichtende Hafner bei ihnen unrichtige Typenschilder anfertigen habe lassen.
3. Nicht nur aus den unter Punkt 2 genannten Überlegungen hat das Erstgericht zutreffend den Verfahrenshilfeantrag zur Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Rekursverfahren abgewiesen, sondern auch weil der Kläger nicht überzeugend erklärt, warum er die Klage nicht durch eine Anwaltsunterschrift verbessern hat lassen. Nach der abschlägigen Entscheidung über seinen ersten Verfahrenshilfeantrag, die keiner weiteren Bekämpfung zugänglich gewesen ist, hat der Kläger die vom Erstgericht bereits mit Beschluss vom 20. Oktober 2023 aufgetragene Verbesserung seiner Wiederaufnahmsklage nicht fristgerecht durchgeführt, weshalb das Erstgericht nur mit Zurückweisung vorgehen konnte. Worin die Unrichtigkeit dieser Entscheidung bestehen soll, ist den bisherigen Eingaben des Klägers nicht zu entnehmen.
4. Dem Rekurs ist somit der Erfolg zu versagen.
5.1. Da jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels) sind weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen selbst dann unzulässig, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht werden (RS0041666; RS0036673). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen (RS0041666 [T53]).
5.2. Der Rekurs zu ON 26 langte beim Erstgericht am 25. November 2024 und das teilweise als Rekurs zu wertende Schreiben zu ON 30 am 12. Dezember 2024 ein. Zweiteres ist daher, sofern es sich inhaltlich als Rekurs darstellt, als unzulässig zurückzuweisen.
6. Der Unzulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO
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