OGH Rkv183/52 (RS0012025)

OGHRkv183/524.10.1952

Rechtssatz

Es liegt nur dann ein Entziehungstatbestand vor, wenn die Antragsteller beweisen, daß der Antragsgegner wußte oder wissen mußte, das entweder der Masseverwalter zum Verkaufe nicht berechtigt war, weil es sich bei den verkauften Sachen nicht um solche des Gemeinschuldner handelte oder, falls ein Beweis der mangelnden Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Masseverwalters nicht gelingt, daß der Antragsgegner wußte oder wissen mußte, daß der Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldner ohne nationalsozialistische Machtergreifung nicht eröffnet worden wäre.

Normen

ABGB §367 E
3. RStG §4 Abs1

Rkv 183/52OGH04.10.1952

Dokumentnummer

JJR_19521004_OGH0002_000RKV00183_5200000_001

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