OGH Okt5/93

OGHOkt5/9314.10.1993

Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch seinen Vorsitzende Hofrat Dr.Schlosser sowie durch die weiteren Mitglieder Kommerzialräte Dr.Bauer, Dr.Dernoscheg, Dkfm.Dr.Grünwald und Dr.Rauter in der Kartellrechtssache "O*****-Vertragshändler", K 124, über den Rekurs des Kartellbevollmächtigten Dr.Wolfgang Hofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Stellvertreters des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 1. April 1993, 2 Kt 198/91-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Schriftsatz vom 28.Februar 1991 beantragte der Kartellbevollmächtigte das zwischen der G***** GmbH und den O*****-Vertragshändlern gebildete Wirkungskartell zu genehmigen.

Am 14.Oktober 1992 beschloß das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien die Kartellvereinbarung (Vertriebsbindung der O*****-Vertragshändler, Händlervertrag für Verkauf und Kundendienst, Vertrag für autorisierte O*****-Service-Betriebe) in das Kartellregister einzutragen (ON 23). Die Eintragung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluß vom 1.April 1993 bestimmte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien die Rahmengebühr für das Verfahren über den Antrag auf Genehmigung des Kartells mit S 275.000 und trug deren Bezahlung der Kartellmitgliedern zur ungeteilten Hand auf.

Der dagegen erhobene Rekurs des Kartellbevollmächtigten, der die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend beantragt, die Rahmengebühr auf höchstens S 80.000 herabzusetzen, und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt, ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber meint, der angefochtene Beschluß habe nur zwei der vier bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Umstände erwähnt, den mit der Amtshandlung verbundenen Aufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen jedoch nicht in die Begründung einbezogen. Zwar stünden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen der Festsetzung der Rahmengebühr in dieser Höhe nicht entgegen, jedoch müsse berücksichtigt werden, daß die Antragstellung über Veranlassung (Antrag) einer Amtspartei aufgrund einer Aufforderung iSd § 57 KartG erfolgte. Die Kartellmitglieder hätten nur insoweit Anlaß zur Amtshandlung gegeben, als sie ein Wirkungskartell gebildet hätten, das eine Amtspartei zur Antragstellung nach § 57 KartG berechtigte; es müsse bei der Festsetzung der Rahmengebühr zwischen diesen Fällen und denjenigen, bei denen eine Antragstellung unmittelbar auf das Gesetz gegründet sei, differenziert werden. Auch indiziere der Umstand, daß es sich beim gegenständlichen Kartell territorial um eine das ganze Gebiet der Republik Österreich umfassende Regelung handle, noch keineswegs die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens iSd § 84 KartG, zumal die Regelung ausschließlich eine Automarke mit einem Marktanteil von etwas über 13 % betreffe. Schließlich müsse auch noch berücksichtigt werden, daß das Verfahren völlig komplikationslos verlaufen sei.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht zuerkannt werden.

Für ein Verfahren aufgrund einer Kartellanmeldung iSd § 80 Z 1 KartG ist eine Rahmengebühr in der Höhe von S 20.000 bis S 400.000 zu entrichten. Gemäß § 84 KartG wird die Höhe der Rahmengebühr vom Vorsitzenden des Kartellgerichtes nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festsetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.

1. Die Kartellmitglieder gestehen ausdrücklich zu, daß sie wirtschaftlich in der Lage sind, die im Durchschnitt auf sie entfallende Rahmengebühr von etwa S 4.500 zu bezahlen.

2. Die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens ist groß, wird doch von dem Kartell der gesamte inländische Markt in bezug auf O*****-Erzeugnisse erfaßt, deren Marktanteil von über 13 % sie zu einem der wichtigsten Kfz-Händler-Kartelle macht.

3. Eine Festsetzung einer geringeren Rahmengebühr als sonst angemessen wäre, in Fällen, in denen die Antragstellung der Kartellmitglieder auf Veranlassung einer Amtspartei aufgrund einer Aufforderung iSd § 57 KartG erfolgt ist, ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der unangefochten gebliebene Beschluß, mit dem das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien die Eintragung des Kartells anordnete, ausdrücklich dahingestellt bleiben ließ, ob es sich um ein Absichts- oder Wirkungskartell handelt (ON 23 S.10), und daher offen blieb, ob die Kartellmitglieder nicht bereits längst aus eigenem zur Anmeldung des Kartells verpflichtet gewesen wären (vgl Schriftsatz der Amtspartei Österreichischer Arbeiterkammertag ON 3).

4. Die Festsetzung der Rahmengebühr in Höhe von etwa zwei Drittel des Höchstbetrages ist auch unter Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Aufwandes nicht überhöht. Es trifft zwar zu, daß das Verfahren in einem Rechtsgang mit einem in Rechtskraft erwachsenen Eintragungsbeschluß geendet hat. Es darf aber nicht übersehen werden, daß sich der Paritätische Ausschuß für Kartellangelegenheiten in vier Sitzungen mit dieser Sache befassen mußte und die Eintragung erst nach einer der Anregung des Paritätischen Ausschusses entsprechenden Änderung des Händlervertrages erfolgte.

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