OLG Graz 3R196/24d

OLG Graz3R196/24d7.1.2025

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Drin. Lichtenegger und Drin. Steindl-Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch die Gradischnig und Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in Villach, gegen die beklagte Partei B*, geboren am **, „Selbständig“, **, vertreten durch Mag. Hanno Stromberger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 16.000,00), in nichtöffentlicher Sitzung

I. über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 16.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. September 2024, **-79, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:00300R00196.24D.0107.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in seinem Punkt 1. mit der Maßgabe bestätigt, dass es neu gefasst zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, selbst oder durch von ihr beauftragte Personen bei Befahren des ** im Kurvenbereich des Grundstücks Nr ** KG ** mit zwei- oder dreiachsigen LKWs, das Grundstück ** KG ** zu befahren.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.

II. über den Rekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil beschlossen:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ** KG ** mit den Grundstücken ** und ** sowie der Liegenschaft EZ ** KG **, bestehend aus dem Grundstück Nr. **. Auf diesem ist das Haus **, errichtet. Der Beklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 9. April 2018 von C* die Liegenschaft EZ ** KG **, bestehend aus dem Grundstück ** mit der Liegenschafts-adresse **, sowie einen Viertelanteil an der Liegenschaft EZ ** KG **, bestehend aus dem Grundstück **. Die letztgenannte Liegenschaft steht im Miteigentum des Beklagten, der Klägerin sowie der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke ** und **.

Der ** verläuft ausgehend von der Bundesstraße B ** zuerst über das Grund-stück **, über das der Klägerin gehörende Grundstück ** und weiter über die Grundstücke ** und **. Er endet auf der Liegenschaft des Beklagten (Grundstück **). Der ** ist von der Bundesstraße kommend Richtung Süden ausgerichtet und biegt bei der Hälfte der Wegstrecke Richtung Osten. Im Bereich des Grundstückes ** ist der ** asphaltiert, im Bereich des Grundstückes ** ist er geschottert.

Mit Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 5. Mai 1956 wurde dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks ** das Recht eingeräumt, das Grundstück ** der EZ ** KG ** zu begehen und zu befahren. Dabei durfte der Wegberechtigte das Fahrrecht zunächst nur mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ausüben, die zur ordentlichen Bewirtschaftung seiner Liegenschaft notwendig waren.

Mit Vereinbarung vom 25. Oktober 2006, abgeschlossen zwischen dem Rechtsvorgänger des Beklagten, der Klägerin und ihrer Schwester, kamen diese überein, der Servitutstrasse den Lageplan vom 29. Dezember 1955 des DI ** zugrunde zu legen, aus dem sich die Breite der Dienstbarkeitstrasse mit exakt drei Metern ergibt. Dem Wegberechtigten wurde – in Ausdehnung der ursprünglichen Beschränkung des Fahrrechts - die Erlaubnis eingeräumt, den Weg im Rahmen der privaten Nutzung seiner Liegenschaft zu befahren und zu begehen. Diese Berechtigung sollte auch die Zu- und Abfahrten von Besuchern, Ver- und Entsorgern sowie Lieferanten umfassen. Unter Ver- und Entsorgung sollte auch die Zufahrt zum Zweck der Zulieferung von Materialien oder Maschinen, die für die Nutzung oder Bebauung der Liegenschaft des Wegberechtigten notwendig oder nützlich seien, verstanden werden.

Der Rechtsvorgänger des Beklagten und die Klägerin führten zu ** des Bezirksgerichtes Klagenfurt einen Zivilprozess. In diesem stellte sich die (Haupt)frage, ob die Klägerin (dort Beklagte) eine unzulässige Einschränkung der Servitutsberechtigung des Rechtsvorgängers des Beklagten (dort Kläger) zu verantworten hat. Das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht qualifizierte in seiner zu 1 R 137/15i ergangenen Berufung-sentscheidung die bestehende Dienstbarkeitsvereinbarung als konkret bestimmt. Es ging von einer „gemessenen“ Servitut aus, nach der eine Servitutstrasse mit einer Breite von exakt drei Metern besteht.

