OGH Okt12/94 (RS0063572)

OGHOkt12/9414.3.1995

Rechtssatz

Das Wesen der Unternehmenskonzentration - und gleichzeitig deren entscheidender Unterschied zu Kartellen - besteht gerade darin, dass zwei oder mehrere Unternehmen unter Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit in auf Dauer berechneter Weise unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung zusammengefasst werden: Bewirkt das Kartell eine Verhaltensbindung, wird durch den Zusammenschluss die interne Unternehmensstruktur geändert.

Normen

KartG 1988 §41
KartG 2005 §5
KartG 2005 §7

Okt 12/94OGH14.03.1995
16 Ok 6/10OGH04.10.2010

Beisatz: Bei der Fusionskontrolle handelt es sich um eine Marktstrukturkontrolle, während Kartell‑ und Missbrauchsregeln das Marktverhalten kontrollieren. (T1)<br/>Beisatz: Nach herrschender Lehre ist § 5 KartG auf Beteiligungsvorgänge nicht anwendbar; insoweit kommt den spezielleren Regeln über die Zusammenschlusskontrolle der Vorrang zu. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/118

16 Ok 11/13OGH27.01.2014

Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/5

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_000OKT00012_9400000_003

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