Normen
KartG 1988 §10
Okt 2/93 | OGH | 29.03.1993 |
16 Ok 15/98 | OGH | 15.12.1998 |
nur: Eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des § 10 KartG liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmern dazu führt, daß die Beteiligten marktrelevante Verhaltensmöglichkeiten, die sie ohne die Vereinbarung hätten, nicht mehr wahrnehmen können. (T1); Beisatz: Darauf, ob die Beeinflussung des Marktverhaltens der beteiligten Unternehmen nur Mittel zum Zweck oder das Endziel der Kartellmitglieder ist, kommt es nicht an. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)