 

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin – nach Änderung und Ausdehnung ihres Klagebegehrens in der Verhandlung vom 30. März 2021 (ON 53, Seite 1 f) – vom Beklagten, den Eingriff in ihr Eigentum am Grundstück ** EZ ** KG ** zu unterlassen und zwar 1 . durch Befahren des ** im Bereich der Grundstücke ** EZ ** KG ** und ** EZ ** KG ** mit zwei- oder dreiachsigen LKWs, wenn von diesen unter Berücksichtigung der Seitenspiegel eine Fahrbreite von mehr als drei Metern in Anspruch genommen werde und 2 durch Betreten des Grundstückes ** EZ ** KG ** außerhalb des drei Meter breiten Servituts, wie in C-LNR 1a im Lastenblatt der EZ **, KG ** zugunsten des Grundstücks ** EZ **, KG ** einverleibt. Im Herbst 2018 habe der Beklagte sein Wohnhaus renoviert. Zur Anlieferung von Baumaterialien sei am Vormittag des 4. Oktober 2018 ein zweiachsiger LKW rückwärts in den ** eingefahren. Dabei habe dieser einen Begrenzungspflock, der die drei Meter breite Servitutsfläche markiert habe, angefahren und umgebogen. Damit sei die Überschreitung der Servitutsfläche evident. Zudem habe er mit seinem Außenspiegel die Hecke, die auf dem klägerischen Grundstück hinter der drei Meter breiten Servitutsfläche gepflanzt sei, gestreift, woraus sich ebenso das unberechtigte Überschreiten und die unzulässige Ausweitung der Servitut ergebe. Am Nachmittag des 4. Oktober 2018 habe ein dreiachsiger LKW ebenfalls rückwärts den ** befahren und sei dabei immer wieder auf das klägerische Grundstück ** geraten. Auch er habe mit dem Außenspiegel die Hecke gestreift. Aufgrund bestehender Schwierigkeiten beim Befahren sei der LKW schließlich stehengeblieben, Dritte seien ausgestiegen und hätten dabei das Grundstück ** der Klägerin betreten. Dieses Verhalten sei dem Beklagten zuzurechnen. Der Beklagte habe es unterlassen, die beiden LKW einzuweisen, und keine Maßnahmen gesetzt, die unzulässige Ausweitung der Servitut zu unterbinden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Behauptung, ein Befahren des ** mit zwei- und dreiachsigen LKW sei ohne Hineinragen der Seitenspiegel in die Klagsparzelle möglich. Ein Eigentumseingriff sei nicht erfolgt. Die Klage sei rechtsmissbräuchlich beziehungsweise schikanös.

 

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 21. Juni 2021 (ON 58) wies das Erstgericht die Klage ab. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 5. November 2021 (ON 63) wurde das Urteil dahingehend abgeändert, dass dem Klagebegehren in seinem Punkt 2. stattgegeben und es im Umfang des Punktes 1. aufgehoben und zur Erörterung der Schlüssigkeit der Klage zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zurückverwiesen wurde. Vom Erstgericht sei zu klären, in welcher Art und in welchem Umfang ein Eigentumseingriff zu Punkt 1. des Klagebegehrens geltend gemacht werde. Sollte dieser darin gesehen werden, dass das Grundstück ** in einer solchen Weise befahren werde, bei der es zu einem Eingriff in das östlich dieses Grundstückes verlaufende Grundstück ** komme, seien geeignete Feststellungen zur Breite des Weges im Bereich des Grundstückes ** und zur Eingriffshandlung selbst zu treffen.

