OLG Graz 10Bs17/25p

OLG Graz10Bs17/25p23.1.2025

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Haas und Maga. Tröster in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG), über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. Jänner 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Beschluss

 

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00017.25P.0123.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

 

 

begründung:

Der am ** geborene ungarische Staatsbürger A* verbüßt seit 15. August 2024 in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Eisenstadt wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 20. Oktober 2025. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 12. März 2025 verbüßt sein (ON 2.2, 1f).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 6).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5,2 und ON 9.1), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, ist nicht erfolgreich.

Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die ECRIS-Auskunft, die Stellungnahmen des Anstaltsleiters der Staatsanwaltschaft und des Strafgefangenen sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend festgestellt, weshalb darauf (BS 1 ff) identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T 4]).

Auch das vom Erstgericht erstellte Prognosekalkül ist nicht korrekturbedürftig.

Der Beschwerdeführer befindet sich bereits zum wiederholten Mal in Strafhaft. Neben der aktuell in Vollzug stehenden Verurteilung weist er im Zeitraum 2016 bis 2023 fünf im engsten Sinne einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelinquenz in Ungarn auf (ECRIS-Auskunft in sonstige Beilagen). Weder eine bedingte Strafnachsicht, die widerrufen wurde (Punkt 2. der ECRIS-Auskunft) noch unbedingte Freiheitsstrafen, die der Beschwerdeführer – der sich nach eigenen Angaben in Ungarn insgesamt bereits drei Jahre und neun Monate in Haft befunden hat (ON 5, 1) – auch verbüßt hat, konnten ihn von neuerlicher einschlägiger Delinquenz abhalten. Die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden und im Zeitraum von 30. September 2023 bis 5. Dezember 2023 begangenen Taten führte er teils während anhängigen Verfahrens und teils im raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung aus (Punkt 7. der ECRIS-Auskunft). Aus all dem ergibt sich trotz des (auch bisher vorhandenen) sozialen und wirtschaftlichen guten Empfangsraums und der vom Strafgefangenen bekundeten Reue und Einsicht weiterhin ein beträchtlich gesteigertes Rückfallrisiko.

Zugunsten des Beschwerdeführers wirkende Änderungen der Sachlage sind nicht ersichtlich und werden von ihm in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.

Auch sonst liegen keine Umstände vor, die für eine nachhaltig günstige Persönlichkeitsentwicklung (§ 46 Abs 4 StGB) sprechen.

Die dargestellten Negativfaktoren können in Ansehung der wiederholten und gleichgelagerten Straffälligkeit auch durch Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB nicht ausgeglichen werden.

Bei diesen Gegebenheiten ist als Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände der weitere Strafvollzug als spezialpräventiv wirksamer anzusehen, als es die bedingte Entlassung wäre.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

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