Rechtssatz
§ 2 des Art 26 des Staatsvertrages behandelt keineswegs die Rückstellungsverpflichtung der Republik Österreich, sondern lediglich deren Verpflichtung, erbloses oder nicht in Anspruch genommenes entzogenes Vermögen unter Kontrolle zu nehmen und zur Wiedergutmachung zu verwenden. Diese Verpflichtung hat aber Österreich nicht einzelnen Personen gegenüber, sondern nur gegenüber den vertragschließenden Staaten übernommen, aus dieser Verpflichtung kann der Einzelne noch keine Rechte ableiten. Inwieferne geschädigte Eigentümer aus dem erfaßten Vermögen Wiedergutmachung erlangen können, wird den Ausführungsbestimmungen zu entnehmen sein, die noch erlassen werden müssen.
| Rkv 32/56 | OGH | 21.09.1956 |
Veröff: EvBl 1956/324 S 573 |
| Rkv 61/56 | OGH | 21.09.1956 |
GlRS VerwGH vom 03.01.1957, Zl 1313/56 |
| Rkv 13/61 | OGH | 22.03.1962 |
Beisatz: Betrifft nicht erbloses politisch Verfolgter ohne Vorliegen einer Entziehung und gibt keinen Anspruch auf dem Staat im Kaduzitätsverfahren heimgefallenes Vermögen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19560921_OGH0002_000RKV00032_5600000_002
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