 

Im fortgesetzten Verfahren stützte die Klägerin ihr Klagebegehren auf einen unzulässigen Eigentumseingriff in ihr Grundstück ** beim Befahren des Kurvenbereiches des Grundstückes **. Am 4. Oktober 2018 sei der Lkw beim Befahren des ** in diesem Bereich in die Hecke der Klägerin gelangt beziehungsweise habe er die Böschung des Grundstückes ** befahren. Der ** werde hauptsächlich von zwei- und dreiachsigen Lkws im Auftrag des Beklagten befahren, weshalb von Wiederholungsgefahr auszugehen sei.

Der Beklagte erwiderte, die Klägerin enge die Fahrtrasse am Grundstück ** im westlichen Bereich so ein, dass der Unterlassungsanspruch hinsichtlich des östlichen Endes der Fahrtrasse rechtsmissbräuchlich sei. Die örtlichen Verhältnisse seien seit mehr als 30 Jahren unverändert, sodass hinsichtlich der Überschreitung der Grundstücksgrenze vom Grundstück ** zu Grundstück ** Ersitzung eingetreten sei.

 

Mit dem nun angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig es zu unterlassen, selbst oder durch von ihm beauftragte Personen den ** im Kurvenbereich des Grundstückes ** KG ** mit zwei- oder dreiachsigen Lkws zu befahren, wenn es dadurch zum Kontakt mit der Hecke des im Osten angrenzenden Grundstückes ** KG **, bzw Überfahren der Böschung des Grundstückes ** KG ** kommt (Punkt 1.) und es verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz an die Klägerin (Punkt 2.). Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus legte es dieser Entscheidung die auf den Seiten 5 bis 7 des Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, die im Folgenden zusammengefasst – die bekämpften Feststellungen [F 1] und [F 2] kursiv hervorgehoben – wiedergegeben werden:

[…]

Die Lage der klägerischen Liegenschaften, der Liegenschaft des Beklagten sowie der exakte Verlauf des **- bzw. Servitutsweges ergeben sich aus nachstehendem Orthofoto vom 4.03.2020:

 

 

 

 

 

 

 

[F 1Mit dem am 4. Oktober 2018 von vom Beklagten beauftragten Unternehmen zur Anlieferung von Baumaterial eingesetzten zweiachsigen und dreiachsigen Lkw ist es nicht möglich, den ** auf dem Grundstück ** derart zu durchfahren, dass das Grundstück Nr. ** [richtig: **] durch Befahren der dort in der Natur vorhandenen Böschungskante nicht in Anspruch genommen wird und auch nicht ohne, dass der Seitenspiegel des LKW in den Luftraum des Grundstückes Nr. ** hineinragt. Dies ist generell weder mit dreiachsigen, noch mit zweiachsigen LKW´s möglich.

[F 2Am 4. Oktober 2018 befuhren die LKW der vom Beklagten beauftragten Unternehmen beim Befahren des ** auf dem Grundstück Nr. ** die Böschungskante im Kurvenbereich des Grundstückes Nr. ** [richtig: **] und zumindest ein LKW stieß dabei auch in die auf dem Grundstück Nr. ** [richtig: **] situierte Hecke hinein.

Die Umbauarbeiten am Haus des Beklagten sind großteils abgeschlossen. Auch in Hinkunft ist ein Zufahren zum Haus des Beklagten mit zwei- und dreiachsigen LKWs, beispielsweise zur Anlieferung von Pellets oder für weitere Umbau- oder Renovierungsarbeiten, erforderlich.

Vor zehn Jahren musste die Müllentsorgungsfirma E* eine Unterlassungserklärung abgeben und befährt daher seither den ** nicht mehr. Das Müllfahrzeug bleibt im Einfahrtsbereich des ** stehen und die Müllcontainer werden von den Mitarbeitern der Firma E* auf dem Fußweg zum Müllfahrzeug transportiert.

