OLG Graz 1Bs170/25x

OLG Graz1Bs170/25x3.2.2026

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. November 2025, GZ B*-460, den

 

Beschluss

 

 

gefasst:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00170.25X.0203.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit insgesamt EUR 26.189,98 (darin enthalten EUR 1.189,98 an Barauslagen) festgesetzt.

 

 

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. August 2025, GZ B*-455, wurde A* von den wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 28. November 2022 (ON 336) erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 beantragte der Freigesprochene unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses in der Höhe von EUR 33.080,40 die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von EUR 30.000,00 sowie den Ersatz der bestrittenen baren Auslagen von insgesamt EUR 1.189,98 (ON 458).

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht A* gemäß § 393a Abs 1 StPO einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von insgesamt EUR 19.189,98 (darin enthalten EUR 1.189,98 an Barauslagen) zu (ON 460).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich dessen Beschwerde (ON 461), die in dem Spruch ersichtlichen Ausmaß berechtigt ist.

Das Erstgericht stellte im angefochtenen Beschluss die rechtlichen Bestimmungen, den bisherigen Verfahrensgang sowie Aktenumfang korrekt dar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS‑Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).

Der Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die StPO 1975 geändert wurde, BGBl I Nr. 96/2024, geht von einem durchschnittlichen, mit rund EUR 15.000,‑‑ zu bemessenden Aufwand an Verteidigerkosten im Verfahren vor dem Schöffengericht aus, der eine Vertretung im Ermittlungsverfahren, eine Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung sowie die Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden zugrunde legt. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vorsieht. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat‑ und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen (§ 393a Abs 2 erster Satz StPO). Bei ganz einfachen Verteidigungsfällen ist der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags (hier: EUR 30.000,‑‑ im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht) anzusetzen (Lendl in WK‑StPO § 393a Rz 10ff).

Orientiert man sich an diesen Prämissen, so erscheint im vorliegenden Fall, vor allem in Hinblick auf das aufwendig geführte Ermittlungsverfahren in welchem der Beschwerdeführer bereits anwaltlich vertreten war (vgl Vollmachtsbekanntgabe vom 27. Oktober 2020; ON 207) den überdurchschnittlichen Aktenumfang (455 Ordnungsnummern) sowie die Notwendigkeit von zwei Rechtsgängen ein Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von EUR 26.189,98 (darin enthalten EUR 1.189,98 an Barauslagen) angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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