In rechtlicher Hinsicht gelangt das Erstgericht zu dem Ergebnis, es sei am 4. Oktober 2018 beim Befahren des Grundstückes ** zu einem Eigentumseingriff am Grundstück ** der Klägerin gekommen. Der Lenker des Lkw sei als mittelbarer Störer anzusehen. Der Beklagte, in dessen Auftrag das Befahren erfolgt sei, sei der unmittelbare Störer. Das Erstgericht ging vom Vorliegen der Wiederholungsgefahr aus und verneinte den Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Schikane sowie die vom Beklagten behauptete Ersitzung.

 

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung der erstinstanzliche Entscheidung in Klagsabweisung und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

A) Zur Beweisrüge:

1. Der Berufungswerber bekämpft die Feststellungen [F1] und [F 2] und fordert stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:

[E 1] Mit dem am 4. Oktober 2018 von vom Beklagten beauftragten Unternehmen zur Anlieferung von Baumaterial eingesetzten zweiachsigen und dreiachsigen Lkw ist es möglich, den ** auf dem Grundstück ** derart zu durchfahren, dass das Grundstück Nr. ** durch Befahren der dort in der Natur vorhandenen Böschungskante nicht in Anspruch genommen wird und auch ohne, dass der Seitenspiegel des LKW in den Luftraum des Grundstückes Nr. ** hineinragt.

[E 2] Es kann nicht festgestellt werden, dass am 4. Oktober 2018 die LKW der vom Beklagten beauftragten Unternehmen beim Befahren des ** auf dem Grundstück Nr. ** die Böschungskante im Kurvenbereich des Grundstückes Nr. ** befuhren bzw. zumindest ein LKW dabei auch in eine auf dem Grundstück Nr. ** situierte Hecke hineinstieß.“

Er argumentiert, nach den vorliegenden Beweisergebnissen (gutachterliche Ausführungen der Sachverständigen an Ort und Stelle, Beilage ./B) wäre es „technisch“ möglich, „den Bereich“ (gemeint den Kurvenbereich des Grundstücks **) so zu durchfahren, dass man nur rechts (westlich) streift, links (östlich) nicht und sohin das Grundstück ** nicht in Anspruch nimmt. Die Verfahrensergebnisse widersprächen damit der Feststellung [F 1]. Um die Feststellung [F 2] treffen zu können würden Beweisergebnisse zum Grenzverlauf zwischen den Grundstücken ** und ** fehlen.

2. Das Erstgericht stützt die bekämpften Feststellungen auf sämtliche vorliegende Beweisergebnisse. Es berücksichtigt dabei die im Akt erliegenden Lichtbilder und beurteilt diese in Verbindung mit den eigenen Eindrücken, die anlässlich des Ortsaugenscheins gesammelt werden konnten. Es qualifiziert die Aussage der Klägerin als glaubwürdig, die zwar keine Wahrnehmungen zum Vorfallstag hatte, das Befahren ihres Grundstücks bei früheren Anlässen aber wahrnahm, und beurteilt insbesondere die gutachterlichen Ausführungen der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen, DI F*, in ihrer Gesamtheit. Entgegen der Annahme des Beklagten gelangt diese nicht zu dem Ergebnis, der (gesamte) Weg ** wäre – wenn man sich nur ausreichend weit westlich halte – ohne Inanspruchnahme des Grundstücks ** zu durchfahren. Im Gegenteil: Das Erstgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Sachverständige den ** auf dem Grundstück ** an mehreren Stellen vermessen hat. Dabei zeigte sich die geringste befestigte Wegbreite mit rund 2,2 m auf Höhe des Übergangs von Asphalt auf Schotter (Beginn des Kurvenbereichs), mit 2,4 m auf Höhe des Kanaldeckels und mit 2,45 m auf Höhe des westlich befindlichen (umgedrückten) Eisenstempels. Gemessen im Bereich der Hauskante des westlich gelegenen Hauses ** beträgt die Breite der Wegtrasse bis zur Böschungskante rund 2,4 m und auf Höhe eines weiteren Kanaldeckels in Richtung B ** beträgt die Breite der Wegtrasse in Bezug auf die asphaltierte Fläche 2,8 m (ON 76, S 3f). Unter Berücksichtigung der Spurbreite der LKW von 2,49 m ist ein Befahren des ** ohne Inanspruchnahme des (östlich anschließenden) Grundstücks ** zwar in manchen Bereichen möglich. Ein Durchfahren des Kurvenbereichs des ** ist ohne Inanspruchnahme der Böschungskante des Grundstücks ** hingegen nicht möglich. Losgelöst von der möglichen Beschädigung der Außenspiegel bei Einhaltung einer besonders westlich gelegenen Fahrlinie, scheitert dies an den westlich des ** eingeschlagenen Eisenstehern (vgl Ausführungen der Sachverständigen in ON 76, S 5, erster Absatz). Der Vegetationsstand ist in Ansehung der dargestellten zweifelsfreien Messergebnisse und den ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass es einem LKW (möglicherweise) gelungen ist, an einer Stelle des Weges das Grundstück ** nicht zu befahren (vgl das Lichtbild 1 der Beilage ./B).

Ausgehend von diesem Ergebnis, ist aber auch die vom Erstgericht getroffene Feststellung [F 2] nicht zu beanstanden. Sie lässt sich zwingend aus einer Gegenüberstellung der geringsten Breite des Weges (2,2 m) mit der Spurbreite von zwei- und dreiachsigen LKW (2,49 m) und der Unmöglichkeit ableiten, durchgehend die Fahrlinie ausreichend weit Richtung Westen zu verlagern. In logischer Konsequenz ist ein Befahren des ** (im Kurvenbereich) ohne Benutzung der Böschungskante des Grundstücks ** nicht durchgehend möglich. Da der Beklagte in der von ihm gewünschten Ersatzfeststellung selbst davon ausgeht, dass die im maßgeblichen Bereich vorhandene Böschungskante zum Grundstück ** gehört, ist seine Forderung nach Beweisergebnissen zum genauen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken ** und ** nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wurde im Verfahren erster Instanz dazu weder ein entsprechendes Vorbringen erstattet, noch wurden Beweise angeboten (vgl § 482 Abs 2 ZPO).

Das Berufungsgericht übernimmt zusammengefasst den vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhalt als Ergebnis einer durchwegs unbedenklichen Beweiswürdigung und legt ihn seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

B) Zur Rechtsrüge:

1. Die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt nur insoweit, als im Rahmen einer Rechtsrüge Rechtsfragen zu (selbstständigen) Ansprüchen und Einwendungen oder zu selbstständigen rechtserzeugenden Tatsachen ausgeführt worden sind (RIS-Justiz RS0043338 [T20]RS0043352 [T23, T30]).  Der Beklagte bekämpft die Entscheidung in erster Instanz nur zum Streitpunkt des Vorliegens eines Eigentumseingriffs. Nur dieser ist Gegenstand der rechtlichen Nachprüfung. Die Einwände des Rechtsmissbrauchs und der Schikane sowie der Ersitzung ist nicht mehr zu prüfen.

2. Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen des Beklagten für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO). Der Beklagte führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus, soweit er dahin argumentiert, es liege kein Eigentumseingriff vor, wenn es bei Befahren des ** bloß zu einem Kontakt mit der Hecke auf dem Grundstück ** komme. Denn insoweit weicht er von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen ab (RIS-Justiz RS0043312). Ein Befahren des ** im Kurvenbereich des Grundstücks ** mit zwei- und dreiachsigen LKW ist ohne Benutzung der Böschung des Grundstücks ** nicht (durchgehend) möglich. Der unberechtigte Eingriff in das Eigentum der Klägerin ist damit evident. Der auf § 523 ABGB gestützte Anspruch auf Unterlassung künftiger Störungen besteht zu Recht (RIS-Justiz RS0012040).

Das Erstgericht hat nach den Gründen seiner Entscheidung über den Eigentumseingriff in das Grundstück ** durch den Beklagten bei Befahren des ** entschieden. Die Fassung des Spruchs blieb jedoch unklar. Das Ersturteil war aus diesen Erwägungen mit der Maßgabe zu bestätigen, dass dem Spruch eine klarere und deutlichere, dem tatsächlichen Rechtsschutzziel und Vorbringen der Klägerin besser entsprechende Fassung zu geben war (stRsp; RIS-Justiz RS0039357 Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, Rz 2 zu § 405).

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

Der Bewertungs- und Zulässigkeitsausspruch gründet sich auf § 500 Abs 2 ZPO, wobei kein Anlass bestand, von der vorgenommenen Bewertung des Unterlassungsbegehrens abzuweichen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht keine qualifizierte Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten hatte.

 

Zum Kostenrekurs des Beklagten:

1. Das Erstgericht gründet die Kostenentscheidung auf § 41 ZPO. Dagegen richtet sich der in den Berufungsschriftsatz aufgenommene Kostenrekurs des Beklagten. Weil die Klägerin im ersten Rechtsgang mit dem rechtskräftig entschiedenen Begehren obsiegt habe, mit den beiden ursprünglichen Klagebegehren aber vollständig unterlegen sei, müsse im ersten Rechtsgang mit Kostenaufhebung vorgegangen werden. Für den zweiten Rechtsgang habe sie dem Beklagten bis zur Verhandlung vom 3. März 2024, in der das nunmehrige Klagebegehren formuliert worden sei, alle Kosten zu ersetzen.

Die Klägerin erstattete eine Rekursbeantwortung und beantragt dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.

2. Das Verfahrenskostenrecht ist vom Erfolgsprinzip beherrscht (§ 41 ZPO). Der im Urteil ausgedrückte Erfolg ist zur Ermittlung der Erfolgsquote mit dem eingeklagten Betrag zu vergleichen. Das bedeutet für das vorliegende Verfahren: Im ersten Rechtsgang stellte die Klägerin, nach Ausdehnung ihres Klagebegehrens in der Verhandlung vom 30. März 2021 (um das Eventualbegehren) zwei Unterlassungsbegehren. Sie begehrte – soweit für den Kostenrekurs relevant - den Beklagten schuldig zu erkennen, 1. das Befahren des ** im Bereich der Grundstücke ** und ** unter bestimmten Voraussetzungen und 2. das Betreten des Grundstückes ** außerhalb des drei Meter breiten Servituts zu unterlassen. Mit Punkt 2. ihres Klagebegehrens obsiegte sie im ersten Rechtsgang. In Ansehung des Punktes 1. des Klagebegehrens wurde das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und zurückverwiesen. Es war ergänzend zu klären (und das Klagebegehren allenfalls dahin schlüssig zu stellen), inwieweit es bei Befahren des Grundstücks ** zu einem Eingriff in das Grundstück ** gekommen ist. Damit verursachte nicht die (letztlich erfolgte) Schlüssigstellung des Klagebegehrens den weiteren Verfahrensaufwand, sondern die notwendige Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage.

Nach den im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen wurde bei Befahren des Grundstücks ** ein Eingriff in das Grundstück ** festgestellt. Dementsprechend obsiegt die Klägerin mit ihrem Punkt 1. des Klagebegehrens. Dem Erfolgsprinzip folgend hat sie Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten nach § 41 ZPO.

Durch die Maßgabebestätigung wird inhaltlich kein Erfolg der Berufung bewirkt und es werden keine Kostenfolgen ausgelöst (OGH 10 ObS 117/16b; RIS-Justiz RS0085823).

Die Klägerin hat im Rekursverfahren keine Kosten verzeichnet, weshalb eine Kostenentscheidung entfallen konnte.

Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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